Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten[CELEX-Nr.: 398L0053]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-02-17
Status Aufgehoben · 2002-06-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:

§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Analyse entsprechend Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen.

§ 2. Die in den Anhängen I und II genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.

§ 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1998/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998, in österreichisches Recht umgesetzt.

ANHANG I

Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des Aflatoxingehalts

bestimmter Lebensmittel

```

1.

Zweck und Anwendungsbereich

```

Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die

Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des

Aflatoxingehalts von Lebensmitteln. Die mit diesem

Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ

für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der

Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben

Aufschluß darüber, ob die in der Verordnung (EG)

Nr. 1525/98 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten

wurden.

```

2.

Begriffsbestimmungen

```

Partie: eine unterscheidbare Menge

eines in einer Sendung

angelieferten Lebensmittels,

das gemäß der amtlichen Prüfung

gemeinsame Merkmale wie

Ursprung, Sorte, Art der

Verpackung, Verpacker, Absender

und Kennzeichnung aufweist;

Teilpartie: bestimmter Teil einer großen

Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu

unterziehen ist; jede

Teilpartie muß physisch

getrennt und identifizierbar

sein;

Einzelprobe: an einer Stelle der Partie

entnommene Menge;

Sammelprobe: Summe der einer Partie

entnommenen Einzelproben;

Laborprobe: eine für das Labor bestimmte

Probe (= Teilprobe).

```

3.

Allgemeine Bestimmungen

```

3.1. Personal

Die Probenahme wird von einer nach innerstaatlichem Recht

des Mitgliedstaats bevollmächtigten Person vorgenommen.

3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs

genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die

einzeln zu beproben sind.

3.3. Vorsichtsmaßregeln

Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der

Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu

verhindern, daß sich der Aflatoxingehalt verändert, die

Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der

Sammelproben beeinträchtigt wird.

3.4. Einzelproben

Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze

Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen.

Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß

Nummer 3.8 zu vermerken.

3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben

(Teilproben)

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der

Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die

Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5

des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt.

Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist,

daß jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder

Teilpartie enthält.

3.6. Parallelproben

Von der homogenisierten Laborprobe sind Parallelproben

für Bestätigungs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und

Vergleichszwecke zu entnehmen, soweit dieses Verfahren

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats entspricht.

3.7. Verpackung und Versand der Laborproben

Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis

verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung

und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen

Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, daß sich

die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports

oder der Lagerung ändert.

3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den

Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und

gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu

führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie

eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme

sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den

Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

```

4.

Erläuternde Bestimmungen

```

4.1. Verschiedene Arten von Partien

Die Lebensmittel können als Schüttgut, in Containern oder

in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln,

Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das

Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der

Erzeugnisse anwendbar.

Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5

dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in

Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln,

Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet

werden:

Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe

Auswahlsatz: ____________________________________________

Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer

Einzelverpackung

- Gewicht: in kg auszudrücken.

Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem

eine Einzelprobe gezogen werden muß (Dezimalzahlen sind

auf die nächste ganze Zahl zu runden).

4.2. Größe der Einzelprobe

Die Größe der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in

Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Bei

Partien in Einzelhandelspackungen hängt die Größe der

Einzelprobe von der Größe der Einzelhandelspackung ab.

4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen

Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist

proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10,

höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs

nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle

angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu

entnehmenden Einzelproben verwendet werden:

Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit

vom Partiegewicht

```


```

Partiegewicht

(Tonnen) Anzahl Einzelproben

```


```

= 0,1 10

0,1 - = 0,2 15

0,2 - = 0,5 20

0,5 - = 1,0 30

1,0 - = 2,0 40

2,0 - = 5,0 60

5,0 - = 10,0 80

10,0 - = 15,0 100

```


```

```

5.

Spezifische Bestimmungen

```

5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für

Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte und Getreide

Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in

Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie

```


```

Zahl Sammel-

Erzeugnis Partie- Gewicht Einzel- probe

gewicht bzw. proben Gewicht/

(Tonnen) Anzahl kg

Teil-

partien

```


```

Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30

und andere 30 Tonnen

Trockenfrüchte

15 - 10-100 = 30

(*1)

```


```

Erdnüsse, Pistazien = 500 100 Tonnen 100 30

und andere

Schalenfrüchte 125 5 Teil- 100 30

und partien

500

= 15 25 Tonnen 100 30

und

= 125

15 - 10-100 = 30

(*1)

```


```

Getreide = 1 500 500 Tonnen 100 30

300 3 Teil- 100 30

und partien

1 500

= 50 100 Tonnen 100 30

und

= 300

50 - 10-100 1-10

(*1)

```


```

5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse

Getrocknete Feigen

Getreide (Partien = 50 Tonnen)

5.2.1. Probenahmeverfahren

- Unter der Bedingung, daß die Teilpartien physisch

getrennt werden können, muß jede Partie gemäß der

Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt

werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes

Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die

Größe der Teilpartien die genannte Größe um höchstens

20% überschreiten.

- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen

hängt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom

Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und

höchstens 100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).

- Sammelprobengewicht = 30 kg, ausreichend durchmischt,

vor dem Mahlen in drei gleich große Teilproben von je

10 kg aufzuteilen. (Die Teilung in drei Teilproben ist

nicht notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten

und getrockneten Früchten, die einer weiteren

Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren

unterzogen werden, und bei einer vorhandenen

Laborausstattung, mit der eine 30-kg-Probe

homogenisierbar ist. Liegt das Sammelgewicht 10 kg,

ist diese nicht in drei Teilproben zu unterteilen.

- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen

Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den

Bestimmungen des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen

und gründlich zu durchmischen).

- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene

Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer

Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in

Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der

Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein

alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,

vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich

und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte,

die einer Sortierung oder einem anderen physikalischen

Verfahren unterzogen werden:

- Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt

der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet;

- Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der

Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt

überschreitet.

- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und

für Getreide, die für den direkten Verzehr oder zur

Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind:

- Akzeptanz, wenn keiner der Teilprobenbefunde den

Höchstgehalt überschreitet;

- Zurückweisung, wenn der Höchstgehalt von einem oder

mehreren Teilprobenbefunden überschritten wird.

- Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:

- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht

überschreitet,

- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt

überschreitet.

5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und

Paranüssen

Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen

Getreide (Partien 50 Tonnen)

5.3.1. Probenahmeverfahren

Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene

Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der

vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte

und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die

Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere

Probenahmeverfahren angewendet werden.

Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein

Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom

Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von

jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen

1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle

zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.

Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom

Gewicht der Getreidepartie

```


```

Partiegewicht

(Tonnen) Anzahl der Einzelproben

```


```

= 1 10

1 - = 3 20

3 - = 10 40

10 - = 20 60

20 - = 50 100

```


```

5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Siehe Nummer 5.2.2.

5.4. Milch

5.4.1. Probenahmeverfahren

Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der

Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar

1991 zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren

für Rohmilch und wärmebehandelte Milch (*2):

- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;

- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.

5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht

überschreitet;

- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt

überschreitet.

5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel

5.5.1. Milchprodukte

5.5.1.1. Probenahmeverfahren

Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung

über Kondensmilch- und Milchpulverartikel, BGBl. II

Nr. 129/1997.

Zahl der Einzelproben: mindestens 5.

Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges

Probenahmeverfahren zu verwenden.

5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht

überschreitet;

- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt

überschreitet.

5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner

Teilchengröße, z. B. Mehl, Feigenpaste, Erdnußbutter

(homogene Aflatoxinverteilung)

5.5.2.1. Probenahmeverfahren

- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen

liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der

Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3

unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).

- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm.

Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das

Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der

Einzelhandelspackung ab.

- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend

durchmischt.

5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben

- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große

Partien sind nach den unter Nummer 5.2 für Getreide

genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.

- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.

5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht

überschreitet;

- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt

überschreitet.

5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer

Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung)

Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2

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