Änderungshistorie

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

1 Version · 2001-01-31
1970-01-01
Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM
Originalfassung Text zu diesem Datum