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Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, gesetzwidrig waren

Geltender Text a fecha 2001-01-30

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

1.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2000, V 45, 46/99-19, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 14. November 2000, ausgesprochen, dass

a)

die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999, und

b)

die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/95-VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999,

gesetzwidrig waren.

2.

Die beiden Verordnungen sind nicht mehr anzuwenden.