Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe erlassen werden (BSE-Landwirtschafts-Verordnung)[CELEX-Nr.: 301D0009]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:
§ 1. (1) In landwirtschaftlichen Betrieben ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer nur dann erlaubt, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.
(2) Die Abgabe einer Meldung ist nicht erforderlich in landwirtschaftlichen Betrieben ohne Wiederkäuerhaltung für die Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierte Proteine enthalten.
(3) In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen als Einzelfuttermittel (Futtermittel-Ausgangserzeugnis) nicht zulässig.
§ 2. (1) In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen als Einzelfuttermittel nur dann erlaubt, wenn eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben wird.
§ 3. (1) In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierte Proteine enthalten, nur dann erlaubt, wenn eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 2 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben wird und folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
die Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern in gemeinsamen Stallräumen und die Fütterung über gemeinsame Fütterungseinrichtungen ist nicht erlaubt, wenn dadurch die Gefahr einer Kontamination oder einer unzulässigen Verfütterung von Erzeugnissen im Sinne dieser Verordnung besteht,
die gemeinsame Lagerung von losen Futtermitteln für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer ist nicht erlaubt, die Lagerung hat vorzugsweise in geschlossenen Lagerungssystemen (Silos, Big bags usw.) mit direkter Verbindung zur Fütterungsanlage zu erfolgen,
die Lagerung in offenen Säcken ist nicht erlaubt, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder der Verfütterung an Wiederkäuern besteht, insbesondere ist eine gemeinsame Lagerung auf Lagerplätzen nicht zulässig, die zu einer Verwechslung mit einem für Wiederkäuer bestimmten Futtermittel führen könnte,
das Futtermittellager für Nichtwiederkäuer ist wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Fischmehl/Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen/hydrolysierte Proteine - nicht zur Verfütterung an Wiederkäuer",
der Einsatz von gemeinsamen Mischanlagen, die für die Erzeugung von Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerfutter herangezogen werden, ist nicht erlaubt,
der Betriebsverantwortliche hat das Personal über die betriebsspezifischen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 4. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung und Lagerung von Erzeugnissen im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht eingehalten werden.
Anhang 1
Betrieb:
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Name
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Anschrift
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PLZ, Ort
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Tel.-Nr.
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LFBIS-Nummer
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An die
(Bezirksverwaltungsbehörde)
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Meldung
der Verwendung und Lagerung von Fischmehl/Dicalciumphosphat aus
entfetteten Knochen/hydrolysierten Proteinen (gem. BGBl. I
Nr. 143/2000) - Verpflichtungserklärung
Ich beabsichtige, Fischmehl/Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen/hydrolysierte Proteine als Einzelfuttermittel für meinen landwirtschaftlichen Betrieb zu kaufen, zu lagern und selbst zu mischen. Ich verpflichte mich damit, keine Futtermittel für Wiederkäuer zu erzeugen und die in der Verordnung nach oa. Bundesgesetz festgelegten Anforderungen sowie folgende Bedingungen einzuhalten, die eine ordnungsgemäße Verwendung und Lagerung der Futtermittel garantieren:
- Ich halte keine Wiederkäuer am Betrieb.
- Die Produktion der Futtermittel erfolgt ausschließlich für den eigenen Bedarf.
- Ich führe Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und Menge der zugekauften Rohstoffe und die produzierten Mengen an Futtermitteln.
- Ich führe Aufzeichnungen über die Mischvorgänge und Rezepturen.
- Bei meiner Mischanlage handelt es sich um folgenden Typ:
- Fabrikat/Firma: ________________________________________________
- Bauart/Herstellungsjahr: _______________________________________
- Typenbezeichnung: ______________________________________________
- Die Herstellung der Mischfuttermittel erfolgt unter einwandfreien hygienischen Bedingungen (im Sinne des § 12 Futtermittelgesetz 1999).
Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Betrieb wiederkehrenden Kontrollen unterliegt.
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Ort Datum Unterschrift Betriebsführer
Anhang 2
Betrieb:
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Name
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Anschrift
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PLZ, Ort
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Tel.-Nr.
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LFBIS-Nummer
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An die
(Bezirksverwaltungsbehörde)
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Meldung
der Verwendung, Lagerung und des Zukaufs von Mischfuttermitteln, die Fischmehl/Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen/hydrolysierte Proteine enthalten (gemischte Betriebe) - Verpflichtungserklärung
(gem. BGBl. I Nr. 143/2000)
Ich bin Besitzer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern. Ich beabsichtige Futtermittelerzeugnisse, die Fischmehl/Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen/hydrolysierte Proteine enthalten - ausgenommen Einzelfuttermittel -, für meinen landwirtschaftlichen Betrieb zuzukaufen. Ich verpflichte mich, keine Futtermittel, die diese Produkte enthalten, für Wiederkäuer zu erzeugen und diese Futtermittel nicht an Wiederkäuer zu verfüttern. Ich verpflichte mich weiters, die in der Verordnung nach oa. Bundesgesetz festgelegten Anforderungen sowie folgende Bedingungen einzuhalten, die eine ordnungsgemäße Lagerung und Verwendung der Futtermittel garantieren:
- Die Produktion der Futtermittel erfolgt ausschließlich für den eigenen Bedarf.
- Ich führe Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und Menge der zugekauften Rohstoffe und die produzierten Mengen an Mischuttermitteln.
- Ich führe Aufzeichnungen über die Mischvorgänge und Rezepturen.
- Bei meinen Mischanlagen handelt es sich um folgende Typen:
- Fabrikat/Firma: ________________________________________________
- Bauart/Herstellungsjahr: _______________________________________
- Typenbezeichnung: ______________________________________________
Anlage 2 (Nichtwiederkäuer):
- Fabrikat/Firma: ________________________________________________
- Bauart/Herstellungsjahr: _______________________________________
- Typenbezeichnung: ______________________________________________
- Die Herstellung der Mischfuttermittel erfolgt unter einwandfreien hygienischen Bedingungen (im Sinne des § 12 Futtermittelgesetz 1999).
Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Betrieb wiederkehrenden Kontrollen unterliegt.
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Ort Datum Unterschrift Betriebsführer