(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M105 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Prototypen von Lithiumzellen und -batterien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2001-02-16
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Deutschland III 32/2001 Frankreich III 32/2001 Norwegen III 32/2001 Slowakei III 184/2001 Spanien III 184/2001 Tschechische R III 32/2001

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Jänner 2001 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Frankreich 24. Oktober 2000
Deutschland 6. November 2000
Norwegen 15. November 2000
Tschechische Republik 4. Jänner 2001
1.

Abweichend von Rn. 2901 Ziff. 5 Bem. 1 und 2 sowie Rn. 2906 des ADR dürfen Prototypen von „Litium-Ionen“-Zellen und -Batterien, die kein metallisches Lithium enthalten, unter folgenden Bedingungen befördert werden.

2.

Die Prüfbedingungen des Unterabschnitts 38.3 des „Manual of Tests and Criteria“ finden keine Anwendung.

3.

Die Grenzen für den Lithiumgehalt nach Rn. 2901 Ziff. 5 Bem. 2 finden keine Anwendung.

4.

Jeder Zellen- oder Batterietyp muß von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zelle oder Batterie hergestellt wurde, zugelassen sein; diese legt außerdem die Art und die Dauer der alternativen Prüfungen sowie die möglichen besonderen Beförderungsbedingungen fest.

5.

Der Äquivalent-Lithiumgehalt der Zellen und Batterien darf insgesamt 10 kg je Beförderungseinheit nicht überschreiten; er muß in dem Beförderungspapier angegeben sein.

Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der in Gramm ausgedrückte „Äquivalent-Lithiumgehalt“ als die 0,3fache Leistung einer Zelle in Amperestunden definiert.

Der Äquivalent-Lithiumgehalt einer Batterie ist gleich der Summe des Äquivalent-Lithiumgehalts der einzelnen Zellen in einer Batterie, ausgedrückt in Gramm.

6.

Die Zellen und Batterien müssen in starken Kisten aus Stahl, Aluminium oder Holz, verpackt sein, die den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 3500 Absatz 1, 2, 5 und 6 entsprechen, und müssen dabei in nicht brennbare Polsterstoffe eingebettet werden.

7.

Alle anderen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.

8.

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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