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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein weiteres Kontingent in der Höhe von 335 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Niederösterreich: .......... 10

Oberösterreich: ............ 50

Steiermark: ................ 30

Tirol: ..................... 200

Wien: ...................... 45, davon 10 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit den Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 354 und 406/2000 sowie 32/2001, bereits zugeteilten Kontingenten weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.