ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Artikel 5 des Abkommens wurde am 1. Dezember 2000 durchgeführt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 mit 1. Dezember 2000 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung („Österreich“)
und
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika („Die Vereinigten Staaten“),
in der Absicht, die Beziehungen zwischen ihren beiden Staaten im Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zukunftsorientiert zu gestalten und aus der Vergangenheit herrührende Fragen erfolgreich zu klären,
in der Erkenntnis, dass Österreich durch die Verabschiedung von Gesetzen, die von den Alliierten Mächten genehmigt wurden oder auf internationalen Verträgen beruhen, zu deren Vertragspartnern die Vereinigten Staaten zählen, und in enger Abstimmung mit Opferverbänden und interessierten Regierungen Restitution und Entschädigung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geleistet hat,
in Anbetracht dessen, dass Österreich und österreichische Unternehmen durch den Österreichischen Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit („Fonds“), der dem österreichischen Recht unterliegt, eine Einrichtung der Republik Österreich ist und durch Beiträge Österreichs und österreichischer Unternehmen gespeist wird, eine Antwort auf die moralische Verantwortung geben und diese für alle Ansprüche anerkennen wollen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen,
im Verständnis, dass dieses Abkommen die Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages aus dem Jahre 1955 über die Wiedererrichtung eines unabhängigen und demokratischen Österreich *) nicht berührt,
in der Erkenntnis, dass österreichische Unternehmen angesichts ihrer Beiträge zum Fonds weder gerichtlich noch anderweitig aufgefordert werden sollten und dass von ihnen auch nicht erwartet werden sollte, weitere Zahlungen für irgendwelche geltend gemachte Ansprüche zu leisten, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen,
in Anerkennung des legitimen Bedürfnisses Österreichs und österreichischer Unternehmen nach umfassendem und andauerndem Rechtsfrieden für alle geltend gemachten Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, sowie ferner in Anerkennung der Tatsache, dass dieses Bedürfnis für die Beiträge österreichischer Unternehmen zum Fonds von grundlegender Bedeutung ist,
in der Erkenntnis, dass es im Interesse Österreichs und der Vereinigten Staaten (der „Vertragsparteien“) liegt, eine gütliche Beilegung dieser Streitfragen ohne Konfrontation und außerhalb von Rechtsstreitigkeiten zu erzielen,
in der Erkenntnis, dass beide Vertragsparteien zur Förderung ihrer außenpolitischen Interessen einen umfassenden und andauernden Rechtsfrieden für alle gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemachten Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, anstreben,
in partnerschaftlicher Zusammenarbeit und in Abstimmung mit anderen interessierten Parteien und Regierungen mit dem Ziel, Österreich und österreichische Unternehmen dabei zu unterstützen, breite Zustimmung zur Gesamtsumme und den Leistungskriterien des Fonds zu erreichen und umfassenden und andauernden Rechtsfrieden für alle Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, zu schaffen,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Fonds eine breite Berücksichtigung der Opfer und eine weitreichende Beteiligung der Unternehmen gewährleisten wird, wie sie durch Gerichtsverfahren nicht möglich wären,
in der Überzeugung, dass der Fonds einen schnellstmöglichen Mechanismus für gerechte und schnelle Zahlungen an nunmehr betagte Opfer vorsehen wird,
in Anbetracht der Tatsache, dass Österreich Abkommen mit zentral- und osteuropäischen Staaten abschließen wird, die die Mehrheit der Opfer vertreten, die Leistungen aus dem Fonds erhalten können, damit eine problemlose und effiziente Arbeit des Fonds garantiert wird,
in Anbetracht der Tatsache, dass sich Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ abgestimmt hat, um eine weitestgehende Berücksichtigung aller Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, vorzusehen,
in dem Bewusstsein, dass der Fonds alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre,
in der Erkenntnis, dass Österreich zur Errichtung des Fonds ein Gesetz verabschiedet hat, welches von allen im Nationalrat vertretenen Parteien eingebracht wurde,
sind wie folgt übereingekommen:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Fonds alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichiche Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre.
(2) Österreich ist bereit sicherzustellen, dass der Fonds die Öffentlichkeit hinsichtlich seines Bestehens, seiner Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem Umfang unterrichtet.
(3) Die Grundsätze für die Arbeit des Fonds sind in Anlage A festgelegt. Österreich versichert, dass der Fonds unter der Rechtsaufsicht einer österreichischen Regierungsbehörde stehen wird; jede Person kann die österreichische Regierungsbehörde ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der für den Fonds geltenden gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.
(4) Österreich erklärt seine Zustimmung, mit interessierten Parteien auf der Grundlage eines mit diesen Parteien vereinbarten Rahmens aktiv und zügig Gespräche fortzusetzen, die mögliche Lücken und Unzulänglichkeiten in den Restitutions- und Entschädigungsgesetzen betreffen, die Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg zur Regelung von Arisierungsfragen während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich verabschiedet hat, mit der Absicht, in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten, entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens zu schaffen. Die Vereinigten Staaten werden diesen Prozess erleichtern.
Artikel 2
(1) Die Vereinigten Staaten werden in allen Fällen, in welchen den Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch nach Artikel 1 Absatz 1 vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten geltend gemacht wurde, ihre Gerichte durch eine Interessenerklärung (Statement of Interest) nach Anlage B und im Einklang mit dieser auf andere Weise, die sie für angemessen halten, davon unterrichten, dass es im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung von Ansprüchen wäre, die gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen – wie in Anlage C festgelegt – geltend gemacht werden, und dass die Abweisung solcher Fälle in ihrem außenpolitischen Interesse läge.
(2) Die Vereinigten Staaten werden auch in allen Fällen, in denen Österreich in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten für andere Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die aus der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg herrühren, schafft, eine Interessenerklärung (Statement of Interest), mutatis mutandis, wie in Artikel 2 Absatz 1 beschrieben, abgeben.
(3) Die Vereinigten Staaten werden sich in Anerkennung der Bedeutung der Ziele dieses Abkommens, einschließlich des umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, frühzeitig und nach besten Kräften bemühen, auf eine Weise, die sie für angemessen halten, diese Ziele mit den Regierungen der Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen.
Artikel 3
(1) Mit diesem Abkommen soll die Errichtung des Fonds ergänzt und ein umfassender und andauernder Rechtsfrieden für Österreich und/oder österreichische Unternehmen für alle Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten an Sprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, gefördert werden.
(2) Dieses Abkommen lässt einseitige Beschlüsse sowie zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen, welche die Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs behandelt haben, unberührt.
(3) Die Vereinigten Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abwehr jeglicher Infragestellung der Staatenimmunität Österreichs in Bezug auf alle Ansprüche, die gegen die Republik Österreich möglicherweise geltend gemacht werden, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, und für alle anderen Ansprüche aus der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs, für die nach übereinstimmender Auffassung der Vereinigten Staaten und Österreichs eine entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeit vorgesehen wurde.
Artikel 4
Die Anlagen A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbaren.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anlage A
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds“Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“
Grundsätze für die Arbeit des Fonds
Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass die Grundsätze für die Arbeit des Fonds in Anlage A festgelegt werden. In dieser Anlage werden wesentliche Elemente des Fonds aufgeführt, die die Grundlage der gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in diesem Abkommen bilden.
Der Ausdruck „Versöhnungsfondsgesetz“ bezieht sich auf das Bundesgesetz, welches den „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ errichtet, den Kommentar, der vom Verfassungsausschuss des Österreichischen Nationalrats angenommen wurde und die den Vereinigten Staaten zur Kenntnis gebracht wurden, und auf die Geschäftsordnung und Richtlinien, die beschlossen und die Arbeit des Versöhnungsfonds leiten werden.
Im Versöhnungsfondsgesetz wird ausgeführt werden, dass der Zweck des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit („Versöhnungsfonds“) darin besteht, über Partnerorganisationen und, wo es keine Partnerorganisationen gibt, durch den Versöhnungsfonds selbst, Zahlungen an alle jene zu leisten, die als Sklaven- oder Zwangsarbeiter litten sowie an bestimmte andere, die während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich anderes Leid erdulden mussten.
Das Versöhnungsfondsgesetz wird ein Kuratorium vorsehen, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen von der österreichischen Regierung und österreichischen Unternehmen sowie von anderen Regierungen und Vertretern der Opfer benannt werden; hiervon ausgenommen ist der Vorsitzende, der der Bundeskanzler der Republik Österreich sein wird. Die gesamte Arbeitsweise des Versöhnungsfonds wird transparent sein, und die Geschäftsordnung und die Richtlinien und ähnliche Verfahren werden veröffentlicht werden. Das Kuratorium wird die Geschäftsordnung und die Richtlinien mit einfacher Mehrheit annehmen. Die Geschäftsordnung und die Richtlinien werden eine Bestimmung enthalten, die feststellen wird, dass es ein Zweck des Versöhnungsfonds ist, die Erben jener, die nicht überlebt haben, durch Projekte zu begünstigen.
Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass der Fonds und alle Partnerorganisationen einer Wirtschaftsprüfung unterzogen werden.
Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass jede Person, die während der Inhaftierung in einem Konzentrationslager oder einer ähnlichen Haftstätte unter unmenschlichen Bedingungen („Sklavenarbeiter“) zur Arbeit gezwungen wurde, 105 000 S erhalten wird. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die durch Gewalt oder Täuschung zur Arbeit auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht wurden oder die, nach einem freiwilligen Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich, an ihrer Heimkehr gehindert wurden und besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen Freiheitsbeschränkung unterworfen waren oder in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt oder besonders strengen Disziplinärmaßnahmen unterworfen waren und zur Arbeit gezwungen wurden („Zwangsarbeiter“), je 35 000 S erhalten werden, wenn sie ihre Arbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mußten, und je 20 000 S, wenn sie ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen arbeiten mussten. Zusätzlich wird das Versöhnungsfondsgesetz vorsehen, dass der Fonds Zahlungen in der Höhe von 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S an natürliche Personen leisten wird, die ihren Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten und die aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der vermuteten Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die den vorhin genannten gleichkamen. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die als Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder beiden Elternteilen, von denen einer oder beide Sklaven- oder Zwangsarbeit leisten mussten, in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder während des Sklaven- oder Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geboren wurden, Zahlungen bis zum Betrag, den der Elternteil (die Eltern) erhält (erhalten) oder erhalten hätte(n) können, dh. 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S, erhalten. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass Personen, die durch die Arbeit, die sie während ihrer Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich leisten mussten, eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben, die aber keine Zahlung in einer anderen Kategorie erhalten können, eine Leistung bis zu dem Betrag ihrer Kategorie bekommen können, dh. 35 000 S oder 20 000 S („besonderer Härtefall“). Die Geschäftsordnung und die Richtlinien werden vorsehen, dass je nach den Umständen eine Zahlung von bis zu 105 000 S, 35 000 S oder 20 000 S an alle anderen Personen erfolgen wird, die einen glaubhaften Anspruch machen können, dass sie auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden, die jenen vergleichbar sind, denen Sklaven- oder Zwangsarbeiter entsprechend den Definitionen des Versöhnungsfondsgesetzes ausgesetzt waren, die andernfalls nicht durch das Versöhnungsfondsgesetz abgedeckt würden. Das Versöhnungsfondsgesetz wird auch vorsehen, dass eine zusätzliche Zahlung von 5 000 S an Frauen erfolgen wird, die während ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich Kinder in Ostarbeiterinnen-Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden.
Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass es für Sklaven- oder Zwangsarbeiter nicht möglich sein wird, Zahlungen für denselben Anspruch, der die Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt hat oder damit in Zusammenhang steht, sowohl vom Versöhnungsfonds, als auch von der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ zu erhalten.
Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass der Kreis der Leistungsberechtigten für den Fonds auf Überlebende und, falls eine leistungsberechtigte Person am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben ist, auf ihre(n) Erben gemäß dem nationalen Recht der betreffenden Person beschränkt sind.
Das Versöhnungsfondsgesetz wird vorsehen, dass Entscheidungen über Leistungsberechtigungen auf der Grundlage der Glaubhaftmachung erfolgen.
Das Versöhnungsfondsgesetz wird zum Ausdruck bringen, dass der Erhalt einer Leistung aus Mitteln des Fonds allfällige Ansprüche des Empfängers auf Leistungen aus der Sozialversicherung oder andere öffentliche Leistungen nicht berühren wird. Es wird keine Anrechnung irgendwelcher früherer Entschädigungszahlungen geben.
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