Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Inverkehrbringen von Sprengmitteln und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sprengmittel (Sprengmittelverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-01-01
Status Aufgehoben · 2022-06-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 123 Abs. 2, 3 und 7 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/1999, wird verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anforderungen an Sprengmittel
§ 3 Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit
§ 4 Harmonisierte Normen
§ 5 Verfahren zum Nachweis der Konformität
§ 6 Benannte Stellen
§ 7 CE-Konformitätskennzeichnung
§ 8 Generelle Beschränkungen
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Bestehende Inverkehrbringensrechte
§ 11 Übergangsbestimmungen für Prüftätigkeit
§ 12 Notifikation
§ 13 Inkrafttreten
§ 14 Außerkrafttreten
Anlage I: Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit
Anlage II: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen
Anlage III: Konformitätsnachweise
Anlage IV: Mindestkriterien für benannte Stellen
Anlage V: Konformitätskennzeichnung
Anlage VI: Generell verbotene oder nur eingeschränkt zulässige Sprengmittel

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Sprengmittel (Explosivstoffe): Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121, S 20 als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 1 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974;

2.

Sprengstoff: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freiwerden lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;

3.

Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes;

4.

Betriebssicherheit: Die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;

5.

Unternehmen des Sprengmittelsektors: Jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Herstellung, die Lagerung, die Verwendung oder die Verbringung von Sprengmitteln bzw. den Handel damit besitzt;

6.

In-Verkehr-Bringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter diese Verordnung fallenden Sprengmittel zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieser Sprengmittel, mit Ausnahme der Bereitstellung für Zwecke der Prüfung gemäß § 6 oder wissenschaftliche Untersuchungen.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Sprengmittel (Explosivstoffe): Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2006 S. 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 4 Z 14 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009;

2.

Sprengstoff: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freiwerden lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;

3.

Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes;

4.

Betriebssicherheit: Die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;

5.

Unternehmen des Sprengmittelsektors: Jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Herstellung, die Lagerung, die Verwendung oder die Verbringung von Sprengmitteln bzw. den Handel damit besitzt;

6.

In-Verkehr-Bringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter diese Verordnung fallenden Sprengmittel zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieser Sprengmittel, mit Ausnahme der Bereitstellung für Zwecke der Prüfung gemäß § 6 oder wissenschaftliche Untersuchungen.

Anforderungen an Sprengmittel

§ 2. Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie allen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, mit der in § 7 beschriebenen CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind, einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in § 5 genannten Verfahren unterzogen worden sind und außerdem deren In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit angezeigt wurde. Über diese Anzeige vergibt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Identifikationsnummer.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann anlässlich der Vergabe der Identifikationsnummer die Markierung von Plastiksprengstoffen im Sinne des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, und allgemein zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen Bestimmungen für die Verwendung festlegen, die vom Anwender einzuhalten sind.

Anforderungen an Sprengmittel

§ 2. Sprengmittel, die im Bergbau verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie

1.

die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllen,

2.

einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in § 5 genannten Verfahren unterzogen worden sind und

3.

mit der in § 7 beschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen sind.

Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit

§ 3. Sprengmittel müssen die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit der Anlage I erfüllen.

Harmonisierte Europäische Normen

§ 4. (1) Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß § 3 auch, wenn sie den in Anlage II angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORMEN) entsprechen.

(2) Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass die harmonisierten Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 nicht oder nicht vollständig erfüllen, so befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss.

Harmonisierte Europäische Normen

§ 4. (1) Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß § 3 auch, wenn sie den in Anlage II angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORMEN) entsprechen.

(2) Ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der Auffassung, dass die harmonisierten Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 nicht oder nicht vollständig erfüllen, so befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss.

Verfahren zum Nachweis der Konformität

§ 5. Die Verfahren zum Nachweis der Konformität (§ 2) von

Sprengmitteln umfassen:

1.

entweder die EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anlage III

Abschnitt 1 und nach Wahl des Herstellers:

– entweder die Konformität mit der Bauart (Modul C) gemäß Anlage III Abschnitt 2

– oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäß Anlage III Abschnitt 3

– oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produkt (Modul E) gemäß Anlage III Abschnitt 4

– oder die Prüfung bei Produkten (Modul F) gemäß Anlage III Abschnitt 5

2.

oder die Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anlage III Abschnitt 6.

Benannte Stellen

§ 6. (1) Jene Stellen, die im von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates angeführt sind, sind zur Durchführung der im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung befugt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen er in Österreich für die Durchführung der im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung zugelassen hat, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen bereits von der Kommission zugeteilt wurden. Er muss diese Benennung zurückziehen, wenn die Zulassung einer Stelle aufgehoben wird. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Die Zulassung einer Stelle nach Abs. 2 erfolgt über Antrag durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wenn der Antragsteller die in Anlage IV angeführten Mindestkriterien erfüllt. Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, erfüllen diese Mindestkriterien auch. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Zulassung aufzuheben oder soweit aufzuheben, als die vorgenannten Mindestkriterien nicht oder nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Benannte Stellen

§ 6. (1) Jene Stellen, die im von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates angeführt sind, sind zur Durchführung der im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung befugt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen er in Österreich für die Durchführung der im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung zugelassen hat, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen bereits von der Kommission zugeteilt wurden. Er muss diese Benennung zurückziehen, wenn die Zulassung einer Stelle aufgehoben wird. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Die Zulassung einer Stelle nach Abs. 2 erfolgt über Antrag durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn der Antragsteller die in Anlage IV angeführten Mindestkriterien erfüllt. Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, erfüllen diese Mindestkriterien auch. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zulassung aufzuheben oder soweit aufzuheben, als die vorgenannten Mindestkriterien nicht oder nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

CE-Konformitätskennzeichnung

§ 7. (1) Die CE-Konformitätskennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Sprengmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Sprengmitteln befestigten Kennzeichnungsschild oder, falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung anzubringen.

(2) Anlage V enthält ein Muster des für die CE-Konformitätskennzeichnung zu verwendenden Schriftbildes.

(3) Auf Sprengmitteln dürfen keine Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Konformitätskennzeichnung irrezuführen. Jedes andere Zeichen darf auf den Sprengmitteln angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Generelle Beschränkungen

§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Übereinstimmung von Sprengmitteln mit den Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere dann zu prüfen und die allfällige Nichtübereinstimmung festzustellen, wenn

1.

beim Umgang mit Sprengmittel ein Unfall eingetreten ist, und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder der Funktionsweise des Sprengmittels zurückzuführen ist,

2.

er die Verwendung von Sprengmitteln einschränkt oder untersagt,

3.

die Träger der Sozialversicherung, oder die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Mängel im Hinblick auf die Betriebssicherheit der Sprengmittel begründet vorbringen oder

4.

dies nach Mitteilungen gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates erforderlich ist.

(2) Bei der Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde (Abs. 1), hat er die Verwendung des betreffenden Sprengmittels in Anlage VI einzuschränken oder zu untersagen. Wenn die Sprengmittel wieder in Einklang mit den Konformitätsanforderungen gebracht werden können und die Nichtübereinstimmung nicht mehr besteht, kann eine Einschränkung oder Untersagung der Verwendung der Sprengmittel unterbleiben.

(3) In Anlage VI bezeichnete Sprengmittel dürfen im Bergbau nach Maßgabe der Kundmachung nicht oder nur eingeschränkt in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Generelle Beschränkungen

§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Übereinstimmung von Sprengmitteln mit den Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere dann zu prüfen und die allfällige Nichtübereinstimmung festzustellen, wenn

1.

beim Umgang mit Sprengmittel ein Unfall eingetreten ist, und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder der Funktionsweise des Sprengmittels zurückzuführen ist,

2.

er die Verwendung von Sprengmitteln einschränkt oder untersagt,

3.

die Träger der Sozialversicherung, oder die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Mängel im Hinblick auf die Betriebssicherheit der Sprengmittel begründet vorbringen oder

4.

dies nach Mitteilungen gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates erforderlich ist.

(2) Bei der Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dass die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde (Abs. 1), hat er die Verwendung des betreffenden Sprengmittels in Anlage VI einzuschränken oder zu untersagen. Wenn die Sprengmittel wieder in Einklang mit den Konformitätsanforderungen gebracht werden können und die Nichtübereinstimmung nicht mehr besteht, kann eine Einschränkung oder Untersagung der Verwendung der Sprengmittel unterbleiben.

(3) In Anlage VI bezeichnete Sprengmittel dürfen im Bergbau nach Maßgabe der Kundmachung nicht oder nur eingeschränkt in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Ausnahmen

§ 9. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, solange und soweit dies zur Gefahrenabwehr nötig ist, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar zu melden.

Ausnahmen

§ 9. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorbehalten.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, solange und soweit dies zur Gefahrenabwehr nötig ist, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unmittelbar zu melden.

Bestehende Inverkehrbringensrechte

§ 10. (1) Rechte aus Ausnahmebewilligungen und Zulassungen nach der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehenden Sprengmittel können entsprechend ihrer Lagerbeständigkeit, jedoch längstens bis 31. Dezember 2004 verbraucht werden.

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