Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2001 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2001 - NLV 2001)
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. II Nr. 2/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18 und 25 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. II Nr. 2/2002).
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1. (1) Im Jahr 2001 dürfen höchstens 8 338 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 und 4 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 2001 dürfen höchstens 180 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. II Nr. 2/2002).
Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer
§ 2. (1) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 FrG bis zu 8 000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
(2) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1a FrG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. II Nr. 2/2002).
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2001 dürfen im Burgenland höchstens 240 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
30 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 2001 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 2001 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 605 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
225 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 2001 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 263 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
163 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 2001 dürfen in Salzburg höchstens 365 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
45 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 2001 dürfen in der Steiermark höchstens 740 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
210 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 2001 dürfen in Tirol höchstens 465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
90 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 2001 dürfen in Vorarlberg höchstens 320 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 2001 dürfen in Wien höchstens 3 250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. II Nr. 2/2002).
Pendler
§ 4. Im Jahr 2001 dürfen höchstens 180 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§ 1 Abs. 12 FrG) in den Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden: Niederösterreich 150, Oberösterreich 5, Steiermark 10, Tirol 5 und Wien 10.