Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Weisskirchen
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von km 4,942 (alt) bis km 7,000 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 74/1979 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Weisskirchen" - für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.