Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berechtigung zum Erwerb von Giften, die Aufzeichnungspflicht und über besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr mit Giften (Giftverordnung 2000)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 42 Abs. 11, 43 Abs. 2 und 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996) einzustufen sind (Gifte gemäß § 35 Z 1 ChemG 1996). In dieser Verordnung werden nur diese Stoffe und Zubereitungen als Gifte bezeichnet.
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß § 35 ChemG 1996):
„Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
– „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
– „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
– „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
– „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
– „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
– „Giftig bei Einatmen“ (H331)
oder
„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
– „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht
§ 2. (1) Wer Gifte verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat insbesondere die auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu befolgen.
(2) Nicht sachkundige Verwender sind vom Erwerbsberechtigten oder unter dessen Verantwortung von einer anderen sachkundigen Person ausdrücklich und nachweislich hinsichtlich der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu unterweisen. Wenn für den Betrieb, in dem Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.
Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht
§ 2. (1) Wer Gifte gemäß § 1 verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wobei insbesondere auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung – und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt – angegebenen Informationen die angemessenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind.
(2) Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des § 46 Abs. 2 ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden. Wenn für den Betrieb bzw. bei dem selbständigen berufsmäßigen Verwender, in dessen Bereich Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.
Giftbezugsbewilligung
§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung des bei der Behörde aufgelegten Formulars nach dem Muster der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 2 und 3 vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen. Ein Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Eine Giftbezugslizenz berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Giftbezugsbewilligung – unbeschadet bestehender, insbesondere anlagenrechtlicher Bewilligungen – allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn diese im Hinblick auf eine für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedenkliche Verwendung des Giftes oder die Behandlung des Giftes als Abfall erforderlich sind.
(3) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller
das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
sachkundig und verlässlich ist,
die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat, und
im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfassten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.
(4) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich
über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 4) und
über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (§ 5)
(5) Der Antragsteller ist als verlässlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Gifte nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verlässlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist.
(6) Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.
(7) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.
Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender
§ 3. (1) Zwecks Erlangung einer Bescheinigung für den Giftbezug ist von dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender eine Meldung gemäß § 41a ChemG 1996 unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.1 der Anlage 1 an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in der insbesondere die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit des Melders, benötigte Gifte und deren Verwendungszweck, sowie Namen der gemäß §§ 4 und 5 qualifizierten Person(en) angeführt sein müssen. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist die Meldung für jede Betriebsstätte, in der Gifte benötigt werden, gesondert zu erstatten. Der Meldung sind alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 41a Abs. 2 ChemG 1996 anzuschließen.
(2) Bei Vorliegen der gemäß § 41a ChemG 1996 erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – dem Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996 nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Muster auszustellen.
Giftbezug durch private Verwender
§ 3a. (1) Der Antrag auf Erteilung eines Giftbezugsscheines (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.2 der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.
Sachkenntnisse
§ 4. (1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse sind jedenfalls nachgewiesen durch ein Zeugnis oder ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:
Studienrichtungen:
Medizin,
Veterinärmedizin,
Pharmazie,
Chemie (einschließlich Lehramt),
Technische Chemie (einschließlich Lehramt),
Lebensmittel- und Biotechnologie,
Biologie;
besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie;
Höhere Lehranstalt
für Chemie,
für Chemieingenieurwesen,
Kolleg für Chemie;
Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften);
Fachschule für Chemie;
Ausbildung im Lehrberuf
Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker);
Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
Befähigungsnachweis oder Gewerbeberechtigung für
das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien,
das Gewerbe des Drogisten,
das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften;
Meisterprüfung für das Handwerk des Schädlingsbekämpfers.
(2) Zeugnisse und Diplome über im Ausland abgeschlossene Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 müssen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.
(3) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nach Anlage 4 nachgewiesen werden.
(4) Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse auch durch einen im Ausführungsgesetz des betreffenden Landes zu § 49 des Chemikaliengesetzes 1996 geregelten Sachkundenachweis für die Verwendung von Giften nachgewiesen werden.
(5) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde, nachgewiesen werden, wenn dieser Kurs als mit dem in Anlage 4 festgelegten Kurs gleichwertig anzusehen ist.
(6) Wer einen Kurs nach Anlage 4 veranstaltet, hat dies unter Vorlage der Unterrichtsmaterialien, unter Angabe von Zeit und Ort des Kurses, sowie Namen, Adressen und fachlichen Qualifikationen der Vortragenden und der Prüfer dem Landeshauptmann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses anzuzeigen. Auf Antrag des Veranstalters hat der Landeshauptmann festzustellen, ob der Kurs den Erfordernissen nach Anlage 4 entspricht.
(7) Der Veranstalter eines Kurses nach Anlage 4 hat den Absolventen im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Kurses eine Bestätigung darüber auszustellen und ein Register über die Absolventen des Kurses zu führen, das Name und Adresse jedes Absolventen enthält. Soweit es zur Überprüfung einer Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses nach Anlage 4 erforderlich ist, hat der Veranstalter den Überwachungsorganen (§ 58 ChemG 1996) Einsicht in das Register zu gewähren.
Fachliche Qualifikation
§ 4. (1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 41b Abs. 1 Z 1 ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Z 1 lit. d oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen:
Studienrichtungen (Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen):
Medizin,
Veterinärmedizin,
Pharmazie,
Chemie (einschließlich Lehramt),
Technische Chemie (einschließlich Lehramt),
Lebensmittel- und Biotechnologie,
Biologie (einschließlich Lehramt);
besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie oder eine vergleichbare Fachhochschulausbildung;
Höhere Lehranstalt
für Chemie,
für Chemieingenieurwesen,
Kolleg für Chemie,
für Lebensmittel- und Biotechnologie;
Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften) oder Studium für die Ausbildung als Lehrer im Fach Chemie in der Neuen Mittelschule;
Fachschule für Chemie;
Ausbildung im Lehrberuf
Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker),
Textilchemiker;
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