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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern bei Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten im Bereich der Stadt Wien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet:

§ 1. Für die Beschäftigung von Ausländern, die ausschließlich für dringende Arbeiten im Falle besonderer Winterbelastungen im Bereich der Stadt Wien benötigt werden, wird ein Kontingent in der Höhe von 50 festgelegt. Dieses wird wie folgt aufgeteilt:

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingentes nicht überschreiten.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. April 2001.