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Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2001/2002 (Limit-Verordnung 2001)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

71/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

71/2002).

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher) betragen in den jeweiligen Schulformen:

S Euro

0100 Volksschulen - Grundschule 490 35,60

0100 Vorschulstufe 306 22,23

0100 Sonderschulen 835 60,68

0300 Hauptschulen 1 080 78,48

0400 Polytechnische Schulen 1 220 88,66

1000 Allgemein bildende höhere Schulen -

Unterstufe 1 080 78,48

1100 Allgemein bildende höhere Schulen -

Oberstufe

der Gymnasien 2 115 153,70

der Realgymnasien 2 000 145,34

Oberstufenrealgymnasium 2 000 145,34

1100 Steirische Realschulen 1 785 129,72

2000 Berufsbildende Pflichtschulen

Fachbereiche Elektro u. Elektronik, Handel

u. Verkehr, Metall 575 41,78

alle anderen Fachbereiche 515 37,42

3100 Mittlere technische, gewerbliche und

kunstgewerbliche Lehranstalten 940 68,31

3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten 1 800 130,81

3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe

(1- und 2-jährig) 1 305 94,83

3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe

(3- und mehrjährig; außer FW) 1 470 106,82

3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftl.

Berufe (FW) 1 785 129,72

4100 Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten 1 840 133,71

4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten 2 000 145,34

4600 Handelsakademien für Berufstätige 2 350 170,78

4600 Kaufmännische Kollegs 2 510 182,40

4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien 2 780 202,03

4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche

Berufe 2 045 148,61

4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe 2 310 167,87

4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für

wirtschaftliche Berufe 2 780 202,03

4720 Höhere Lehranstalten für Mode und

Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten für

Kunstgewerbe 1 690 122,81

4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus 1 835 133,35

4730 Aufbaulehrgänge an Kollegs für Tourismus 2 510 182,40

4730 Kollegs für Tourismus 2 310 167,87

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik 1 945 141,34

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

- Horterzieher/innen 2 115 153,70

5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik 1 830 132,99

5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 1 945 141,34

5130 Kollegs für Sozialpädagogik 1 845 134,08

6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen 600 43,60

6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 1 425 103,55

6100 Fachrichtung "Ländliche Hauswirtschaft"

(ausgenommen Kärnten)

Fachrichtung "Landwirtschaft" (nur Kärnten) 1 565 113,73

6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten 1 820 132,26

(2) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher - mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) - betragen höchstens 7,5 vH der Summe aus dem maßgeblichen Höchstbetrag gemäß Absatz 1 und dem Religionshöchstbetrag. An Stelle von 7,5 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für Hauptschulen und allgemein bildende höhere Schulen - Unterstufen 11 vH des jeweiligen Höchstbetrages zum Ansatz kommen.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

71/2002).

§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

71/2002).

§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S/14,67 Euro.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

71/2002).

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S/5,45 Euro zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen - Unterstufen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

71/2002).

§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.