Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufbringung und Höhe der Mittel und der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der BSE-Krise
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2000, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
§ 1. Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der BSE-Krise stehen, stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds im Jahr 2001 einen Betrag von 230 Millionen Schilling und im Jahr 2002 einen Betrag von 10,9 Millionen Euro zur Verfügung. Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Beitrag und für die weiteren Zuschüsse einen Beitrag in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes leisten. Die Ausnahme für die Gebietskörperschaften gilt nicht für allfällige Beteiligungen an Tierkörperverwertungsanstalten sowie an TSE-Untersuchungsstellen gemäß den Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Nr. 11b vom 22. Dezember 2000.
§ 1. Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der BSE-Krise stehen, stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds im Jahr 2001 einen Betrag von 65 Millionen Schilling zur Verfügung. Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder einen gleich hohen Beitrag leisten. Die Ausnahme für die Gebietskörperschaften gilt nicht für allfällige Beteiligungen an Tierkörperverwertungsanstalten sowie an TSE-Untersuchungsstellen gemäß den Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Nr. 11b vom 22. Dezember 2000.
§ 1. Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der BSE-Krise stehen, stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds im Jahr 2001 einen Betrag von 130 Millionen Schilling zur Verfügung. Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Länder einen gleich hohen Beitrag leisten. Die Ausnahme für die Gebietskörperschaften gilt nicht für allfällige Beteiligungen an Tierkörperverwertungsanstalten sowie an TSE-Untersuchungsstellen gemäß den Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Nr. 11b vom 22. Dezember 2000.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
§ 2. Zuschussempfänger sind:
Eigentümer von verarbeiteten tierischen Proteinen, ausgenommen solche ausschließlich nicht österreichischer Herkunft, gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, sowie die Eigentümer von Risikomaterial gemäß TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, (Betreiber von Tierkörperverwertungsanstalten, Futtermittelhersteller und Futtermittelhändler).
TSE-Untersuchungsstellen für BSE-Schnelltests, wobei für Sachverhalte vor dem 1. Juli 2001 Zuschüsse unabhängig von der Herkunft der Tiere, für Sachverhalte ab 1. Juli 2001 hingegen ausschließlich für Untersuchungen an Rindern zulässig sind, die von landwirtschaftlichen Betrieben in EU-Mitgliedstaaten stammen, für die nach den Vorschriften der Europäischen Union die bloß stichprobenweise Untersuchung auf BSE zulässig ist.
Landwirte, die infolge Verhängung einer Sperre ihres Gehöfts wegen BSE an ihrem Erwerb behindert sind.
§ 2. Zuschussempfänger sind:
Eigentümer von verarbeiteten tierischen Proteinen, ausgenommen solche ausschließlich nicht österreichischer Herkunft, gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, sowie die Eigentümer von Risikomaterial gemäß TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, (Betreiber von Tierkörperverwertungsanstalten, Futtermittelhersteller und Futtermittelhändler).
TSE-Untersuchungsstellen für BSE-Schnelltests, wobei ausschließlich Kosten der Untersuchung an Tieren, die von landwirtschaftlichen Betrieben in Österreich stammen, bezuschusst werden.
Landwirte, die infolge Verhängung einer Sperre ihres Gehöfts wegen BSE an ihrem Erwerb behindert sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
§ 3. (1) Der Bemessung der außergewöhnlichen Aufwendungen sind zugrunde zu legen:
Die Verminderung des Produktwertes. Diese wird wie folgt ermittelt:
- Bei den Tierkörperverwertungsanstalten 3 600 S pro Tonne Tiermehl.
- Bei den Futtermittelherstellern und Futtermittelhändlern durch den nachgewiesenen Einstandspreis bzw. Einkaufspreis für verarbeitete tierische Proteine.
Lagerkosten: 22 S pro Tonne und Monat, für Sachverhalte ab dem 1. Mai 2001 hingegen in der nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch 22 S pro Tonne und Monat.
Transportkosten zur Entsorgungseinrichtung in der nachgewiesenen Höhe, sofern diese Kosten nicht in der zugrunde liegenden Preisbasis enthalten sind.
Kosten der Entsorgung, wobei nachzuweisen ist, dass das insgesamt kostengünstigste Angebot angenommen wurde. Weiters sind amtliche Bescheinigungen, die der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen (Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung), Anlage 5, entsprechen, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung vorzulegen.
Der geltende Tarif für BSE-Schnelltests.
Bei Landwirten das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen, abzüglich der ihnen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zukommenden Entschädigungen.
(2) Für Sachverhalte ab dem 1. Juni 2001 werden statt der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen pauschal die Mengen an Tierkörpern (Körper, Köperteile und sonstige Gegenstände animalischer Herkunft), die in Tierkörperverwertungsanstalten zu verarbeiten sind, zugrunde gelegt. Wenn ein einvernehmlicher Vorschlag der Länder über die Aufteilung dieses Zuschusses vorliegt, ist dieser Aufteilungsvorschlag zugrunde zu legen.
(3) Von den Bundesbeiträgen gemäß § 1 werden für Sachverhalte in den Monaten Juni bis Dezember 2001 bis zu 100 Millionen Schilling und im Jahr 2002 bis zu 10,9 Millionen Euro bereitgestellt, wovon auf BSE-Schnelltests (Abs. 1 Z 5) in den Monaten Juni bis Dezember 2001 45,5 Millionen Schilling und im Jahr 2002 5,7 Millionen Euro entfallen.
§ 3. Der Bemessung der außergewöhnlichen Aufwendungen sind zugrunde zu legen:
Die Verminderung des Produktwertes. Diese wird wie folgt ermittelt:
- Bei den Tierkörperverwertungsanstalten 3 600 S pro Tonne Tiermehl.
- Bei den Futtermittelherstellern und Futtermittelhändlern durch den nachgewiesenen Einstandspreis bzw. Einkaufspreis für verarbeitete tierische Proteine.
Lagerkosten: 22 S pro Tonne und Monat.
Transportkosten zur Entsorgungseinrichtung in der nachgewiesenen Höhe, sofern diese Kosten nicht in der zugrunde liegenden Preisbasis enthalten sind.
Kosten der Entsorgung, wobei nachzuweisen ist, dass das insgesamt kostengünstigste Angebot angenommen wurde. Weiters sind amtliche Bescheinigungen, die der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen (Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung), Anlage 5, entsprechen, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung vorzulegen.
Der geltende Tarif für BSE-Schnelltests.
Bei Landwirten das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen, abzüglich der ihnen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zukommenden Entschädigungen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
§ 4. Von der Bemessungsgrundlage sind alle finanziellen Unterstützungen und Beiträge, die von dritter Seite gewährt werden, und Erlöse in Abzug zu bringen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
§ 5. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger erfolgt durch die Länder nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinien, wobei für die Zuschüsse an TSE-Untersuchungsstellen auch eine unmittelbare Abwicklung durch den Bund vorgesehen werden kann.
§ 5. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger gemäß § 2 Z 1 erfolgt durch die Länder nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinien. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger gemäß § 2 Z 2 erfolgt durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.
§ 5. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger erfolgt durch die Länder nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinien.
§ 6. Die für die Gewährung von Zuschüssen zu den außergewöhnlichen Aufwendungen relevanten Sachverhalte müssen im Zeitraum vom 4. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2002 verwirklicht worden sein.
§ 6. Die für die Gewährung von Zuschüssen zu den außergewöhnlichen Aufwendungen relevanten Sachverhalte müssen im Zeitraum vom 4. Dezember 2000 bis 28. Februar 2001 verwirklicht worden sein.
§ 6. Die für die Gewährung von Zuschüssen zu den außergewöhnlichen Aufwendungen relevanten Sachverhalte müssen im Zeitraum vom 4. Dezember 2000 bis 30. April 2001 verwirklicht worden sein.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
§ 7. Betroffene, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 Anwendung findet, gebührt die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder exklusive der Umsatzsteuer.