Bundesgesetz über die Einrichtungen eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Teil 1
Allgemeiner Entschädigungsfonds
Hauptstück
Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds
Einrichtung und Ziel des Fonds
§ 1. (1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.
(2) Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.
(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.
Mittel des Fonds
§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen betreffend vom Versöhnungsfonds, BGBl. I Nr. 74/2000, erfasster Ansprüche, Klagen auf Rückgabe von Kunstgegenständen sowie Klagen auf Naturalrestitutionen gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben. Weiters verfügt der Fonds über jene Zinsen, welche durch die Veranlagung durch den Fonds ab dem oben genannten Stichtag für die gesamte Laufzeit des Fonds zum 3-Monats-Euribor-Satz anfallen. Der Fonds ist damit abschließend dotiert. Es besteht keine Nachschusspflicht.
(1a) Eine Zuwendung an den Fonds bis zum Betrag von 60 Millionen US-Dollar kann auch aus jenen Beträgen erfolgen, die dem Bund gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 aus dem Geschäftsjahr 2000 zufließen. Der in Abs. 1 genannte Betrag von 210 Millionen US-Dollar bleibt hiedurch unverändert.
(2) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen bundesgesetzlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung. Sie können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
(3) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Dies schließt die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds, einschließlich der Kosten des Antragskomitees, ein, soweit diese nicht aus dem Budget des Nationalfonds bestritten werden können.
(4) Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.
Organe des Fonds
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär. An die Stelle des Komitees tritt das Antragskomitee gemäß § 4. Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3a. Der Fonds und der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus sowie deren Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Bundesgesetzen, die diese Fonds einrichten, gegründet werden.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Antragskomitee
§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.
(2) (Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an:
ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
(3) Können sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
(4) Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.
(5) Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz zu vergüten.
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Aufteilung der Mittel
§ 5. (1) Die für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel werden jeweils zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.
(2) Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen. Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.
(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach Ablauf der Antragsfrist unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet.
(4) Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.
Antragsberechtigung
§ 6. (1) Antragsberechtigt sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen), die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.
(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.
Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen
§ 7. Die Leistungen werden für die endgültige Abgeltung von Verlusten oder Schäden zuerkannt, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Antragsfrist
§ 8. Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich beim Fonds einzubringen.
Mehrfachanträge
§ 9. Entschädigungen für Verluste oder Schäden im Sinne des § 7 können entweder im Wege des Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien (§§ 14 und 19) umfassen kann. Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens ist jedoch unzulässig. Bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren wird das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.
Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen
§ 10. (1) Für Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.
(2) In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (§ 15 Abs. 1 Z 2).
Verzichtserklärung
§ 11. (1) Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.
(2) Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Naturalrestitution eines genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder eine Klage auf Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben, erhebt. Diese Erklärung umfasst nicht den Verzicht auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Vergleichen.
Verfahrens- und Geschäftsordnung
§ 12. Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung, insbesondere über:
die erleichterten Beweisstandards;
ein einfaches und beschleunigtes internes Rechtsmittel im Forderungsverfahren;
die Zulassung von Beobachtern zu einzelnen Verfahrensabschnitten des Forderungsverfahrens unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Abgaben und Sozialleistungen
§ 13. (1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.
Hauptstück
Forderungsverfahren
Vermögenskategorien
§ 14. Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden:
liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;
Immobilien, soweit für diese nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 dieses Bundesgesetzes geleistet wurde;
Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;
bewegliches Vermögen, soweit derartige Vermögensverluste nicht bereits durch Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001, abgegolten wurden;
Versicherungspolizzen.
Antragsvoraussetzungen und Beweisstandards
§ 15. (1) Dem Antragsteller obliegt nach erleichterten Beweisstandards gemäß Abs. 2 der Beweis oder die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechts an einem Vermögenswert in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien oder der Berechtigung aus Versicherungspolizzen zum Zeitpunkt der Entziehung, Arisierung oder Liquidierung als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus, und dass
die den Vermögenswert betreffende Forderung niemals zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, oder
eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellte, oder
die den Vermögenswert betreffende Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt wurde, in Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller seinerzeit nicht zugänglich waren, aber in der Zwischenzeit verfügbar wurden.
(2) Das Antragskomitee prüft alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards. Im Forderungsverfahren sind die Leistungsvoraussetzungen in der Regel durch Vorlage unterstützender Unterlagen nachzuweisen. Sind keine entsprechenden Beweismittel vorhanden, kann das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 wird, wenn keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden, eine eidesstattliche Erklärung einschließlich einer plausiblen Begründung, warum niemals über die Forderung entschieden oder eine Regelung getroffen wurde bzw. die erforderlichen Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, als ausreichend erachtet.
Entscheidungen des Antragskomitees
§ 16. (1) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 mit Einstimmigkeit, dass der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Für jeden Antrag wird jeweils nur ein Forderungsbetrag festgelegt. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und Entscheidung aller Anträge wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
(2) Um sicherzustellen, dass ein Antragsteller keine Leistung für jene Verluste oder Schäden erhält, für die bereits auf Grund anderer Maßnahmen Entschädigung geleistet wurde, hat das Antragskomitee bei der Festlegung des Forderungsbetrages insbesondere folgende Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen zu berücksichtigen:
Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001;
Leistungen und Maßnahmen der deutschen Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft”, dBGBl. I Nr. 38/2000;
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