Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43a Abs. 2 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur verordnet:
Art der abzuliefernden sonstigen Medienwerke
§ 1. Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a des Mediengesetzes unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).
Umfasst sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern:
CD-ROM
CD-interaktiv
Computer-Diskette
DVD
Kategorien von ablieferungspflichtigen sonstigen Medienwerken
§ 2. (1) Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermittelnder Ausrichtung unterliegen der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.
(2) Elektronische Datenträger, die ausschließlich Anwendungsprogramme und Betriebsprogramme enthalten, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.
Ablieferungspflicht
§ 3. Von jedem nach § 43a des Mediengesetzes der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf eigene Kosten abzuliefern:
Burgenland
Burgenländische Landesbibliothek Universitätsbibliothek Wien
Kärnten
Landesmuseum für Kärnten (Bibliothek)
Universität Klagenfurt
Niederösterreich
Niederösterreichische Landesbibliothek Universitätsbibliothek Wien
Oberösterreich
Oberösterreichische Landesbibliothek Universitätsbibliothek Linz
Salzburg
Salzburger Landesarchiv (Bibliothek) Universitätsbibliothek Salzburg
Steiermark
Steiermärkische Landesbibliothek Universitätsbibliothek Graz
Tirol
Tiroler Landesarchiv (Bibliothek) Universitätsbibliothek Innsbruck
Vorarlberg
Vorarlberger Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Innsbruck
Wien
Wiener Stadt- und Landesbibliothek Universitätsbibliothek Wien
Anbietungspflicht
§ 4. (1) Von jedem sonstigen Medienwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen einem Monat verlangt wird, binnen einem Monat ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
(2) Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.
Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte
§ 5. Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 3 und 4 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.
Form der Ausgabe
§ 6. Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht - unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke - die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.
Spezielle Medienwerke
§ 7. Von den folgenden unter § 50 Z 4 des Mediengesetzes fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:
Schülerzeitungen;
Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;
Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Land-karten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;
Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981, bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.