ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. März 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Vornahme derartiger Investitionen anregen und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“
in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien
eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist;
eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde;
eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates gegründet oder errichtet wurde und die von unter a) oder b) genannten Investoren kontrolliert wird,
sie mindestens 51% der Anteilsrechte bzw. Stimmrechte besitzen oder
ii) eine entscheidende Kontrolle auf die Zusammensetzung des Direktoriums ausüben können,
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor der anderen Vertragspartei geschaffen oder erworben wurden, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften und sonstigen Unternehmen;
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
geistige Schutzrechte wie Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;
durch Gesetz oder Vertrag übertragene Unternehmenskonzessionen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl und anderen Mineralien.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“
in Hinblick auf die Republik Österreich:
in Hinblick auf die Republik Indien:
(5) umfasst der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten, einschließlich der Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Investition.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig als Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Verwaltung, der Nutzung, des Genusses oder der Veräußerung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen, je nachdem, welche die günstigere ist.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder ähnlichen internationalen Abkommen, wie sie derzeit oder in Zukunft bestehen;
jeglicher Angelegenheit, einschließlich internationaler Abkommen, die sich ganz oder vorwiegend auf Steuerfragen beziehen.
ARTIKEL 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.
(2) Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem die Entscheidung über die Enteignung verkündet oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, und wird in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegt. Die Entschädigung muss ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und umfasst Zinsen vom Zeitpunkt der tatsächlichen Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz. Der Entschädigungsbetrag ist voll verfügbar, frei konvertierbar und frei transferierbar.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem betroffenen Investor steht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht zu, die Bewertung seiner Investition und die Modalitäten für die Entschädigungszahlung gemäß den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes unabhängiges Organ dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.
ARTIKEL 5
Entschädigung für Schaden oder Verluste
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufruhrs, eines Aufstands, auf Grund von Ausschreitungen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch:
Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder
Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
ARTIKEL 6
Transfers
(1) Jede Vertragspartei sichert und gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen. Derartige Zahlungen erfolgen ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung und umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
die Erträge;
die Rückzahlung von Darlehen;
die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
eine Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5;
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Devisenmarkt geltenden Wechselkursen.
(3) Ein Transfer gilt als ohne ungebührliche Verzögerung erfolgt, wenn er innerhalb des Zeitraums, der normalerweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlich ist, durchgeführt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der entsprechende Antrag mit vollständiger Dokumentation und Information gestellt wurde und darf keinesfalls drei Monate überschreiten.
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution (im folgenden schadloshaltende Partei genannt) ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die als Gastland fungierende Vertragspartei
die Übertragung aller Rechte und Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition des Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die schadloshaltende Vertragspartei sowie
das Recht der schadloshaltenden Vertragspartei, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts geltend zu machen.
(2) Der schadloshaltenden Partei steht unter allen Umständen die gleiche Behandlung in Bezug auf die von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche zu.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird das Recht des Investors, eine Investitionsstreitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterziehen, sofern die schadloshaltende Partei zustimmt, in Bezug auf die durch Eintritt erworbenen Rechte nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, dass der Investor auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages in Hinblick auf sämtliche oder einige Verluste Zahlungen erhalten hat.
(4) Die durch Eintritt erworbenen Rechte oder Ansprüche dürfen die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche dieser Investoren nicht übersteigen.
ARTIKEL 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei übernommen hat, vorausgesetzt, dass eine Streitbeilegung nach Artikel 9 nur anwendbar ist, wenn kein gewöhnliches, innerstaatliches, gerichtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit auf Grund dieses Abkommens zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des ersteren wird, so weit wie möglich, durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Jede Streitigkeit, die nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei eine freundschaftliche Beilegung durch Verhandlungen beantragt, beigelegt wird, kann, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, folgenden Verfahren unterworfen werden:
zur Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Investition genehmigt hat, den zuständigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder Verwaltungsorganen dieser Vertragspartei nach Wahl des Investors;
einem internationalen Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit der Vergleichsordnung des Zentrums der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL), wenn sich die Parteien darauf einigen.
(3) Machen die Streitparteien von den in Absatz 2 a) oder b) genannten Wahlmöglichkeiten keinen Gebrauch oder wird das internationale Vergleichsverfahren nicht durch Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung abgeschlossen, kann die Streitigkeit von dem Investor einem Schiedsverfahren wie folgt unterzogen werden:
wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die andere Vertragspartei Mitglied des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1 ) von 1965 (Washingtoner Konvention) sind, ist eine solche Streitigkeit dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu unterbreiten oder
wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Vergleichs-, Schieds- und Tatsachenfeststellungsverfahren oder
wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, jeder anderen internationalen Schiedsstelle oder
einem Ad-hoc-Schiedsgericht einer Streitpartei in Übereinstimmung mit den UNCITRAL Schiedsregeln von 1976, mit folgenden Änderungen:
Das ernennende Organ gemäß Artikel 7 der Regeln ist der Präsident, der Vizepräsident oder das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist. Das dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein.
ii) Die Parteien bestellen ihre jeweiligen Mitglieder innerhalb von zwei Monaten.
iii) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts.
iv) Das Schiedsgericht gibt auf Verlangen einer Partei die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen an und begründet sie.
Das Schiedsverfahren wird in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 2 ) von 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten.
(4) Im Falle eines Schiedsverfahrens nach Absatz 3 verlangt die Vertragspartei nicht die Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, sofern nicht ein Verfahren auf dieser Grundlage eingeleitet wurde.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.