Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verordnet:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung
für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2001;
Neufassung mit Stichtag 1. März 2000
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind auf alle Ressortangehörigen sowie auf Frauen im Ausbildungsdienst anzuwenden.
(2) Die Umsetzung des Frauenförderungsplanes zählt zu den Dienstpflichten der jeweils zuständigen Organwalter.
§ 2. Bei der Gesamtplanung und bei der Personalplanung sind Frauenförderungsmaßnahmen grundsätzlich zu berücksichtigen.
Auswahlkriterien
§ 3. (1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern sind Frauen wegen bestehender oder früherer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Ausübung einer Teilbeschäftigung oder einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht zu benachteiligen.
(2) Bei der Auswahl von Bewerberinnen gegenüber Bewerbern ist weder das Lebensalter noch der Familienstand von Bewerberinnen, eigene Einkünfte oder die des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten sowie eventuelle zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen, zu berücksichtigen.
Bekanntmachungen und Ausschreibungen freier Arbeitsplätze
§ 4. (1) Alle frei werdenden Arbeitsplätze, die nicht der Grundlaufbahn zugeordnet sind, sind ab der Funktionsgruppe 1 durch die Dienststelle, in der der Arbeitsplatz zu besetzen ist, in geeigneter Weise im Bereich der Dienststelle (zB durch Aushang oder nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Intranet) bekannt zu machen.
(2) Vor einer ressortinternen oder -externen Ausschreibung ist zu prüfen, ob nicht innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete Bewerberinnen vorhanden sind. In diesem Fall hat die Ausschreibung zu unterbleiben, sofern nicht auf Grund des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85, jedenfalls eine Ausschreibung durchzuführen ist.
(3) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.
(4) Bei Ausschreibungen, die unter den Anwendungsbereich des Bundes-Geichbehandlungsgesetzes fallen, sind Frauen ausdrücklich zu einer Bewerbung einzuladen.
(5) Ressortinterne oder -externe Ausschreibungen eines zivilen Arbeitsplatzes sind der jeweils zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen.
Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 5. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Besoldungsgruppe oder im betreffenden Entlohnungsschema in den betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und in der betreffenden Funktions- oder Bewertungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörden gemäß den aus der Anlage ersichtlichen Vorgaben erreicht ist.
Maßnahmen bei der Neuaufnahme und Antritt des Ausbildungsdienstes
§ 6. (1) Bei Neuaufnahme von weiblichen Bediensteten bzw. bei Antritt des Ausbildungsdienstes sind bei der Ausfolgung des Dienstvertrages sowie bei Antritt des Ausbildungsdienstes auch alle im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung veröffentlichten Erlässe betreffend die Angelegenheiten des Gleichbehandlungsgebotes und des Frauenförderungsplanes zu übergeben.
(2) Die jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist von dieser Neuaufnahme in Kenntnis zu setzen.
Aus- und weiterbildende Maßnahmen
§ 7. (1) Weibliche Bedienstete sind sowohl bei der internen als auch bei der externen Aus- und Weiterbildung besonders zu unterstützen und zu fördern. Frauen ist die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für alle Verwendungen, insbesondere für höhere Verwendungen, sowie die Teilnahme an Führungskräftelehrgängen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen aufweisen, zu gewähren.
(2) Die Zulassung von Frauen zu den an der Verwaltungsakademie des Bundes durchgeführten Seminaren ist besonders zu fördern, sofern sie zur entsprechenden Zielgruppe gehören. Zulassungsanträge dürfen nur abgewiesen werden, wenn schwerwiegende dienstliche Interessen entgegenstehen; diese Abweisungen sind zu begründen.
(3) Eine Zulassung einer weiblichen Bediensteten auch zu militärischen Ausbildungsgängen hat zu erfolgen, wenn die Bedienstete auf einem üblicherweise einer Militärperson zugeordneten Arbeitsplatz eingeteilt oder für eine Einteilung vorgesehen und das bei dieser Ausbildung Vermittelte für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unverzichtbar ist.
(4) Weibliche Bedienstete sind nach Möglichkeit zu militärischen Ausbildungsgängen zuzulassen, sofern dies im dienstlichen Interesse gelegen und organisatorisch möglich ist und der erfolgreiche Abschluss einer solchen Ausbildung zum Aufstieg in eine höhere Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) führen bzw. bei einer Bewerbung um einen entsprechenden Arbeitsplatz als Erfordernis verlangt werden kann. Auf diese Zulassungsregelung für weibliche Bedienstete zu militärischen Ausbildungsgängen ist im Ausbildungskalender (Abschnitt "Kursplanung") sowie im Kurskatalog in geeigneter Form hinzuweisen.
(5) Den Dienststellenleitern (Kommandanten) obliegt es, ihre Mitarbeiter über das Kursangebot der Verwaltungsakademie des Bundes sowie andere in Betracht kommende ressortinterne Ausbildungen in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und sie zur Teilnahme zu ermutigen.
(6) Darüber hinaus ist den weiblichen Bediensteten der Besuch von Veranstaltungen ihrer jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu ermöglichen, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Ausbildungsdienst von Frauen im Bundesheer
§ 8. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen gemäß § 46a Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, einen Ausbildungsdienst leisten.
(2) Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und Bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.
(3) Vor der Übernahme von Frauen im Ausbildungsdienst in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit ist in einem objektiven Auswahlverfahren deren Eignung festzustellen.
Maßnahmen im Bereich von Kommissionen
§ 9. (1) Bei den bestehenden und den künftig neu einzurichtenden Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind (zB Aufnahme-, Begutachtungs-, Prüfungs- oder Berufungskommission), ist möglichst eine Frau als Vertreterin des Dienstgebers zu nominieren.
(2) Die hiefür erforderlichen Nominierungen haben im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes im Wege der Nachnominierung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund des Zeitablaufes der Funktionsperiode der jeweiligen Kommission bei deren Neunominierung zu erfolgen.
(3) Die Dienststellenleiter haben die Frauen hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kommissionen zu fördern.
(4) Wird keine Frau als Mitglied einer solchen Kommission bestellt, so hat der jeweilige Vorsitzende der Kommission jene Gleichbehandlungsbeauftragte, in deren Vertretungsbereich die Kommission eingerichtet ist, zur Teilnahme an der Sitzung der Kommission einzuladen. Ist die Kommission für zwei oder mehrere Vertretungsbereiche eingerichtet, so ist die Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Sitzung einzuladen.
Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen
§ 10. (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
§ 11. (1) Die Tätigkeit der Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Dienststellenleiter haben in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der freien Zeit zur Ausübung der Tätigkeit als Kontaktfrau nur aus schwerwiegenden dienstlichen Interessen zu versagen.
§ 12. Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte oder Kontaktfrau darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.
§ 13. Im Telefonverzeichnis der Zentralstelle sowie im Rufnummernplan der Kommanden ist die jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin unter dem Stichwort "Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Stellvertreterin für den Vertretungsbereich xx" anzuführen.
Anlage
Anhebung des Anteils der weiblichen Bediensteten bis zum Jahre 2001
[In jenen Verwendungs- (Entlohnungs)gruppen, die nicht in den unten stehenden Tabellen aufscheinen, wurde entweder der 40%-Anteil bereits erreicht oder es gibt in diesen Dienstbehördenbereichen keine Bediensteten der entsprechenden Verwendungs-(Entlohnungs)gruppen.]
Da der Eintritt von Frauen in das Bundesheer mit dem Ziel, Offizier oder Unteroffizier zu werden, erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 möglich ist und diese Frauen vorerst die vorgeschriebenen Ausbildungsschritte zu absolvieren haben, um die Voraussetzungen zur Besetzung von militärischen Arbeitsplätzen zu erlangen, ist eine den Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechende zahlenmäßige Aufschlüsselung des Anteiles weiblicher Berufsmilitärpersonen derzeit noch nicht zielführend.
```
Dienstbehördenbereich des Bundesministeriums für
```
Landesverteidigung
(Zentralstelle und unmittelbar nachgeordnete Dienststellen)
Stand 25. Februar 2000
```
```
Verwendungs- bzw. Ziel
Entlohnungsgruppen Gesamt Männer Frauen 40%-Anteil
von Frauen
```
```
A1/GL, A1/1, v1/1 53 41 12 21
```
```
A1/2, v1/2 16 15 1 6
```
```
A1/3, A1/4, v1/3 28 26 2 11
```
```
A1/5, A1/6, v1/4 6 5 1 2
```
```
A1/7, v1/5 3 3 1
```
```
A/a 130 125 5 52
```
```
A2/GL, A2/1, v2/1 96 78 18 38
```
```
A2/2, v2/2 65 50 15 26
```
```
A2/3, A2/4, v2/3 252 207 45 101
```
```
A2/5, A2/6, v2/4 136 118 18 54
```
```
A2/7, v2/5 16 15 1 6
```
```
B/b 172 142 30 69
```
```
C/c 62 44 18 25
```
```
A5, v4/1, h3 96 92 4 38
```
```
E/e 4 4 2
```
```
```
Dienstbehördenbereich des Korpskommando I
```
Stand 25. Februar 2000
```
```
Verwendungs- bzw. Ziel
Entlohnungsgruppen Gesamt Männer Frauen 40%-Anteil
von Frauen
```
```
A1/GL, A1/1, v1/1 4 3 1 2
```
```
A1/2, v1/2 5 5 2
```
```
A2/GL, A2/1, v2/1 27 21 6 11
```
```
A2/2, v2/2 20 18 2 8
```
```
A2/3, A2/4, v2/3 46 44 2 18
```
```
A2/5, A2/6, v2/4 8 8 3
```
```
B/b 9 8 1 4
```
```
A3/GL, A3/1, v3/1, h1/1 135 101 34 54
```
```
C/c 17 13 4 7
```
```
A4/2, v4/3, h2/3 33 26 7 13
```
```
A6, h4 169 133 36 68
```
```
```
Dienstbehördenbereich des Korpskommando II
```
Stand 25. Februar 2000
```
```
Verwendungs- bzw. Ziel
Entlohnungsgruppen Gesamt Männer Frauen 40%-Anteil
von Frauen
```
```
A1/GL, A1/1, v1/1 3 3 1
```
```
A2/GL, A2/1, v2/1 12 11 1 5
```
```
A2/2, v2/2 18 15 3 7
```
```
A2/3, A2/4, v2/3 34 31 3 14
```
```
A2/5, A2/6, v2/4 5 5 2
```
```
B/b 5 5 2
```
```
A3/GL, A3/1, v3/1, h1/1 69 55 14 28
```
```
C/c 4 4 2
```
```
A4/2, v4/3, h2/3 34 30 4 14
```
```
A6, h4 59 47 12 24
```
```
```
Dienstbehördenbereich Heeres-Materialamt
```
Stand 25. Februar 2000
```
```
Verwendungs- bzw. Ziel
Entlohnungsgruppen Gesamt Männer Frauen 40%-Anteil
von Frauen
```
```
A2/GL, A2/1, v2/1 42 40 2 17
```
```
A2/2, v2/2 23 21 2 9
```
```
A2/3, A2/4, v2/3 40 33 7 16
```
```
A2/5, A2/6, v2/4 18 18 7
```
```
B/b 9 9 4
```
```
A3/GL, A3/1, v3/1, h1/1 470 420 50 188
```
```
A3/2, v3/2, h1/2 225 189 36 90
```
```
A3/3, A3/4, v3/3, h1/3 81 63 18 32
```
```
C/c 15 12 3 6
```
```
A4/GL, A4/1, v4/2, h2/1,
h2/2 408 286 122 163
```
```
A4/2, v4/3, h2/3 135 128 7 54
```
```
A5, v4/1, h3 216 203 13 86
```
```
A6, h4 160 148 12 64
```
```
A7, v5, h5 15 13 2 6
```
```
```
Dienstbehördenbereich Kommando Fliegerdivision
```
Stand 25. Februar 2000
```
```
Verwendungs- bzw. Ziel
Entlohnungsgruppen Gesamt Männer Frauen 40%-Anteil
von Frauen
```
```
A1/GL, A1/1, v1/1 12 12 5
```
```
A/a 5 5 2
```
```
A2/GL, A2/1, v2/1 61 60 1 24
```
```
A2/2, v2/2 23 22 1 9
```
```
A2/3, A2/4, v2/3 91 89 2 36
```
```
A2/5, A2/6, v2/4 18 17 1 7
```
```
B/b 28 28 11
```
```
A3/GL, A3/1, v3/1, h1/1 140 104 36 56
```
```
A3/3, A3/4, v3/3, h1/3 150 128 22 60
```
```
A3/5, A3/6, v3/4, h1/4 66 64 2 26
```
```
C/c 21 18 3 8
```
```
A4/2, v4/3, h2/3 82 80 2 33
```
```
D/d 12 10 2 5
```
```
A5, v4/1, h3 82 68 14 33
```
```
A6, h4 32 26 6 13
```
```
```
Dienstbehördenbereich Militärkommando WIEN
```
Stand 25. Februar 2000
```
```
Verwendungs- bzw. Ziel
Entlohnungsgruppen Gesamt Männer Frauen 40%-Anteil
von Frauen
```
```
A/a 6 5 1 2
```
```
A2/GL, A2/1, v2/1 9 8 1 4
```
```
A2/3, A2/4, v2/3 13 12 1 5
```
```
B/b 4 3 1 2
```
```
A3/GL, A3/1, v3/1, h1/1 42 29 13 17
```
```
A3/5, A3/6, v3/4, h1/4 10 7 3 4
```
```
A5, v4/1, h3 21 15 6 8
```
```
A6, h4 36 23 13 14
```
```