Multilaterale Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
Vertragsparteien
Belgien III 40/2001 Deutschland III 66/2001 Frankreich III 16/2001 Liechtenstein III 66/2001 Luxemburg III 121/2002 Schweden III 16/2001 Slowakei III 183/2001 Spanien III 183/2001
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 20. November 2000 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Frankreich | 1. September 2000 |
| Schweden | 11. Oktober 2000 |
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter Ziff. 65 c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.“ in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.
Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. September 2000.