Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 39/2003).
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 39/2003).
Die Multilaterale Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504 (BGBl. III Nr. 22/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 94/2000) wurde von Deutschland am 13. Dezember 2000 unterzeichnet.
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