ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. November 2000 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 2 mit 1. Dezember 2000 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Republik Türkei

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,

in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich“

2.

„Rechtsvorschriften“

3.

„zuständige Behörde“

4.

„Träger“

5.

„zuständiger Träger“

6.

„Wohnort“

7.

„Aufenthalt“

8.

„Familienangehöriger“

9.

„Versicherungszeiten“

10.

„Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung,

b)

die Unfallversicherung,

c)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

2.

in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Kranken- und Mutterschaftsversicherung (mit Ausnahme der Rechtsvorschriften betreffend die Pensionskasse der Republik Türkei und Bag-Kur),

b)

die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

c)

die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte vor den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich

a)

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;

b)

Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 ) und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 2 ), die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;

c)

Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a)

die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten;

b)

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit;

c)

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;

d)

die in den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen enthaltenen Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast.


Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Wohnort des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Werden Dienstnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates von einem Dienstgeber entsendet, der sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, so gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt und

a)

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

b)

deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder

c)

die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

(2) Sofern nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen nicht vereinbart wird, hängt im Falle des Absatzes 1 die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in Bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

a)

Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

b)

Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;

c)

Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) Im Falle des Artikels 11 Absatz 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die sich gewöhnlich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt.

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes die nach Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

(3) Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz wird aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten geleistet.

Artikel 16

Sterbegeld

(1) Stirbt eine Person, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, oder ein Pensionsberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.

(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 17

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

Artikel 18

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.

(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 19

Feststellung der Leistungsansprüche

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 17 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:

1.

Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den türkischen Rechtsvorschriften.

2.

Die in Tagen ausgedrückten türkischen Versicherungszeiten sind in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.

Artikel 20

Berechnung der Leistungen

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