Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner-Wahlordnung - VM-WO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2000, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Wahl der Vertrauensmänner (und deren Stellvertreter) der Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten.
Wahlbereich
§ 2. Die Vertrauensmänner (Stellvertreter) werden in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen und Einsatzstellen gewählt, sofern bei diesen mindestens fünf Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt sind (§ 37b ZDG).
Wahlberechtigung
§ 3. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt.
Wahlstelle
§ 4. (1) Die Wahl ist von der nach § 37d Abs. 5 ZDG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen (Wahlstelle).
(2) Der Rechtsträger hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt der Zivildienstleistenden bekannt zu geben.
Anzahl der Vertrauensmänner und Stellvertreter
§ 5. Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
mit 20 und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
Neuwahlen
§ 6. Ist sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 7. (1) Der Tag der Wahl ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen (§ 37d Abs. 2 ZDG), in den Fällen des § 6 spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis bei der Bezirksverwaltungsbehörde, stattfinden kann.
(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt jeweils der elfte Tag vor dem Wahltag.
(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und im Wege des Rechtsträgers an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.
Wahlkommission und Wählerliste
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von diesem bestellter rechtskundiger Vertreter. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind ein zweiter Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde und der an Jahren älteste wahlberechtigte Zivildienstleistende, in dessen Verhinderungsfall der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende des jeweiligen Wahlbereiches als nicht ständiges Mitglied.
(2) Der Wahlkommission als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen
die Entgegennahme, der Abschluss und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
die Durchführung der Wahl,
die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung (Muster Anlage 1) sowie
die Übergabe der Wählerliste (Muster Anlage 2), des Abstimmungsverzeichnisses (Muster Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Wählerliste ist von der Einrichtung oder der Einsatzstelle für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2) zu erstellen und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.
Wahlvorschlag
§ 9. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Rechtsträger einen Kandidaten für die Wahl des Vertrauensmannes vorzuschlagen. Der Rechtsträger hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung in einem Wahlvorschlag (Muster Anlage 5) zusammenzufassen und diesen der Wahlkommission spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen.
(3) Die fristgerecht eingelangten Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag abzuschließen.
(4) Der Wahlvorschlag ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.
Übermittlung der Wahlunterlagen bei Briefwahl
§ 10. (1) Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach § 9 sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung oder Einsatzstelle nachweislich
der Wahlvorschlag,
ein Stimmzettel (§ 14),
einen undurchsichtigen Briefumschlag (Wahlkuvert, § 11 Abs. 3) und
ein frankierter und mit der Adresse der Wahlkommission sowie dem Namen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag
(2) Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten.
(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln oder auszuhändigen, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zur Beendigung der Stimmabgabe am Wahltag bei der Wahlkommission einlangen können.
Wahlvorgang im Wahllokal
§ 11. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Wahlberechtigte, die nicht von der Ausübung ihres Wahlrechts mittels Briefwahl Gebrauch gemacht haben, haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.
(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.
(4) Der Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat in den Stimmzettel den Vor- und Familiennamen des von ihm Gewählten einzutragen. Sodann hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
(5) Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission hat diese Einsprüche unverzüglich zu prüfen. Der Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von Einfluss, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.
(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.
Wahlvorgang bei Briefwahl
§ 12. (1) Bei Durchführung einer Briefwahl gemäß § 37d Abs. 1 ZDG ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.
(2) Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und diese Briefumschläge ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.
(3) Bezüglich Wahlberechtigter, die mittels Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben, ist in der Wählerliste ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 13. (1) Der Wahlleiter hat nach Beendigung der Stimmabgabe
die zeitgerecht eingelangten Briefumschläge derjenigen Wahlberechtigten, die ihre Stimme mittels Briefwahl abgegeben haben, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und die ungeöffneten Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen,
die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,
die Wahlurne zu entleeren,
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.
(2) Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
(3) Zu spät einlangende Briefumschläge sind ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und zu den Wahlakten zu legen.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 14. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.
(2) Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn
ein anderer als der von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte,
er den Namen eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden enthält,
er mehrere Namen enthält oder
er keinen Namen enthält.
(3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden, so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Abs. 2 oder 3 ergibt.
Stimmenzählung
§ 15. (1) Die Wahlkommission hat zunächst
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
die Summe der ungültigen Stimmzettel und
die Summe der gültigen Stimmzettel festzustellen.
(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Zivildienstleistenden abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jener Zivildienstleistende, auf den die meisten Stimmen entfallen, ist zum Vertrauensmann gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der nach dem gewählten Vertrauensmann die nächstniedrigere Stimmenanzahl erhalten hat. Ist nach § 5 ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere Stimmenanzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Wahlleiter vorzunehmen.
(3) Erachtet ein Mitglied der Wahlkommission das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.
Annahme der Wahl
§ 16. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung des gewählten Vertrauensmannes und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt der Vertrauensmann die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensmann gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach § 15 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.
(2) Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.
Kundmachung
§ 17. (1) Das Wahlergebnis und die Namen des Vertrauensmannes sowie des (der) Stellvertreter(s) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege des Rechtsträgers unverzüglich in den Einrichtungen oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen.
(2) Das Bundesministerium für Inneres und der Landeshauptmann sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl - wie auch über eine Abberufung nach § 18 - unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Abberufung
§ 18. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Vertrauensmannes oder eines Stellvertreters (§ 37d Abs. 3 ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Stimmzettel auf "ja" oder "nein" zu lauten haben.
(2) Für die Abberufung eines Vertrauensmannes (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Vertrauensmann (Stellvertreter) in seiner Funktion bestätigt.
In-Kraft-Treten
§ 19. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1989 über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 468/1989, außer Kraft.
Anlage 1
Niederschrift
NIEDERSCHRIFT
über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und dessen Stellvertreter
Durchführende Bezirksverwaltungsbehörde (Wahlstelle):
Wahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle):
Einrichtung:
Rechtsträger der Einrichtung:
Wahltag:
Wahlzeit:
Tatsächliche Beendigung der Stimmabgabe:
Wahlkommission: Vorsitzender:
Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde:
Vertreter der Zivildienstleistenden:
Einsprüche gemäß § 11 Abs. 5 VM-WO (Name des Einspruchswerbers, Gegenstand des Einspruches, Entscheidung des Wahlleiters):
Anzahl der Wahlberechtigten:
Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel:
Summe der gültigen Stimmzettel:
Summe der ungültigen Stimmzettel:
Grund der Ungültigkeit der Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
```
```
Familien- und Vorname Stimmenanzahl
```
```
```
```
```
Von den in Z 15 genannten Zivildienstleistenden haben die Wahl
```
angenommen:
```
```
Familien- und Vorname Unterschrift
```
```
```
```
```
Von den in Z 15 genannten Zivildienstleistenden haben die Wahl
```
abgelehnt:
```
```
Familien- und Vorname Unterschrift
```
```
```
```
Es sind gewählt:
Zum Vertrauensmann:
Zum ersten Stellvertreter:
Zum zweiten Stellvertreter:
(Datum)
(Vorsitzender)
_____ _____
(2. Mitglied der Wahlkommission) (3. Mitglied der Wahlkommission)
Anlage 2
Wählerliste
WÄHLERLISTE
für die am ____________________________ stattfindende Wahl des
Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und dessen Stellvertreter
Wahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle):
Einrichtung:
Rechtsträger:
```
```
Nr. Familien- und Vorname Geburtsjahr
```
```
Anlage 3
Abstimmungsverzeichnis
ABSTIMMUNGSVERZEICHNIS
für die am ____________________________ stattfindende Wahl des
Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und dessen Stellvertreter
Wahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle):
Einrichtung:
Rechtsträger:
```
```
Laufende Nr. Familien- und Vorname Nr. in der
Wählerliste
```
```
Anlage 4
Stimmzettel
```
```
STIMMZETTEL
Ich wähle zum Vertrauensmann
(Vor- und Familienname)
Anlage 5
Wahlvorschlag
WAHLVORSCHLAG
für die am ____________________________ stattfindende Wahl des
Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und dessen Stellvertreter
Wahlbereich (Einrichtung bzw. Einsatzstelle):
Einrichtung:
Rechtsträger:
```
```
Familien- und Vorname Geburtsdatum
```
```