Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen (Markscheideverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 110 Abs. 5 und des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 wird verordnet:

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Anschluss der markscheiderischen Vermessungen

§ 4. Bezugssysteme

§ 5. Einheit des Winkelmaßes

§ 6. Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

§ 7. Niederschriften

§ 8. Bergbaueigene Festpunkte

§ 9. Zeitpunkt der Messungen

§ 10. Wichtige Eintragungen

§ 11. Benachbarte Grubenbaue

§ 12. Einstellung der Tätigkeiten

§ 13. Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders

§ 14. Stabilisierung von Vermessungspunkten

§ 15. Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

§ 16. Allgemeines

§ 17. Verwendung von Festpunkten

§ 18. Überprüfung von Mess- und Berechnungsergebnissen

§ 19. Tagbauvermessungen

§ 20. Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen

§ 21. Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen

§ 22. Allgemeines

§ 23. Orientierungsvermessungen

§ 24. Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge

§ 25. Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge

§ 26. Untertägiges Höhennetz

§ 27. Geologische Aufnahmen

§ 28. Genauigkeit – Orientierungsvermessungen

§ 29. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge

§ 30. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge

§ 31. Genauigkeit – Untertägiges Höhennetz

§ 32. Durchschlagsangaben

§ 33. Grubengebäude geringer Ausdehnung

§ 34. Bestandteile

§ 35. Allgemeines

§ 36. Zeichenträger – Angabe des Maßstabes

§ 37. Flächeninhalte – Rundungen

§ 38. Sicherung des Bergbaukartenwerkes

§ 39. Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerks

§ 40. Übernahme fremder Unterlagen

§ 41. Risse und Karten untertägiger Bergbaue

§ 42. Risse und Karten bei Tagbauen

§ 43. Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz

§ 44. Risse und Karten für Geothermalvorhaben

§ 45. Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen

§ 46. Nachtragsfristen

§ 47. Lage- und Höhenmessungen

§ 48. Beurteilung der Messergebnisse

§ 49. Kontrolle

§ 50. Risse und Karten

§ 51. Rückwärtserfassung

§ 52. Ausnahmebewilligungen

§ 53. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes. Durch sie werden auch die Abschnitte 2. und 7.3. des Abschnittes C des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 EWG), CELEX-Nr. 392L0104, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

Bergbaukartenwerk - die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaues samt allen zugehörigen Unterlagen wie Aufnahmebücher, Aufnahmeskizzen, Vermessungsdaten und Berechnungsprotokolle;

2.

Bergbaueigener Festpunkt - vom Bergbaubetrieb stabilisierter und eingemessener Festpunkt;

3.

Bohrlochbild - die schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit bohrtechnischen Angaben;

4.

Bohrung - die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die Herstellung eines Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen sowie den zu diesem hin- und von ihm wegführenden Leitungen;

5.

Feldleitungen - Leitungen in einem Erdöl- oder Erdgasfeld sowie in einem Sondenfeld eines Salzbergbaues mit Ausnahme der Sondenleitungen;

6.

Hauptpolygonzug - Polygonzug, der an die Orientierungsvermessung anschließt;

7.

Karte - eine geometrisch richtige Darstellung in einem kleineren Maßstab als dem Maßstab der Katastralmappe;

8.

Markscheiderische Messung - eine Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe dient;

9.

Nebenpolygonzug - Polygonzug, der an einen Hauptpolygonzug anschließt;

10.

Netzübersicht - eine Übersicht der bergbaueigenen Festpunkte, in der auch die Festpunkte der Landesvermessung und die Art der durchgeführten Anschlüsse der bergbaueigenen Festpunkte an die Festpunkte der Landesvermessung dargestellt sind;

11.

Orientierungsvermessung - eine Vermessung zur Lage- und Richtungsübertragung für den Anschluss des ober- oder untertägigen Lagenetzes des Bergbaues an die Festpunkte der Landesvermessung oder an bergbaueigene Festpunkte;

12.

Plan - eine geometrisch richtige ein- oder mehrmaßstäbliche Darstellung, die einem bestimmten technischen oder behördlichen Zweck oder Planungsaufgaben dient;

13.

Riss - eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem größeren Maßstab;

14.

Schnittriss - eine durch einen Vertikalschnitt durch die Tagesoberfläche und die darunter befindlichen Gebirgsschichten entstandene Darstellung in der Schnittebene (“Profil”);

15.

Skizze - eine maßstabslose Zeichnung;

16.

Sonde - die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden

17.

Sondenkopf - der über der Tagöffnung des Bohrloches einer Sonde befindliche Teil der Einrichtungen;

18.

Sondenleitungen - die vom Bohrloch einer Sonde weg- oder zu diesem hinführenden Leitungen;

19.

Stabilisieren - die dauerhafte Festlegung von Vermessungspunkten an der Tagesoberfläche oder unter Tage;

20.

Tagbauvermessung - Vermessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe, insbesondere der Erstellung des Bergbaukartenwerks für den Tagbau dient;

21.

Vermessung - die Gesamtheit der zur Lösung einer geodätischen oder markscheiderischen Aufgabe durchzuführenden Messungen;

22.

Vollständige Orientierung - Orientierung nach Lage, Richtung und Höhe;

23.

Zulage - Erstauftragung von Vermessungsergebnissen.

Anschluss der markscheiderischen Vermessungen

§ 3. Die markscheiderischen Vermessungen sind in vollständiger Orientierung an das System der Landesvermessung anzuschließen.

Bezugssysteme

§ 4. (1) Den markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.

(2) Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung (Höhe über Adria) zu beziehen.

(3) Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug auf das System der Landesvermessung durch Ermittlung der Parameter für die Koordinatentransformation von zumindest vier Punkten sowie durch Anbringen von jeweils zumindest zwei Randmarken an den Begrenzungen des Zeichenfeldes von Rissen, Karten oder Plänen herzustellen. Die Beschriftung der Randmarken ist gemäß § 35 Abs. 4 vorzunehmen.

Einheit des Winkelmaßes

§ 5. Als Einheit des Winkelmaßes ist der Neugrad (gon), der 400ste Teil des Vollkreises, oder der Grad, der 360ste Teil des Vollkreises, zu verwenden. Die verwendete Einheit ist jeweils anzuführen.

Sicherung der markscheiderischen Arbeiten

§ 6. Der verantwortliche Markscheider (§ 135 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes) hat die Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern und für den Fall der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen deren Programme vor dem erstmaligen Gebrauch auf ihre Eignung zu prüfen.

Niederschriften

§ 7. (1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen. Für diese sind Vordrucke oder angefertigte Ausdrucke zu verwenden. Niederschriften über Messungen (Messungsniederschriften) sind in Aufnahmebüchern, Niederschriften über Berechnungen (Berechnungsniederschriften) in Berechnungsheften zusammenzufassen.

(2) Messungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Ort, Zweck und Tag der Messungen;

2.

die Namen der Ausführenden;

3.

die verwendeten Instrumente und Messgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer;

4.

die berücksichtigten instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte;

5.

die gemessenen Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Messungen erforderlichen Erläuterungen;

6.

Hinweise auf den Anschluss und Abschluss der Messungen;

7.

Hinweise auf Umstände, die das Messergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Luftdruck, Wetterzug, Traufwasser, Verkehr.

(3) Berechnungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Ort, Zweck und Tag der Messungen;

2.

die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen die Typen- und Programmbezeichnung sowie die Programmversion, die Namen der Datenerfasser sowie die Eingabewerte;

3.

die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen;

4.

die berechneten Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erforderlichen Erläuterungen;

5.

Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen sowie auf die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert.

(4) Niederschriften bei Verwendung selbstrechnender Vermessungsinstrumente haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

die in Abs. 2 Z 1 bis 7 genannten Angaben und außerdem die Typen- und Programmbezeichnung sowie die Programmversion;

2.

die Einstellwerte;

3.

die Eingabewerte;

4.

die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in den Eingabewerten enthalten sind;

5.

die in Abs. 3 Z 4 und 5 genannten Angaben.

(5) Die Messungs- und Berechnungsniederschriften sowie die Niederschriften bei Verwendung selbstrechnender Vermessungsinstrumente müssen dauerhaft, deutlich lesbar und so gestaltet sein, dass sie in allen Teilen nachvollzogen werden können. Berichtigungen, Änderungen und Streichungen sind so vorzunehmen, dass die berichtigten, geänderten oder gestrichenen Daten noch deutlich lesbar sind. Niederschriften, die Messungen betreffen, sind von den Ausführenden, Niederschriften, die Berechnungen betreffen, von den Berechnenden zu unterfertigen. Bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen sind Niederschriften auch von den Datenerfassern zu unterfertigen. Kontrollen sind von den Kontrollierenden auf den Niederschriften zu vermerken.

(6) Soweit die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, sind die Niederschriften gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind.

Bergbaueigene Festpunkte

§ 8. Bergbaueigene Festpunkte sind in Punktkarten darzustellen, die den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten Punktkarten nachgebildet sind. Über bergbaueigene Festpunkte sind Netzübersichten zu führen.

Zeitpunkt der Messungen

§ 9. (1) Die Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch vorhanden und zugänglich sind.

(2) Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen unbefahrbar gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und im Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen.

Wichtige Eintragungen

§ 10. (1) In die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks sind unverzüglich einzutragen:

1.

Sprengstoff- und Zündmittellager, vorhandene oder vermutete Standwässer, Wasserdämme, Brandfelder, Brandherde, Branddämme, feste Dämme zum Abschluss von Grubenbauen, Stellen, an denen Brühungen, Gas- oder Wassereinbrüche, wilde Soleaustritte, Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche, Explosionen oder Verpuffungen aufgetreten sind;

2.

Taggegenstände, die eines besonderen Schutzes bedürfen;

3.

Aufschlüsse und Abbaue, bei deren Fortschreiten Wasser-, Sole- oder Wetterdurchbrüche, Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche oder ähnliche gefährliche Ereignisse zu befürchten sind oder die sich Grenzen von Sicherheitspfeilern, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie oder Gas- oder Ölleitungen auf weniger als 50 m Abstand angenähert haben;

4.

Grenzen von Sicherheitspfeilern und von gesetzlich, durch Verordnung oder behördlich festgelegten Schutzgebieten.

(2) Über die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie über Sicherheitspfeiler und Schutzgebiete sind Verzeichnisse zu führen, aus denen insbesondere die Lage, der Zeitpunkt der Erfassung oder Errichtung, bei gefährlichen Ereignissen auch der Zeitpunkt des Auftretens und die Art der getroffenen Maßnahmen zu entnehmen sind. In den Verzeichnissen ist die Eintragung in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks zu vermerken.

Benachbarte Grubenbaue

§ 11. Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand bis zu 200 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der benachbarte Bergbauberechtigte dem eintragungspflichtigen Bergbauberechtigten auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausüben.

Einstellung von Tätigkeiten

§ 12. Werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk vorher vollständig nachzutragen.

Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders

§ 13. Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern, Räumen, auf die sich genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe beziehen, oder fremden Speicherfeldern sowie im Bereich von wichtigen Eintragungen des Bergbaukartenwerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders aufgefahren werden.

Stabilisierung von Vermessungspunkten

§ 14. Vermessungspunkte, die für einen längeren Zeitraum benötigt werden, sind dauerhaft zu stabilisieren. Über sie ist ein Verzeichnis zu führen, in das auch Angaben über Lage und Höhe sowie die Art der Stabilisierung der Vermessungspunkte aufzunehmen sind. Vor Verwendung sind die Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit zu überprüfen.

Instrumente, Messgeräte und Datenerfassungsgeräte

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