Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,85fache des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt
für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,55fache,
für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,41fache
§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft
bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 718,20/1000,
bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 861,84/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2001/01 bis 2001/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2002/01 bis 2002/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
(BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33 BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt II des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2003/01 bis 2003/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
(BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33 BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt II des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2004/01 bis 2004/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
(BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2005/01 bis 2005/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
(BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2006/01 bis 2006/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
(BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2007/01 bis 2007/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2008/01 bis 2008/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2009/01 bis 2009/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,4fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2010/01 bis 2010/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,4fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2004 tritt mit 27. Dezember 2004 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 27. Dezember 2004 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2004 tritt mit 27. Dezember 2004 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 27. Dezember 2004 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2005 tritt mit 26. Dezember 2005 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 26. Dezember 2005 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2004 tritt mit 27. Dezember 2004 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 27. Dezember 2004 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2005 tritt mit 26. Dezember 2005 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 26. Dezember 2005 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 521/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2007 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2004 tritt mit 27. Dezember 2004 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 27. Dezember 2004 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2005 tritt mit 26. Dezember 2005 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 26. Dezember 2005 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 521/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2007 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 338/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2008 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2004 tritt mit 27. Dezember 2004 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 27. Dezember 2004 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2005 tritt mit 26. Dezember 2005 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 26. Dezember 2005 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 521/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2007 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 338/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2008 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(10) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2009 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und die Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 445/1999, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2000 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2001 tritt mit 31. Dezember 2001 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 31. Dezember 2001 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2002 tritt mit 30. Dezember 2002 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 2002 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 555/2003 tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2004 tritt mit 27. Dezember 2004 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 27. Dezember 2004 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2005 tritt mit 26. Dezember 2005 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 26. Dezember 2005 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 521/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2007 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 338/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2008 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(10) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2009 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(11) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2010 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.