Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, wird verordnet:
§ 1. Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die
a) den Ausbildungsgang "Diplomierter Steuersachbearbeiter" der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder
a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder
a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer absolviert haben.
§ 1. Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die
a) den Ausbildungsgang "Diplomierter Steuersachbearbeiter" der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.
§ 1. Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die
a) den Ausbildungsgang "Diplomierter Steuersachbearbeiter" der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.
§ 2. Für die Erlangung der Befreiung gemäß § 1 ist Voraussetzung, dass die Ausbildungen gemäß § 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a auch Kenntnisse auf dem Gebiet des Berufsrechtes vermittelt haben.
§ 2. Für die Erlangung der Befreiung gemäß § 1 ist Voraussetzung, dass die Ausbildungen gemäß § 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a auch Kenntnisse auf dem Gebiet des Berufsrechtes vermittelt haben.
§ 3. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.