Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische IT-Expertin“ und „Akademischer IT-Experte“, Lehrgang „Angewandte Informatik – IT-Werkzeuge und Neue Medien erfolgreich anwenden“, Management Center Innsbruck (MCI)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
§ 1. Das Management Center Innsbruck (MCI) ist berechtigt, den Lehrgang „Angewandte Informatik – IT-Werkzeuge und Neue Medien erfolgreich anwenden“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Angewandte Informatik – IT-Werkzeuge und Neue Medien erfolgreich anwenden“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische IT-Expertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer IT-Experte“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 28. Februar 2005 außer Kraft.
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