Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 erlassen werden (BSE-Verordnung 2001)StF.: BGBl. II Nr. 6/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:
Das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143 gilt nicht für die Verfütterung von
Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß der Kontrollmethode, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 beschlossen wurde,
Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 festgelegt wurden.