Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten[CELEX-Nr.: 398L0053]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:
§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Analyse entsprechend Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen.
§ 2. Die in den Anhängen I und II genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1998/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998, in österreichisches Recht umgesetzt.
ANHANG I
Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des Aflatoxingehalts
bestimmter Lebensmittel
```
Zweck und Anwendungsbereich
```
Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die
Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des
Aflatoxingehalts von Lebensmitteln. Die mit diesem
Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ
für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der
Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben
Aufschluß darüber, ob die in der Verordnung (EG)
Nr. 1525/98 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten
wurden.
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: eine unterscheidbare Menge
eines in einer Sendung
angelieferten Lebensmittels,
das gemäß der amtlichen Prüfung
gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der
Verpackung, Verpacker, Absender
und Kennzeichnung aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen
Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu
unterziehen ist; jede
Teilpartie muß physisch
getrennt und identifizierbar
sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie
entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie
entnommenen Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte
Probe (= Teilprobe).
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer nach innerstaatlichem Recht
des Mitgliedstaats bevollmächtigten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs
genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die
einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der
Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu
verhindern, daß sich der Aflatoxingehalt verändert, die
Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der
Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze
Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen.
Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß
Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben
(Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der
Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die
Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5
des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt.
Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist,
daß jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder
Teilpartie enthält.
3.6. Parallelproben
Von der homogenisierten Laborprobe sind Parallelproben
für Bestätigungs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und
Vergleichszwecke zu entnehmen, soweit dieses Verfahren
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats entspricht.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis
verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung
und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen
Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, daß sich
die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports
oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den
Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und
gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu
führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie
eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme
sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den
Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
```
Erläuternde Bestimmungen
```
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Lebensmittel können als Schüttgut, in Containern oder
in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln,
Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das
Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der
Erzeugnisse anwendbar.
Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5
dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in
Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln,
Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet
werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ____________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem
eine Einzelprobe gezogen werden muß (Dezimalzahlen sind
auf die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Größe der Einzelprobe
Die Größe der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Bei
Partien in Einzelhandelspackungen hängt die Größe der
Einzelprobe von der Größe der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist
proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10,
höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs
nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle
angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu
entnehmenden Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit
vom Partiegewicht
```
```
Partiegewicht
(Tonnen) Anzahl Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
```
```
```
Spezifische Bestimmungen
```
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte und Getreide
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
```
```
Zahl Sammel-
Erzeugnis Partie- Gewicht Einzel- probe
gewicht bzw. proben Gewicht/
(Tonnen) Anzahl kg
Teil-
partien
```
```
Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30
und andere 30 Tonnen
Trockenfrüchte
15 - 10-100 = 30
(*1)
```
```
Erdnüsse, Pistazien = 500 100 Tonnen 100 30
und andere
Schalenfrüchte 125 5 Teil- 100 30
und partien
500
= 15 25 Tonnen 100 30
und
= 125
15 - 10-100 = 30
(*1)
```
```
Getreide = 1 500 500 Tonnen 100 30
300 3 Teil- 100 30
und partien
1 500
= 50 100 Tonnen 100 30
und
= 300
50 - 10-100 1-10
(*1)
```
```
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien = 50 Tonnen)
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, daß die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muß jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die
Größe der Teilpartien die genannte Größe um höchstens
20% überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen
hängt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und
höchstens 100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg, ausreichend durchmischt,
vor dem Mahlen in drei gleich große Teilproben von je
10 kg aufzuteilen. (Die Teilung in drei Teilproben ist
nicht notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten
und getrockneten Früchten, die einer weiteren
Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren
unterzogen werden, und bei einer vorhandenen
Laborausstattung, mit der eine 30-kg-Probe
homogenisierbar ist. Liegt das Sammelgewicht 10 kg,
ist diese nicht in drei Teilproben zu unterteilen.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den
Bestimmungen des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen
und gründlich zu durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich
und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte,
die einer Sortierung oder einem anderen physikalischen
Verfahren unterzogen werden:
- Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der
Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt
überschreitet.
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und
für Getreide, die für den direkten Verzehr oder zur
Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind:
- Akzeptanz, wenn keiner der Teilprobenbefunde den
Höchstgehalt überschreitet;
- Zurückweisung, wenn der Höchstgehalt von einem oder
mehreren Teilprobenbefunden überschritten wird.
- Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht
überschreitet,
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt
überschreitet.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein
Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom
Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von
jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen
1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle
zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht
(Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - = 3 20
3 - = 10 40
10 - = 20 60
20 - = 50 100
```
```
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar
1991 zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren
für Rohmilch und wärmebehandelte Milch (*2):
- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht
überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt
überschreitet.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung
über Kondensmilch- und Milchpulverartikel, BGBl. II
Nr. 129/1997.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht
überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt
überschreitet.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner
Teilchengröße, z. B. Mehl, Feigenpaste, Erdnußbutter
(homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen
liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der
Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3
unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm.
Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das
Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der
Einzelhandelspackung ab.
- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend
durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große
Partien sind nach den unter Nummer 5.2 für Getreide
genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht
überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt
überschreitet.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer
Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung)
Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2
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