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Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Die Straßenteile der B 41 Gmünder Straße von km 11,68 bis km 13,50 und von km 15,50 bis km 18,19 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 97/1984 bestimmten - Abschnitt "Dietmanns-Weitra" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Im Einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B41/54-99 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.