Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km 128,800 (alt) bis km 131,880 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit den Verordnungen BGBl. Nr. 184/1980 und BGBl. Nr. 598/1990 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Abfaltersbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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