Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2000, wird festgestellt:
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende
nach § 25a Abs. 1 Z 1 ZDG 2 406 S
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 1 Z 2 ZDG 1 782 S
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2002).
§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende
nach § 25a Abs. 1 Z 1 ZDG174,85 €
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 1 Z 2 ZDG129,50 €
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2002).
§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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