Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-02-24
Status Aufgehoben · 2005-02-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993,

2.

der §§ 1 Abs. 2 Z 6 und 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993,

3.

des § 1 Abs. 2 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998,

4.

des § 14b Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,

5.

des § 25a Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988,

I. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Unterrepräsentation von Frauen

§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der

1.

dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2.

dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich der Grundlaufbahn) oder in der betreffenden Bewertungsgruppe oder

3.

sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Z 1 entfallen,

(2) Aus der als Anlagen A, B, C und D zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Ziele des Frauenförderungsplans

§ 2. (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf mindestens 40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Maßnahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und die Personalentwicklung zu integrieren. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation (Anlagen A, B, C und D).

(2) Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl in den einzelnen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienstbehörde oder Dienststelle) innerhalb von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung zu verdoppeln. Liegt die Frauenquote bei 0%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, innerhalb der nächsten zwei Jahre einen Frauenanteil von 5% zu erreichen.

Frauenförderungsgebot

§ 3. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GBG) sind verpflichtet,

1.

auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und Funktionen sowie

2.

auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,

3.

eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote jedenfalls zu wahren,

4.

bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, die Ziele gemäß § 2 zu berücksichtigen.

(2) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen

1.

in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2.

in der betreffenden Funktionsgruppe oder Bewertungsgruppe, wenn eine solche Unterteilung besteht,

(3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle

1.

auf die betreffende Funktionsgruppe oder Bewertungsgruppe entfallenden Verwendungen (Funktionen),

2.

in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 B-GBG entfallen,

(4) Bei der Beurteilung, ob Bewerberinnen nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, ist insbesondere von den gesetzlichen Aufnahme- oder Ernennungserfordernissen, vom Ausschreibungstext und vom Aufgabenprofil des Arbeitsplatzes auszugehen.

(5) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen.

II. Abschnitt

FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

§ 4. Alle Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben zu sorgen, dass frauenfördernde Maßnahmen auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen gesetzt werden.

Öffentlichkeitsarbeit

§ 5. Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst besonders zu berücksichtigen, um Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu motivieren.

Ausschreibung

§ 6. (1) Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen und haben keine zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(2) Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Anforderungsprofil) sind in den Ausschreibungstext aufzunehmen.

(3) Ausschreibungstexte für die Besetzung von Planstellen und für Leitungsfunktionen haben den Hinweis zu enthalten, dass die Dienstbehörde (Dienststelle) die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen werden.

(4) Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort zeitgerecht bekannt zu machen. Dies gilt auch für interne Ausschreibungen.

Ausschreibungsverfahren

§ 7. (1) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind im Bereich Bildung und Kultur der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten folgende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:

1.

die geplante Besetzung oder Ausschreibung;

2.

der Akt über die allfällige Ausschreibung vor Abfertigung;

3.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber;

4.

die Zusammensetzung der Begutachtungskommission;

5.

die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber;

6.

die Auswahlentscheidung.

(2) Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) unterliegen, ist der Ernennungsakt im Bereich Bildung und Kultur der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben.

Auswahlverfahren

§ 8. (1) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (zB Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(2) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.

(3) Werden Frauen ausgewählt, die wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten einen Berufseintritt bzw. einen Wiedereintritt ins Berufsleben erst im fortgeschrittenen Lebensalter anstreben, ist gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 um Nachsicht anzusuchen.

Karriereplanung

§ 9. (1) Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Förderungspflicht durch entsprechende Mitarbeitergespräche Mitarbeiterinnen zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermutigen und sie auch über die individuellen, für sie in Frage kommenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten umfassend und zeitgerecht zu beraten.

(2) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für die weiblichen Bediensteten ergibt oder die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, karrierehemmenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung der Arbeitsplätze.

Aus- und Weiterbildung

§ 10. (1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte informiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Jede Dienststelle hat eine aktualisierte Liste der genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig kundzumachen.

(2) Bei der Planung von Fortbildungsseminaren ist nach Maßgabe der budgetären Mittel auf eine familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen (zB Möglichkeit der Kinderbetreuung).

(3) Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen Dienstzeitänderungen notwendig, sind diese von den Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

(4) Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage E) vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Dies gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.

(5) Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen gemäß BDG 1979 sowie zu Seminaren und Lehrgängen der Verwaltungsakademie des Bundes ist auch teilbeschäftigten Vertragsbediensteten zu ermöglichen.

Zusammensetzung von Kommissionen

§ 11. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 B-GBG ist das Frauenförderungsgebot zu beachten. Sind vom Dienstgeber mehrere Mitglieder zu bestellen, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder des entsprechenden Senats bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen und

der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

§ 12. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von Dienstpflichten ist die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Kontaktfrau zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten oder Kontaktfrau ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung zu sehen. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung ihrer Funktion noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.

(2) Die Leiterinnen oder Leiter der Dienstbehörden und Dienststellen haben für die administrative Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zu sorgen.

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.

(4) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein gesondertes, zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.

(5) Erfordert die Tätigkeit einer Gleichbehandlungsbeauftragten oder Kontaktfrau eine Reisebewegung, ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 abzugelten.

(6) Im Rahmen des § 31 B-GBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen wie Protokolle, Personaldaten oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.

Kinderbetreuungsplätze

§ 13. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben regelmäßig Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen.

Auftragsforschung für und Förderungen durch das Bundesministerium

für Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 14. Bei der Verteilung der für die Auftragsforschung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an Einzelpersonen gewidmeten Budgetmittel ist die bestehende Frauenquote (Anteil der Projektnehmerinnen an der Gesamtzahl der projektdurchführenden Personen) in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht wird.

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 15. (1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jeder Dienststellenleiterin und jedem Dienststellenleiter alle für Gleichbehandlungsangelegenheiten und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und näheren Informationen zu übermitteln.

(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat alle ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen sowie den Gleichbehandlungbeauftragten und den Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.

(3) In den jeweiligen Geschäftseinteilungen und Telefonverzeichnissen der Zentralleitung und aller Dienststellen sind die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie der Kontaktfrauen unter Anführung ihrer Funktion aufzunehmen.

(4) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat regelmäßig Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16. In Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.

III. Abschnitt

BESONDERER TEIL BILDUNG UND KULTUR

Aus- und Weiterbildung

§ 17. Bei der Auswahl von Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere Schulmanagementseminaren der Pädagogischen Institute, haben Direktorinnen und Direktoren sowie Beamtinnen und Beamte der Schulaufsicht bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage B) vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren.

Schulautonomer Bereich

§ 18. Die Direktorinnen und Direktoren haben bei der Verteilung der ihnen im Rahmen der Budgetautonomie zugewiesenen Mittel die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen.

Betrauung mit Funktionen

§ 19. Die Direktorinnen und Direktoren haben im Zusammenwirken mit den Schulaufsichtsorganen bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote Frauen mit Funktionen (zB Direktorstellvertreterin, Administratorin, Fachvorständin, Klassenvorständin, Kustodin, Schulbibliothekarin, Sicherheitstechnikerin) zu betrauen.

IV. Abschnitt

BESONDERER TEIL WISSENSCHAFT

§ 20. (1) Dienstbehörden oder Dienststellen im Bereich Wissenschaft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind

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