Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Rentenanpassung und über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2001
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
34/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
34/2002).
Artikel 1
(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
34/2002).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2001 mit 1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2001 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
34/2002).
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2001 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2000 angeführten Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 125 S und bei anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine Erhöhung um 178 S gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist:
Im § 6 Z 5 statt 8 812 416 S mit 8 882 915 S;
im § 11 Abs. 2 statt 527 S mit 531 S;
im § 11 Abs. 5 statt 11 330 S mit 11 455 S,
statt 10 240 S mit 10 365 S,
statt 14 639 S mit 14 817 S;
im § 12a Abs. 1 statt 13 151 S mit 13 256 S,
statt 5 266 S mit 5 308 S.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
34/2002).
Artikel III
(Anm.: Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
34/2002).
Artikel IV
(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
34/2002).
Artikel V
(Anm.: Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
34/2002).
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.