Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-01-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 46 Z 4 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, wird verordnet:

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.

§ 2. Jeder Fahrgast, der eine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch nimmt, unterwirft sich damit diesen Beförderungsbedingungen.

§ 3. Die Beförderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Plätze auf Grund der in der Konzession festgelegten Bestimmungen. Sofern diese kein Bedienungs- oder Halteverbot vorsehen oder es sich um den Betrieb auf Teilstrecken oder um Schnellkurse handelt, besteht Beförderungspflicht auf der gesamten Strecke zwischen allen aus dem Fahrplan ersichtlichen Haltestellen. Während der Fahrt sind die Fahrgäste über die nächste Haltestelle akustisch oder optisch zu informieren.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 4. Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan wird im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht, ist an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Fahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 4. Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan ist verpflichtend barrierefrei im Internet zu veröffentlichen, an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Linienfahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

§ 5. Mit Kursfahrten, die einen Anschluss an ein anderes Verkehrsmittel herstellen, ist bei Verspätung des anderen Verkehrsmittels mit der Abfahrt nur so lange zuzuwarten, als dies ohne Gefährdung allenfalls weiterer herzustellender Anschlüsse und ohne Beeinträchtigung des weiteren fahrplanmäßigen Wagenumlaufes geschehen kann.

Abschnitt II

Verhalten der Fahrgäste

§ 6. Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.

§ 7. Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 8. Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1.

mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,

2.

den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,

3.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

4.

in den Linienfahrzeugen zu rauchen,

5.

in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,

6.

das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,

7.

in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 8. Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1.

mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,

2.

den Lenker beim Lenken des Linienfahrzeuges zu behindern,

3.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

4.

in den Linienfahrzeugen zu rauchen,

5.

in den Linienfahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, sowie jede Art von Belästigung anderer Fahrgäste,

6.

das Linienfahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,

7.

in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Linienfahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 9. In allen die Benützung der Fahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 9. In allen die Benützung der Linienfahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 10. (1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Fahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweise ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat außer im Falle einer Betriebsstörung nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 10. (1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

§ 11. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.

§ 12. (1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr einzuheben.

(2) Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten einzuheben.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 13. Anlagen und Fahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren und Dienstleistungen anzubieten beziehungsweise zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu aquirieren beziehungsweise zu erbetteln.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 13. Anlagen und Linienfahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren und Dienstleistungen anzubieten beziehungsweise zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu aquirieren beziehungsweise zu erbetteln.

Abschnitt III

Ausschluss von der Beförderung

§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

1.

Personen ohne gültige Fahrkarte,

2.

Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen oder Ähnlichem den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,

3.

Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,

4.

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,

5.

Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Abschnitt III

Ausschluss von der Beförderung

§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

1.

Personen ohne gültige Fahrkarte,

2.

Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs ausgeschlossen sind,

3.

Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,

4.

Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,

5.

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,

6.

Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Abschnitt III

Ausschluss von der Beförderung

§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind:

1.

Personen ohne gültige Fahrkarte,

2.

Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Linienfahrzeugen ausgeschlossen sind,

3.

Personen, die durch unangebrachtes Benehmen oder Ähnliches den anderen Fahrgästen vorhersehbar lästig fallen würden, sowie Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußeren Zustand belästigen oder das Linienfahrzeug verunreinigen könnten,

4.

Kinder unter sechs Jahren ohne Begleitperson; als Begleitperson kann ein Kind ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr fungieren. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet,

5.

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen dazu berechtigte Organe der öffentlichen Sicherheit,

6.

Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmer nicht Folge leisten.

§ 15. Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der betreffende Fahrgast über Aufforderung des Lenkers oder eines zum Einschreiten Befugten das Linienfahrzeug zu verlassen.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Abschnitt IV

Beförderungspreise

§ 16. Die Regelbeförderungspreise werden im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Abschnitt IV

Beförderungspreise

§ 16. Die Regelbeförderungspreise, die Beförderungspreise für Reisegepäck und Gegenstände des täglichen Bedarfs werden vom Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen Berufsgruppe Bus der Wirtschaftskammer Österreich in geeigneter Form veröffentlicht.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 17. Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 17. Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Linienfahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

§ 18. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, höchstens jedoch zwei solcher Kinder je Begleitperson, werden unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden.

§ 19. Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum halben Regelbeförderungspreis befördert.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 20. Die Fahrpreisermäßigungen, deren Umfang und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

§ 20. Die Fahrpreisermäßigungen sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst. Diese Ermäßigungen können im angegebenen Umfang und zu den angegebenen Bedingungen freiwillig gewährt werden. Es ist keine gesonderte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 Kraftfahrliniengesetz erforderlich.

Abschnitt V

Fahrkarten

§ 21. (1) Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder beim Fahrscheinautomaten zu lösen. Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt, sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels Fahrscheinentwerter zu markieren.

(2) Jeder Fahrgast muss im Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten Fahrkarte sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen beziehungsweise deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis zum Ende der Fahrt aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 22. Ausweise, die zur Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung berechtigen, sind beim Lösen sowie bei der Kontrolle der Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen.

§ 23. Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

§ 24. Das Unternehmen kann Vorausbestellungen auf Sitzplätze entgegennehmen und dafür ein angemessenes Entgelt einheben. Dieses Entgelt verfällt, wenn der Fahrgast die Fahrt, für die er den Platz vorausbestellt hat, nicht antritt.

§ 25. (1) Jeder Fahrgast, der ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, oder der das Linienfahrzeug vor Bezahlung des Beförderungspreises verlässt oder zu verlassen versucht, oder der nach Zurücklegung eines Teiles seiner Fahrt der Aufforderung des Lenkers oder des Kontrollorgans, die Fahrkarte vorzuweisen, nicht nachkommt, hat zusätzlich zum normalen Beförderungspreis eine Mehrgebühr zu bezahlen, die gemeinsam mit den Beförderungspreisen festzusetzen ist.

(2) Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen.

§ 26. Bei stärkerem Andrang können die Inhaber von Zeitkarten, Hin- und Rückfahrkarten sowie Schüler- und Lehrlingsfahrkarten vor allen anderen Fahrgästen zur Mitfahrt zugelassen und Fahrgäste mit entfernteren Fahrzielen vor Fahrgästen mit näheren Fahrzielen berücksichtigt werden.

§ 27. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz und auf Beförderung in einem bestimmten Fahrzeug verbunden.

§ 28. Besonders gekennzeichnete Sitze sind hilfsbedürftigen Fahrgästen wie körperbehinderten oder gebrechlichen Personen sowie werdenden Müttern und Personen mit Kleinkindern zu überlassen.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Abschnitt VI

Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 29. Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Fahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Abschnitt VI

Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 29. (1) Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Linienfahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

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