Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tollwut bei Füchsen in freier Wildbahn (Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-05-01
Status Aufgehoben · 2010-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 23 Abs. 2, des § 25a und des § 42 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Schutzimpfung und Untersuchung von Füchsen in freier Wildbahn zum Zweck der Bekämpfung der Tollwut bei Wildtieren.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

tollwutverseuchtes Gebiet:

2.

tollwutgefährdetes Gebiet:

a)

Gebiet, welches an einen Nachbarstaat grenzt, in dem in unmittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze Tollwut in freier Wildbahn auftritt und das gemäß § 3 als solches kundgemacht ist oder

b)

Gebiet, das an ein Gebiet gemäß Z 1 angrenzt und das gemäß § 3 als tollwutgefährdetes Gebiet kundgemacht ist;

3.

tollwutungefährdetes Gebiet:

4.

tollwutfreies Gebiet:

a)

Gebiet im Sinne der Z 3, in welchem zwei Jahre nach der letzten oralen Immunisierung der Füchse gegen Tollwut diese Seuche bei Wildtieren amtlich nicht festgestellt wurde oder

b)

Gebiet, in dem in den letzten vier Jahren keine orale Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut stattgefunden hat und diese Seuche bei Wildtieren amtlich nicht festgestellt wurde;

5.

Impfgebiet:

6.

Untersuchungsprogramm:

7.

Überwachungsprogramm:

Kundmachung und Festlegung von Gebieten und Impfungen

§ 3. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Gebiete gemäß § 2 Z 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Gefahr der Seuchenverbreitung bei Wildtieren im Hinblick auf die topografischen Gegebenheiten festzulegen und durch Kundmachung in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” zu veröffentlichen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat bei Gefahr der Weiterverbreitung der Wutkrankheit im Inland gemäß § 25a Abs. 3 TSG die Schutzimpfung von Füchsen in freier Wildbahn durch Kundmachung der Impfgebiete in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” anzuordnen.

Dauer der Impfmaßnahmen

§ 4. In tollwutverseuchten Gebieten muss die orale Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut nach Bestätigung des letzten Tollwutfalles durch das zuständige nationale Referenzlabor noch über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fortgeführt werden.

Untersuchungsprogramm

§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass in Gebieten gemäß § 2 Z 1 bis 3 unter Einbeziehung von verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchsen mindestens acht erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr an die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling zur Untersuchung auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme eingesendet werden.

(2) Für die Tötung und Einsendung von wutkranken oder verdächtigen Füchsen hat der Landeshauptmann eine Prämie von 150 S (10,9 Euro) je Fuchs zu gewähren.

Überwachungsprogramm

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass in Gebieten gemäß § 2 Z 4 vier erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr an die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden; hinzu kommen noch die verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchse.

(2) Die Verteilung der Stichproben auf das betreffende Einzugsgebiet hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen; alle Gemeinden beziehungsweise Jagdgebiete sind flächenanteilig einzubeziehen.

(3) Für die Tötung und Einsendung der vier Füchse gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann ein Entgelt für Mühewaltung von 150 S (10,9 Euro) je Fuchs zu gewähren.

Durchführung der Maßnahmen

§ 7. Dem Landeshauptmann obliegt die Organisation und die Durchführung

1.

der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und

2.

der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6. Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.

Kosten

§ 8. Der Bund trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. c, d, f und i TSG folgende Kosten:

1.

den Zweckaufwand der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Schutzimpfungen,

2.

die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Prämien gemäß § 5 und

3.

die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß § 6.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Anordnung von amtlichen Schutzimpfungen für Füchse in freier Wildbahn, BGBl. Nr. 358/1991, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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