Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993,
der §§ 1 Abs. 2 Z 6 und 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993,
des § 1 Abs. 2 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998,
des § 14b Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,
des § 25a Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988,
I. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Unterrepräsentation von Frauen
§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich der Grundlaufbahn) oder in der betreffenden Bewertungsgruppe oder
sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Z 1 entfallen,
(2) Aus der als Anlagen A, B, C und D zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Ziele des Frauenförderungsplans
§ 2. (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf mindestens 40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Maßnahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und die Personalentwicklung zu integrieren. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation (Anlagen A, B, C und D).
(2) Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl in den einzelnen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienstbehörde oder Dienststelle) innerhalb von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung zu verdoppeln. Liegt die Frauenquote bei 0%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, innerhalb der nächsten zwei Jahre einen Frauenanteil von 5% zu erreichen.
Frauenförderungsgebot
§ 3. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GBG) sind verpflichtet,
auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und Funktionen sowie
auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote jedenfalls zu wahren,
bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, die Ziele gemäß § 2 zu berücksichtigen.
(2) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen
in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
in der betreffenden Funktionsgruppe oder Bewertungsgruppe, wenn eine solche Unterteilung besteht,
(3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle
auf die betreffende Funktionsgruppe oder Bewertungsgruppe entfallenden Verwendungen (Funktionen),
in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 B-GBG entfallen,
(4) Bei der Beurteilung, ob Bewerberinnen nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, ist insbesondere von den gesetzlichen Aufnahme- oder Ernennungserfordernissen, vom Ausschreibungstext und vom Aufgabenprofil des Arbeitsplatzes auszugehen.
(5) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen.
II. Abschnitt
FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
§ 4. Alle Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben zu sorgen, dass frauenfördernde Maßnahmen auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen gesetzt werden.
Öffentlichkeitsarbeit
§ 5. Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst besonders zu berücksichtigen, um Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu motivieren.
Ausschreibung
§ 6. (1) Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen und haben keine zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Anforderungsprofil) sind in den Ausschreibungstext aufzunehmen.
(3) Ausschreibungstexte für die Besetzung von Planstellen und für Leitungsfunktionen haben den Hinweis zu enthalten, dass die Dienstbehörde (Dienststelle) die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen werden.
(4) Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort zeitgerecht bekannt zu machen. Dies gilt auch für interne Ausschreibungen.
Ausschreibungsverfahren
§ 7. (1) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind im Bereich Bildung und Kultur der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten folgende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
die geplante Besetzung oder Ausschreibung;
der Akt über die allfällige Ausschreibung vor Abfertigung;
die Namen der Bewerberinnen und Bewerber;
die Zusammensetzung der Begutachtungskommission;
die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber;
die Auswahlentscheidung.
(2) Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) unterliegen, ist der Ernennungsakt im Bereich Bildung und Kultur der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben.
Auswahlverfahren
§ 8. (1) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (zB Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(2) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.
(3) Werden Frauen ausgewählt, die wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten einen Berufseintritt bzw. einen Wiedereintritt ins Berufsleben erst im fortgeschrittenen Lebensalter anstreben, ist gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 um Nachsicht anzusuchen.
Karriereplanung
§ 9. (1) Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Förderungspflicht durch entsprechende Mitarbeitergespräche Mitarbeiterinnen zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermutigen und sie auch über die individuellen, für sie in Frage kommenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten umfassend und zeitgerecht zu beraten.
(2) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für die weiblichen Bediensteten ergibt oder die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, karrierehemmenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung der Arbeitsplätze.
Aus- und Weiterbildung
§ 10. (1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte informiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Jede Dienststelle hat eine aktualisierte Liste der genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig kundzumachen.
(2) Bei der Planung von Fortbildungsseminaren ist nach Maßgabe der budgetären Mittel auf eine familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen (zB Möglichkeit der Kinderbetreuung).
(3) Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen Dienstzeitänderungen notwendig, sind diese von den Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage E) vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Dies gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.
(5) Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen gemäß BDG 1979 sowie zu Seminaren und Lehrgängen der Verwaltungsakademie des Bundes ist auch teilbeschäftigten Vertragsbediensteten zu ermöglichen.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 11. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 B-GBG ist das Frauenförderungsgebot zu beachten. Sind vom Dienstgeber mehrere Mitglieder zu bestellen, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder des entsprechenden Senats bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen und
der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 12. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von Dienstpflichten ist die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Kontaktfrau zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten oder Kontaktfrau ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung zu sehen. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung ihrer Funktion noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.
(2) Die Leiterinnen oder Leiter der Dienstbehörden und Dienststellen haben für die administrative Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zu sorgen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.
(4) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein gesondertes, zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.
(5) Erfordert die Tätigkeit einer Gleichbehandlungsbeauftragten oder Kontaktfrau eine Reisebewegung, ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 abzugelten.
(6) Im Rahmen des § 31 B-GBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen wie Protokolle, Personaldaten oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.
Kinderbetreuungsplätze
§ 13. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben regelmäßig Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen.
Auftragsforschung für und Förderungen durch das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 14. Bei der Verteilung der für die Auftragsforschung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an Einzelpersonen gewidmeten Budgetmittel ist die bestehende Frauenquote (Anteil der Projektnehmerinnen an der Gesamtzahl der projektdurchführenden Personen) in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht wird.
Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 15. (1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jeder Dienststellenleiterin und jedem Dienststellenleiter alle für Gleichbehandlungsangelegenheiten und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und näheren Informationen zu übermitteln.
(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat alle ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen sowie den Gleichbehandlungbeauftragten und den Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.
(3) In den jeweiligen Geschäftseinteilungen und Telefonverzeichnissen der Zentralleitung und aller Dienststellen sind die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie der Kontaktfrauen unter Anführung ihrer Funktion aufzunehmen.
(4) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat regelmäßig Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16. In Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.
III. Abschnitt
BESONDERER TEIL BILDUNG UND KULTUR
Aus- und Weiterbildung
§ 17. Bei der Auswahl von Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere Schulmanagementseminaren der Pädagogischen Institute, haben Direktorinnen und Direktoren sowie Beamtinnen und Beamte der Schulaufsicht bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage B) vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren.
Schulautonomer Bereich
§ 18. Die Direktorinnen und Direktoren haben bei der Verteilung der ihnen im Rahmen der Budgetautonomie zugewiesenen Mittel die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen.
Betrauung mit Funktionen
§ 19. Die Direktorinnen und Direktoren haben im Zusammenwirken mit den Schulaufsichtsorganen bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote Frauen mit Funktionen (zB Direktorstellvertreterin, Administratorin, Fachvorständin, Klassenvorständin, Kustodin, Schulbibliothekarin, Sicherheitstechnikerin) zu betrauen.
IV. Abschnitt
BESONDERER TEIL WISSENSCHAFT
§ 20. (1) Dienstbehörden oder Dienststellen im Bereich Wissenschaft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind
die Universitäten,
die Universitäten der Künste,
das Interuniversitäre Institut für interdisziplinäre Forschung und Fortbildung,
das Interuniversitäre Forschungsinstitut für Agrarbiotechnologie,
die Studienbeihilfenbehörde,
die Zentralbibliothek für Physik,
die Zentralbibliothek für Medizin,
der Psychologische Beratungsdienst für Studierende,
das Österreichische Archäologische Institut,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
das Institut für Österreichische Geschichtsforschung,
die Geologische Bundesanstalt,
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich der Bediensteten der Zentralleitung und der der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zugeteilten Bundesbediensteten.
(2) Als dauernd beschäftigt im Sinne des § 1 Abs. 1 sind auch anzusehen:
Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948;
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 175 BDG 1979;
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 177 BDG 1979;
Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten gemäß §§ 51 bis 52a Vertragsbedienstetengesetz 1948;
Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Ziele
§ 21. Eines der vorrangigen Ziele (§ 2 Abs. 1) ist die vermehrte Besetzung von Planstellen, insbesondere für hoch qualifiziertes wissenschaftliches und künstlerisches Personal (zB Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit) und Funktionen im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste mit Frauen.
Frauenförderpläne
§ 22. Die in den Frauenförderplänen (§ 39 Abs. 1 UOG 1993, § 39 Abs. 1 KUOG) vorgesehenen weitergehenden Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Ausschreibung
§ 23. (1) An den Universitäten und Universitäten der Künste hat jeder Ausschreibungstext für die Besetzung von Planstellen oder Funktionen den Zusatz zu enthalten, dass die Universität die Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal und bei den Allgemeinen Bediensteten anstrebt, deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen werden.
(2) Bei der Ausschreibung von Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in Fachgebieten, in denen bereits mit frauenspezifischen Themen und Forschungen verbundene Lehrveranstaltungen im Studienplan verankert sind, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(3) An Universitäten und Universitäten der Künste sind die Ausschreibungstexte samt Arbeitsplatz- und Aufgabenbeschreibung der betreffenden Organisationseinheit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nachweislich spätestens 14 Tage vor der Veröffentlichung der Ausschreibung zur Kenntnis zu bringen.
(4) An Universitäten und Universitäten der Künste sind auch Leitungsfunktionen in Dienstleistungseinrichtungen im Mitteilungsblatt auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.
(5) Ausschreibungstexte unterliegen dem Einspruchsrecht der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen. Rechtswidrig sind insbesonders Ausschreibungstexte, die dem Abs. 1 oder 2 widersprechen, sowie Ausschreibungstexte, die so allgemein gehalten sind, dass sie keine objektive Entscheidungsgrundlage für die nachfolgenden Personalauswahlverfahren darstellen. Gleiches gilt für eine überspezifizierte Ausschreibung, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der potentielle Kreis der Bewerbungen zugunsten einer bestimmten Person oder zugunsten eines Geschlechtes unsachlich eingeschränkt werden soll.
Wiederholung der Ausschreibung
§ 24. (1) Die aufnehmende Dienststelle oder das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ hat nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen. Ein entsprechender Nachweis ist in den Akt aufzunehmen.
(2) Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Planstelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen in seiner Stellungnahme keinen begründeten Einwand, kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.
Auswahlverfahren
§ 25. (1) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist unverzüglich die Liste der eingelangten Bewerbungen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Planstelle oder Funktion Aufnahme- oder Auswahlgespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern geführt oder künstlerische Auswahlverfahren durchgeführt, ist die Liste der eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Ernennungserfordernisse oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen, sind einzuladen. In Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gilt § 26.
(3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu diesen Bewerbungsgesprächen mindestens eine Woche vor dem festgelegten Termin schriftlich einzuladen.
Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren
§ 26. (1) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen.
(2) Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.
(3) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.
(4) Die Bestimmungen des Art. V des Konkordats zwischen dem heiligen Stuhl und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBl. II Nr. 2/1934, bleiben unberührt.
Erteilung von Lehraufträgen, Beauftragung und Betrauung mit
Lehrveranstaltungen
§ 27. (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, bei der Vergabe von Lehraufträgen an Universitäten und Universitäten der Künste die bestehende Frauenquote an der Universität oder Fakultät oder an der Universität der Künste in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese innerhalb von zwei Jahren zu verdoppeln. Die Rektorin oder der Rektor hat die Frauenquote bei den remunerierten und nicht remunerierten Lehraufträgen an der Universität und gegebenenfalls an den einzelnen Fakultäten oder an der Universität der Künste für das jeweilige Semester zu erheben und im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2) Die Frauenquote gemäß Abs. 1 ist sowohl für remunerierte Lehraufträge gemäß § 2 als auch für nicht remunerierte Lehraufträge gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zu erfüllen.
(3) Die zuständigen Organe der Universitäten und der Universitäten der Künste haben im Rahmen des ihnen zugewiesenen Stunden- bzw. Budgetkontingents jeweils ein angemessenes Sonderlehrauftragskontingent für Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen.
(4) Universitätsassistentinnen und Vertragsassistentinnen dürfen bei der Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen, Universitätsdozentinnen und Vertragsdozentinnen dürfen bei der Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen nicht benachteiligt werden.
Frauen- und Geschlechterforschung
§ 28. Wissenschaftliche und künstlerisch-wissenschaftliche Themen aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung sind im Rahmen von Qualifikationsbeurteilungen (zB in Habilitationsverfahren oder in Überleitungsverfahren von Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten) innerhalb des wissenschaftlichen Faches als gleichwertig mit Arbeiten zu anderen Forschungsthemen anzusehen. Interdisziplinäre und außeruniversitäre Leistungen im Rahmen der Frauen- und Geschlechterforschung sind zu berücksichtigen.
Aus- und Weiterbildung
§ 29. Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Antrag die Teilnahme an allen im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentlichen Veranstaltungen wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Inhalts sowie Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979 zu ermöglichen, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
Budgetangelegenheiten
§ 30. (1) In Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuweisung sind die Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie die in dieser Verordnung und im Frauenförderplan der betreffenden Universität oder Universität der Künste enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat Vorschläge und Anregungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Erstellung der Kriterien für die Budgetzuweisung einzuholen.
(3) Unbeschadet allfälliger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser Verordnung hat die Rektorin oder der Rektor auch im Rahmen der Budgetzuweisung budgetäre Anreizsysteme zur Frauenförderung zu schaffen und die Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes zu sanktionieren.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 31. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von Dienstpflichten ist auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung (§§ 176 und 178 BDG 1979) zu berücksichtigen.
(2) Die Tätigkeit als Vorsitzende oder als Vorsitzender eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gilt als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 175 Abs. 3 BDG 1979 für eine Verlängerung des Dienstverhältnisses als Universitätsassistentin oder Universitätsassistent.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für die administrative Unterstützung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zu sorgen. Dies ist auch bei der Bedarfsanmeldung an die zuständigen Universitätsorgane zu berücksichtigen.
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen jedenfalls einen Raum mit entsprechender technischer Ausstattung (zB EDV samt Drucker, Telefon, Telefax) zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die in einem einer Universität oder einer Universität der Künste zugeordneten Bundesdienstverhältnis stehen, sind berechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.
(6) Erfordert die Tätigkeit eines Mitgliedes des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen eine Reisebewegung, so ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 abzugelten. Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die in keinem Bundesdienstverhältnis stehen, gebührt in diesem Falle ein Aufwandsersatz in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen.
Kinderbetreuungsplätze
§ 32. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat alle Universitäten und Universitäten der Künste über mögliche Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Kinderbetreuungseinrichtungen und über entsprechende Fördermöglichkeiten zu informieren.
(2) An Universitäten und Universitäten der Künste ist der Bedarf aller Universitätsangehöriger gemäß §§ 19 UOG 1993 oder 20 KUOG einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß §§ 37 UOG 1993 oder 37 KUOG und der Studierenden jährlich zu erheben. Dabei ist auch der Bedarf von Personen während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst zu berücksichtigen.
(3) Auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat die Rektorin oder der Rektor eine Kinderbetreuungsbeauftragte oder einen Kinderbetreuungsbeauftragten zu bestellen, deren oder dessen Aufgabe die Beratung bei der Bedarfserhebung gemäß Abs. 2 sowie bei der Schaffung von Kinderbetreuungsangeboten ist. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Basis des erhobenen Bedarfs geeignete Maßnahmen zur Kinderbetreuung zu setzen.
Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 33. (1) Innerhalb der Universität oder Universität der Künste hat die Rektorin oder der Rektor für die nachweisliche Weiterleitung der ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß § 15 Abs. 1 an die Leiterinnen oder Leiter der Universitätseinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände) sowie an die Leiterinnen oder Leiter der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat ihr oder ihm zugegangene Rechtsvorschriften und Informationen gemäß § 15 Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und in Kopie an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für die regelmäßige Abhaltung von Informationsveranstaltungen über die Aufgaben und Tätigkeit des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Universitätsangehörigen gemäß §§ 19 UOG 1993 oder 20 KUOG zu sorgen.
Berichtspflichten
§ 34. (1) Die Erhebungs- und Berichtspflicht umfasst auch die Frauenquote hinsichtlich der Erteilung von Lehraufträgen, der Beauftragung von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten sowie der Betrauung von Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen, der Einladung von Gastvortragenden, der Bestellung von Studienassistentinnen und Studienassistenten, der Bestellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, der Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979, insbesondere zwecks Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen, der Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich Forschungsprojekten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), Gastspielen, künstlerischen Veranstaltungen und Ausstellungen sowie der Gewährung von Reisekostenzuschüssen.
(2) Anlage E zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten integrieren lassen. Die in der Anlage E Punkt II und IV präzisierten Datenerfordernisse werden nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.
V. Abschnitt
UMSETZUNG DER FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
Zuständigkeit
§ 35. Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt den Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
Berichtspflichten
§ 36. (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen ist von der Zentralstelle im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli bis spätestens zum darauf folgenden 1. Dezember zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem Wege an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden.
(2) Die Berichte gemäß § 50 Abs. 1 B-GBG mit den Zielvorgaben für die nächsten zwei Jahre sind den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organen im Dienstweg zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote in einem Fall nicht erreicht, ist dies von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter zu begründen, die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes sind darzulegen.
Dienstpflichten
§ 37. Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
Außerkrafttreten
§ 38. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr), BGBl. II Nr. 131/1998 und BGBl. II Nr. 308/1998,
der Frauenförderplan des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Erlass vom 1. Jänner 1996, GZ 20 703/52-GB/95) außer Kraft.
Anlage A
ZENTRALSTELLE DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT
Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind insgesamt 1 165 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt, davon sind 624 weibliche und 541 männliche Bedienstete.
Die nachfolgende Statistik soll einen Überblick über den Frauen-/Männeranteil der Zentralstelle gegliedert nach Funktionen geben:
- Sektionsleiter/innen (SL)
- Gruppenleiter/innen (GL)
- Abteilungsleiter/innen (AL)
- Referatsleiter/innen (RL)
- Leiter/innen Buchhaltung (Buchh)
- Leiter/innen Ministerialkanzleidirektion (MKD)
- Leiter/innen Kanzlei
- Leiter/innen Amtswirtschaftsstelle
- Leiter/innen Amtsbibliothek
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
SL 10 0 10 0
```
```
GL 13 3 16 19
```
```
AL 89 23 112 21
```
```
RL 85 82 167 49
```
```
Leiter/innen Buchh 1 0 1 0
```
```
Leiter/innen MKD 2 0 2 0
```
```
Leiter/innen Kanzlei 12 21 33 64
```
```
Leiter/innen Amtswirtschaftsstelle 2 0 2 0
```
```
Leiter/innen Amtsbibliothek 1 0 1 0
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
Auf Sektionsleiter-, Gruppenleiter- und Abteilungsleiterebene sind Frauen deutlich unterrepräsentiert. Alle Sektionen des Ressorts werden von männlichen Bediensteten geleitet. Drei Gruppenleiterinnen stehen 13 Gruppenleiter gegenüber. Die Zahl der Abteilungsleiterinnen hat sich von 17% auf 21% erhöht. Gemäß § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) besteht die Verpflichtung, auf eine Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen in diesen Funktionen hinzuarbeiten.
Vergleich Frauenquote in Bezug auf SL-, GL- und AL-Ebene der FFP 1994 - 1996 - 2000:
```
```
FFP 1994 FFP 1996 FFP 2000
Frauenquote Frauenquote Frauenquote
```
```
SL 0% 0% 0%
```
```
GL 9% 8% 19%
```
```
AL 14% 17% 21%
```
```
Frauen-/Männeranteil der Zentralstelle in den einzelnen
Verwendungs-/Entlohnungsgruppen:
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A1 81 47 128 37
```
```
A2 80 86 166 52
```
```
A3 28 64 92 70
```
```
A4 5 7 12 58
```
```
A5 4 2 6 33
```
```
VWGR A 162 86 248 35
```
```
VWGR B 23 32 55 58
```
```
VWGR C 3 6 9 67
```
```
VWGR D 1 0 1 0
```
```
VWGR P2 1 0 1 0
```
```
VWGR P3 1 0 1 0
```
```
L1 0 1 1 100
```
```
L2A2 1 1 2 50
```
```
VB v1 8 6 14 43
```
```
VB v2 6 29 35 83
```
```
VB v3 18 51 69 74
```
```
VB v4 25 49 74 66
```
```
VB h2 1 0 1 0
```
```
VB h4 5 0 5 0
```
```
VB h5 0 1 1 100
```
```
VB I/a 7 19 26 73
```
```
VB I/b 14 28 42 67
```
```
VB I/c 4 45 49 92
```
```
VB I/d 27 42 69 61
```
```
VB II/p1 1 0 1 0
```
```
VB II/p2 2 0 2 0
```
```
VB II/p3 3 0 3 0
```
```
VB II/p4 3 0 3 0
```
```
VB II/p5 0 5 5 100
```
```
VB Il/l1 1 0 1 0
```
```
VB IIl/12a2 0 1 1 100
```
```
SV-ADV/GR 2 9 1 10 10
```
```
SV-ADV/GR 3 12 0 12 0
```
```
SV-ADV/GR 4 1 0 1 0
```
```
SV-ADV/GR 5 3 4 7 57
```
```
Lehrling/Gewerbe 2 11 13 85
```
```
Zwischensumme 541 624 1 165 54
```
```
Werkvertrag 17 8 25 32
```
```
Gesamt 558 632 1 190 53
```
```
Aus der Statistik ist ersichtlich, dass vor allem in der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/VWGR A/VB I/a der Anteil der weiblichen Bediensteten unter jenem ihrer männlichen Kollegen liegt. Hier sind die Frauenförderungsmaßnahmen zu intensivieren, um künftig auch vermehrt Frauen mit Leitungsfunktionen betrauen zu können.
ZENTRALLEHRANSTALTEN
2.1. TECHNISCHE UND GEWERBLICHE LEHRANSTALTEN
2.1.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
431 149 580 26
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR L1 223 83 306 27
```
```
VWGR L2A2 58 12 70 17
```
```
VWGR L2A1 0 2 2 100
```
```
VWGR L2B1 2 0 2 0
```
```
VB Il/l1 98 20 118 17
```
```
VB Il/l2a2 13 9 22 41
```
```
VB Il/l2a1 0 3 3 100
```
```
VB Il/l2b1 24 6 30 20
```
```
VB Il/l3 3 1 4 25
```
```
VB IIl/l1 10 11 21 52
```
```
VB IIl/l2a2 0 1 1 100
```
```
VB IIl/l2b1 0 1 1 100
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 3 1 4 25
```
```
Abteilungsvorstand 54 3 57 5
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
Der Frauenanteil bei den Lehrer/innen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten liegt bei 26%. Frauenförderungsmaßnahmen sind fortzuführen. In Führungspositionen sind Frauen unverändert unterrepräsentiert. Es ist lediglich eine Frau mit der Leitung einer Schule betraut. Weitere Frauenförderungsmaßnahmen sind daher dringend erforderlich.
Beim Verwaltungspersonal sind Frauen allgemein gut repräsentiert, jedoch ist ihr Anteil in den höheren VWGR/EGR am geringsten. Hier sind Frauenförderungsmaßnahmen durchzuführen.
2.1.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
121 126 247 51
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A1 2 0 2 0
```
```
A2 11 4 15 27
```
```
A3 8 11 19 58
```
```
A4 2 3 5 60
```
```
A6 1 0 1 0
```
```
A7 1 1 2 50
```
```
VWGR B 6 2 8 25
```
```
VWGR E 1 2 3 67
```
```
VWGR P2 1 0 1 0
```
```
VB v1 1 0 1 0
```
```
VB v2 5 2 7 29
```
```
VB v3 9 13 22 59
```
```
VB v4 11 4 15 27
```
```
VB v5 0 1 1 100
```
```
VB h2 4 0 4 0
```
```
VB h3 2 0 2 0
```
```
VB h4 4 0 4 0
```
```
VB h5 1 14 15 93
```
```
VB I/a 0 1 1 100
```
```
VB I/b 7 1 8 12
```
```
VB I/c 14 18 32 56
```
```
VB I/d 6 12 18 67
```
```
VB I/e 3 0 3 0
```
```
VB II/p2 2 0 2 0
```
```
VB II/p3 4 2 6 33
```
```
VB II/p4 9 4 13 31
```
```
VB II/p5 1 23 24 96
```
```
Unterr.prakt. 2 2 4 50
```
```
Schularzt/in 3 3 6 50
```
```
Lehrling/Gewerbe 0 3 3 100
```
```
2.2. HÖHERE INTERNATSSCHULEN DES BUNDES (BUNDESERZIEHUNGSANSTALTEN)
2.2.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
147 220 367 60
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR L1 77 72 149 48
```
```
VWGR L2A2 0 2 2 100
```
```
VWGR L2A1 0 4 4 100
```
```
VWGR L2B1 0 5 5 100
```
```
VB Il/l1 40 73 113 65
```
```
VB Il/l2a2 1 6 7 86
```
```
VB Il/l2a1 2 5 7 71
```
```
VB Il/l2b1 9 23 32 72
```
```
VB Il/l3 1 2 3 67
```
```
VB IIl/l1 13 24 37 65
```
```
VB IIl/l2a2 0 1 1 100
```
```
VB IIl/l2a1 1 2 3 67
```
```
VB IIl/l2b1 3 1 4 25
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 2 2 4 50
```
```
Stv. d. Ltr./in 3 2 5 40
```
```
An den Höheren Internatsschulen des Bundes unterrichten mehr Frauen als Männer. Frauen sind auch in Leitungsfunktionen ausreichend repräsentiert, besondere Förderungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. Auch beim Verwaltungspersonal sind Frauen ausreichend vertreten.
2.2.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
48 132 180 73
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A2 3 0 3 0
```
```
A3 3 3 6 50
```
```
A4 6 1 7 14
```
```
A5 2 2 4 50
```
```
A6 0 1 1 100
```
```
A7 1 0 1 0
```
```
VWGR P2 1 0 1 0
```
```
VB v3 0 3 3 100
```
```
VB v4 1 0 1 0
```
```
VB h2 0 2 2 100
```
```
VB h3 1 3 4 75
```
```
VB h4 1 11 12 92
```
```
VB h5 0 9 9 100
```
```
VB I/b 1 1 2 50
```
```
VB I/c 2 7 9 78
```
```
VB I/d 2 5 7 71
```
```
VB I/e 2 0 2 0
```
```
VB II/p2 6 6 12 50
```
```
VB II/p3 4 8 12 67
```
```
VB II/p4 10 41 51 80
```
```
VB II/p5 0 25 25 100
```
```
Unterr.prakt. 0 2 2 100
```
```
Schularzt/in 2 2 4 50
```
```
```
PÄDAGOGISCHE AKADEMIEN
```
3.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
739 645 1 384 47
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR LPA 221 68 289 23
```
```
VWGR L1 306 322 628 51
```
```
VWGR L2A2 13 13 26 50
```
```
VWGR L2A1 4 7 11 64
```
```
VWGR L2B1 1 20 21 95
```
```
VB Il/lpa 27 8 35 23
```
```
VB Il/l1 70 56 126 44
```
```
VB Il/l2a2 62 74 136 54
```
```
VB Il/l2a1 11 17 28 61
```
```
VB Il/l2b1 12 23 35 66
```
```
VB Il/l3 2 3 5 60
```
```
VB IIl/l1 4 11 15 73
```
```
VB IIl/l2a2 5 18 23 78
```
```
VB IIl/l2a1 0 2 2 100
```
```
VB IIl/l2b1 1 3 4 75
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 13 1 14 7
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
An den Pädagogischen Akademien sind Frauen sowohl beim Lehrer- als auch beim Verwaltungspersonal ausreichend vertreten. Im Funktionsbereich ist nur eine einzige Frau mit der Leitung einer Pädagogischen Akademie betraut. Hier sind dringend Frauenförderungsmaßnahmen erforderlich.
3.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
74 150 224 67
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A2 6 14 20 70
```
```
A3 3 9 12 75
```
```
A4 4 0 4 0
```
```
A5 1 0 1 0
```
```
VWGR B 1 6 7 86
```
```
VWGR P2 1 0 1 0
```
```
VB v2 6 6 12 50
```
```
VB v3 3 22 25 88
```
```
VB v4 11 13 24 54
```
```
VB h4 5 2 7 29
```
```
VB h5 0 16 16 100
```
```
VB I/b 2 2 4 50
```
```
VB I/c 9 15 24 62
```
```
VB I/d 7 12 19 63
```
```
VB II/p2 1 0 1 0
```
```
VB II/p3 1 0 1 0
```
```
VB II/p4 6 0 6 0
```
```
VB II/p5 0 22 22 100
```
```
Schularzt/in 6 5 11 45
```
```
Lehrling/Gewerbe 1 6 7 86
```
```
```
BERUFSPÄDAGOGISCHE AKADEMIEN
```
4.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
79 24 103 23
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR LPA 13 2 15 13
```
```
VWGR L1 12 13 25 52
```
```
VB Il/lpa 10 2 12 17
```
```
VB Il/l1 43 5 48 10
```
```
VB Il/l2a2 0 1 1 100
```
```
VB Il/l2b1 1 1 2 50
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 1 1 2 50
```
```
An den Berufspädagogischen Akademien ist der Frauenanteil unter den Lehrer/innen in den letzten vier Jahren von 21% auf 23% gestiegen. Frauenförderungsmaßnahmen sind weiterhin erforderlich, insbesondere auch hier wie bei den Pädagogischen Akademien im Bereich VWGR LPA/EGR VB Il/lpa. Beim Verwaltungspersonal sind Frauen ausreichend vertreten.
4.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
16 35 51 68
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A2 1 2 3 67
```
```
A3 3 4 7 57
```
```
A4 2 0 2 0
```
```
A5 1 0 1 0
```
```
VWGR B 1 1 2 50
```
```
VB v2 0 5 5 100
```
```
VB v3 1 6 7 86
```
```
VB v4 3 0 3 0
```
```
VB h4 0 1 1 100
```
```
VB h5 0 3 3 100
```
```
VB I/b 0 3 3 100
```
```
VB I/c 2 0 2 0
```
```
VB I/d 0 2 2 100
```
```
VB II/p3 1 0 1 0
```
```
VB II/p4 0 3 3 100
```
```
VB II/p5 0 2 2 100
```
```
Lehrling/Gewerbe 1 3 4 75
```
```
```
AUSLANDSSCHULEN
```
Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
117 115 232 50
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR L1 63 31 94 33
```
```
VWGR L2A2 15 21 36 58
```
```
VB Il/l1 37 52 89 58
```
```
VB Il/l2a2 0 4 4 100
```
```
VB IIl/l1 2 7 9 78
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 1 1 2 50
```
```
An den Auslandsschulen unterrichten annähernd gleich viele Frauen wie Männer. Besondere Frauenförderungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Anlage B
```
STADTSCHULRAT FÜR WIEN
```
1.1. SCHULAUFSICHTSBEHÖRDE
1.1.1. Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes
- Landesschulinspektoren/innen (S1)
- Bezirksschulinspektoren/innen und Berufsschulinspektoren/innen
(S2)
```
```
Funktion Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
S1 11 3 14 21
```
```
S2 12 8 20 40
```
```
§ 71 (2)-L. 11 8 19 42
```
```
1995
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
1999
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
Im Bereich des Stadtschulrates für Wien sank bei den Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes der Frauenanteil in den letzten vier Jahren. Bei den Landesschulinspektoren/innen (S1) gab es eine geringfügige Verbesserung von 20% auf 21%.
1.1.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A 1 7 9 16 56
```
```
A 2 11 20 31 65
```
```
A 3 4 27 31 87
```
```
A 4 2 6 8 75
```
```
A 5 1 1 2 50
```
```
VWGR A 3 8 11 73
```
```
VWGR B 0 1 1 100
```
```
VWGR E 0 1 1 100
```
```
VB v1 5 7 12 58
```
```
VB v2 11 20 31 65
```
```
VB v3 7 30 37 81
```
```
VB v4 2 22 24 92
```
```
VB v5 1 2 3 67
```
```
VB h4 1 1 2 50
```
```
VB h5 2 4 6 67
```
```
VB I/a 0 6 6 100
```
```
VB I/b 5 4 9 44
```
```
VB I/c 4 22 26 85
```
```
VB I/d 2 31 33 94
```
```
VB II/p4 1 0 1 0
```
```
Lehrling/Gewerbe 3 3 6 50
```
```
Werkvertrag 1 1 2 50
```
```
Gesamt 73 226 299 76
```
```
Beim Verwaltungspersonal des Stadtschulrates sind keine Frauenförderungsmaßnahmen erforderlich.
1.2. ALLGEMEINBILDENDE HÖHERE SCHULEN (AHS)
1.2.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
1 678 3 000 4 678 64
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR LPA 6 1 7 14
```
```
VWGR L1 1 104 1 872 2 976 63
```
```
VWGR L2A2 4 22 26 85
```
```
VWGR L2A1 11 20 31 65
```
```
VWGR L2B2 0 1 1 100
```
```
VWGR L2B1 9 24 33 73
```
```
VB Il/l1 468 948 1 416 67
```
```
VB Il/l2a2 11 12 23 52
```
```
VB Il/l2a1 18 19 37 51
```
```
VB Il/l2b1 17 30 47 64
```
```
VB Il/l3 0 5 5 100
```
```
VB IIl/l1 27 44 71 62
```
```
VB IIl/l2a2 0 1 1 100
```
```
VB IIl/l2b1 3 1 4 25
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 51 31 82 38
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
An Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) in Wien unterrichten mehr als doppelt so viele Frauen wie Männer. Während aber 64% der Lehrer/innen Frauen sind, beträgt der Anteil der Frauen in Leitungsfunktionen nur 38%. Es sind daher weiter Frauenförderungsmaßnahmen zu setzen.
1.2.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
228 488 716 68
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A 3 0 24 24 100
```
```
A 4 19 9 28 32
```
```
A 6 8 6 14 43
```
```
A 7 1 0 1 0
```
```
VWGR P4 5 2 7 29
```
```
VWGR P5 0 1 1 100
```
```
VB v3 0 39 39 100
```
```
VB v4 17 28 45 62
```
```
VB v5 6 3 9 33
```
```
VB h4 15 21 36 58
```
```
VB h5 28 86 114 75
```
```
VB I/c 0 8 8 100
```
```
VB I/d 8 7 15 47
```
```
VB I/e 3 0 3 0
```
```
VB II/p2 1 0 1 0
```
```
VB II/p4 15 30 45 67
```
```
VB II/p5 8 36 44 82
```
```
Unterr.prakt. 75 138 213 65
```
```
Schularzt/in 19 50 69 72
```
```
1.3. BERUFSBILDENDE MITTLERE UND HÖHERE SCHULEN (BMHS); AKADEMIEN
1.3.1. TECHNISCHE UND GEWERBLICHE LEHRANSTALTEN
1.3.1.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
587 172 759 23
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR L1 210 96 306 31
```
```
VWGR L2A2 154 9 163 5
```
```
VWGR L2B1 2 1 3 33
```
```
VB Il/l1 159 50 209 24
```
```
VB Il/l2a2 26 3 29 10
```
```
VB Il/l2b1 27 1 28 4
```
```
VB IIl/l1 9 12 21 57
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 5 1 6 17
```
```
Abt.vst. 20 0 20 0
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
Der Frauenanteil unter den Lehrer/innen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten beträgt lediglich 23%. Im Vergleich zu 1995 ist eine Verbesserung (3%) festzustellen. Nur eine Frau ist als Direktorin tätig. Die Frauenquote bei den Abteilungsvorständen ist in den letzten vier Jahren von 4% auf 0% gesunken. Es sind daher intensive Frauenförderungsmaßnahmen durchzuführen.
1.3.1.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
62 85 147 58
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A 2 1 0 1 0
```
```
A 3 2 4 6 67
```
```
A 4 5 1 6 17
```
```
A 6 2 3 5 60
```
```
A 7 1 0 1 0
```
```
VWGR A 1 0 1 0
```
```
VWGR B 0 1 1 100
```
```
VWGR K4 0 1 1 100
```
```
VB v2 2 5 7 71
```
```
VB v3 3 4 7 57
```
```
VB v4 6 8 14 57
```
```
VB v5 1 0 1 0
```
```
VB h2 1 0 1 0
```
```
VB h3 2 0 2 0
```
```
VB h4 5 0 5 0
```
```
VB h5 5 25 30 83
```
```
VB I/b 1 1 2 50
```
```
VB I/c 3 5 8 62
```
```
VB I/d 4 5 9 55
```
```
VB II/p2 1 0 1 0
```
```
VB II/p3 3 0 3 0
```
```
VB II/p4 3 1 4 25
```
```
VB II/p5 2 5 7 71
```
```
Unterr.prakt. 3 3 6 50
```
```
Schularzt/in 4 5 9 56
```
```
VB k2 0 5 5 100
```
```
VB k4 1 0 1 0
```
```
Lehrling/Gewerbe 0 3 3 100
```
```
1.3.2. AKADEMIEN FÜR SOZIALARBEIT, LA FÜR FREMDENVERKEHR,
LA FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE
1.3.2.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
274 708 982 72
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR LPA 4 1 5 20
```
```
VWGR L1 50 158 208 76
```
```
VWGR L2A2 19 142 161 88
```
```
VWGR L2A1 0 3 3 100
```
```
VWGR L2B1 0 7 7 100
```
```
VB Il/lpa 1 1 2 50
```
```
VB Il/l1 99 180 279 64
```
```
VB Il/l2a2 20 99 119 83
```
```
VB Il/l2a1 6 13 19 68
```
```
VB Il/l2b1 38 14 52 27
```
```
VB Il/l3 4 5 9 56
```
```
VB IIl/l1 16 59 75 79
```
```
VB IIl/l2a2 1 16 17 94
```
```
VB IIl/l2a1 4 3 7 43
```
```
VB IIl/l2b1 10 5 15 33
```
```
VB IIl/l3 2 2 4 50
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 5 7 12 58
```
```
Fachvorstand 3 9 12 75
```
```
An den Akademien für Sozialarbeit, den Lehranstalten für Fremdenverkehr und den Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe unterrichten mehrheitlich Frauen. Im Funktionsbereich sind Frauen ausreichend repräsentiert.
1.3.2.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
28 104 132 79
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A 3 0 2 2 100
```
```
VWGR B 1 1 2 50
```
```
VB v2 0 4 4 100
```
```
VB v3 0 13 13 100
```
```
VB v4 3 10 13 77
```
```
VB v5 2 0 2 0
```
```
VB h4 3 1 4 25
```
```
VB h5 4 17 21 81
```
```
VB I/b 0 5 5 100
```
```
VB I/c 0 2 2 100
```
```
VB I/d 3 6 9 67
```
```
VB I/e 1 0 1 0
```
```
VB II/p4 0 4 4 100
```
```
VB II/p5 3 14 17 82
```
```
Unterr.prakt. 6 16 22 73
```
```
Schularzt/in 1 8 9 89
```
```
Lehrling/Gewerbe 1 1 2 50
```
```
1.3.3. HANDELSAKADEMIEN UND HANDELSSCHULEN
1.3.3.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
231 593 824 72
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR LPA 1 0 1 0
```
```
VWGR L1 126 270 396 68
```
```
VWGR L2A2 2 50 52 96
```
```
VWGR L2B1 2 0 2 0
```
```
VB Il/l1 71 195 266 73
```
```
VB Il/l2a2 4 29 33 88
```
```
VB Il/l2a1 0 1 1 100
```
```
VB Il/l2b1 6 7 13 54
```
```
VB Il/l3 0 4 4 100
```
```
VB IIl/l1 12 32 44 73
```
```
VB IIl/l2a2 1 1 2 50
```
```
VB IIl/l2b1 3 4 7 57
```
```
VB IIl/l3 3 0 3 0
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 10 4 14 28
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
An den Handelsakademien und Handelsschulen in Wien unterrichten zu 3/4 Frauen. Der Frauenanteil in Leitungsfunktionen ist von 44% im Jahr 1996 auf 28% im Jahr 1999 gesunken. Es sind dringend Frauenförderungsmaßnahmen zu setzten.
1.3.3.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
14 44 58 76
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A 3 0 1 1 100
```
```
A 4 2 1 3 33
```
```
VB v3 0 4 4 100
```
```
VB v4 0 4 4 100
```
```
VB h4 4 3 7 43
```
```
VB h5 3 11 14 79
```
```
VB I/c 0 1 1 100
```
```
VB I/d 0 2 2 100
```
```
VB II/p4 1 1 2 50
```
```
VB II/p5 0 1 1 100
```
```
Unterr.prakt. 1 10 11 91
```
```
Schularzt/in 2 5 7 71
```
```
Lehrling/Gewerbe 1 0 1 0
```
```
1.4. BILDUNGSANSTALTEN FÜR KINDERGARTENPÄDAGOGIK
UND SOZIALPÄDAGOGIK
An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik sind Frauen gut vertreten.
1.4.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
30 200 230 87
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR L1 6 37 43 86
```
```
VWGR L2A2 0 2 2 100
```
```
VWGR L2A1 0 23 23 100
```
```
VWGR L2B1 0 20 20 100
```
```
VB Il/l1 12 39 51 76
```
```
VB Il/l2a2 2 5 7 71
```
```
VB Il/l2a1 3 24 27 89
```
```
VB Il/l2b1 2 19 21 90
```
```
VB IIl/l1 5 13 18 72
```
```
VB IIl/l2a2 0 4 4 100
```
```
VB IIl/l2a1 0 7 7 100
```
```
VB IIl/l2b1 0 7 7 100
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 0 4 4 100
```
```
Stv. d. Ltr. 0 2 2 100
```
```
1.4.2. Verwaltungspersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
3 20 23 87
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
A 4 0 1 1 100
```
```
A 6 0 1 1 100
```
```
VB v3 0 2 2 100
```
```
VB v4 1 0 1 0
```
```
VB h5 0 3 3 100
```
```
VB I/d 0 1 1 100
```
```
VB II/p4 0 3 3 100
```
```
VB II/p5 0 1 1 100
```
```
Unterr.prakt. 2 7 9 78
```
```
Schularzt/in 0 1 1 100
```
```
1.5. PÄDAGOGISCHE INSTITUTE
An den Pädagogischen Instituten in Wien lehren zu 24% Frauen. Es wird festgestellt, dass dies gegenüber dem Frauenförderungsplan 1996 eine Verschlechterung um 10% bedeutet. Beide Institute in Wien werden von Männern geleitet. Hier sind dringend Frauenförderungsmaßnahmen erforderlich.
1.5.1. Lehrerpersonal
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
22 7 29 24
```
```
```
```
(Anm.: Grafik nicht darstellbar!)
```
```
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
VWGR LPA 8 1 9 11
```
```
VWGR L1 12 2 14 14
```
```
VWGR L2A2 0 2 2 100
```
```
VB Il/l1 1 1 2 50
```
```
VB IIl/l1 1 1 2 50
```
```
LEITUNGSFUNKTIONEN
```
```
Männer Frauen Gesamt %-Frauen
```
```
Leiter/in 2 0 2 0
```
```
```
```
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