Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A. Endgeräte
Anlage 2
A. Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen
B. Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C. Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte
D. Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
E. Füllstandsmessgeräte
F. Funkanlagen der Klasse 1 gemäß der Entscheidung 2000/299/EG
Anlage 3
A. Luftfahrzeugfunkstellen
B. Funksendeanlagen der Klasse 2 gemäß der Entscheidung 2000/299/EG
Anlage 4
A. Technisch zu prüfende Funkanlagen
B. Mitgeführte Funkanlagen
C. Funkanlagen für Messen und Ausstellungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A. Endgeräte
Anlage 2
A. Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen
B. Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C. Satellitenmobilkommunikationsgeräte
D. Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
E. Füllstandsmessgeräte
F. Funkanlagen der Klasse 1 gemäß der Entscheidung 2000/299/EG
Anlage 3
A. Luftfahrzeugfunkstellen
B. Funksendeanlagen der Klasse 2 gemäß der Entscheidung 2000/299/EG
Anlage 4
A. Technisch zu prüfende Funkanlagen
B. Mitgeführte Funkanlagen
C. Funkanlagen für Messen und Ausstellungen
Unbefristete generelle Bewilligungen
§ 1. (1) Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.
(2) Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.
(3) Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Vertrieb erteilt.
(4) Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr erteilt.
Verhaltensvorschriften
§ 2. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.
Verlautbarungen
§ 3. Die in den Anlagen zititerten Unterlagen mit technischem Inhalt (Schnittstellenbeschreibungen) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Außerkrafttreten
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, außer Kraft.
Anlage 1
A. Endgeräte
(1) Endgeräte, die
keine Funkanlagen umfassen,
den Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999
zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält.
(2) Endgeräte, für die in Östererreich eine Zulassung erteilt wurde und die eine Kennzeichnung gemäß Anlage 1 oder 2 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998 in der jeweils geltenden Fassung, tragen.
(3) Der Betrieb dieser Geräte ist ausschließlich an den in der Herstellererklärung angegebenen oder sich aus der Zulassung ergebenden festen Netzabschlusspunkten öffentlicher Telekommunikationsnetze gestattet.
Anlage 2
A. Funksendeanlagen, für bestimmte Schnittstellen
Funksendeanlagen,
die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der nachfolgend jeweils genannten Schnittstellenbeschreibung ermöglicht und
für die eine österreichische Typenzulassung erteilt wurde oder
für die eine ausländische Typenzulassung erteilt wurde und die Funkanlage die entsprechende der unten angegebenen Kennzeichnungen trägt, wobei an der Stelle des "y" das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der "zzzz" die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht oder
die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG oder, falls die Funksendeanlagen nicht unter diese Richtlinie fallen, der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995, entsprechen und für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Schnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.
Die Funkanlagen dürfen aussschließlich für den in der Spalte "Gerätekategorie" angegebenen Zweck betrieben werden.
Beim Betrieb sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.
```
```
Schnitt-
stellen-
beschrei- Gerätekategorie Kenn- Kenn-
bung zeichnung zeichnung Ausgabe
```
```
FSB-AF020 Personal Locator Beacon 28.01.2000
FSB-LD001 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD002 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD003 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD004 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD005 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1a 1a y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD005 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9d 9d y 28.01.2000
FSB-LD006 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9e 9e y 28.01.2000
FSB-LD007 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD008 Modellfernsteuerungs- R zzzz CEPT SRD
anlagen SRD 8a 8a y 28.01.2000
FSB-LD009 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1c 1c y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD009 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9g 9g y *1) 28.01.2000
FSB-LD010 Fernsteuerungsanlagen R zzzz CEPT SRD
von Flugmodellen SRD 8b 8b y 28.01.2000
FSB-LD011 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1d 1d y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD012 Modellfernsteuerungs- R zzzz CEPT SRD
anlagen SRD 8c 8c y 28.01.2000
FSB-LD013 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1b 1b y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD013 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9f 9f y 28.01.2000
FSB-LD014 Medizinische Implantate R zzzz CEPT SRD
SRD 12a 12a y 28.01.2000
FSB-LD015 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1e 1e y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD016 Drahtlose Mikrofone R zzzz CEPT SRD
SRD 10c 10c y 28.01.2000
FSB-LD016 Audio-Anwendungen R zzzz CEPT SRD
SRD 13a 13a y 28.01.2000
FSB-LD017 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD 28.01.2000
allgemeine SRD 1f 1f y
Anwendungen
FSB-LD018 Alarmanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 7a 7a y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD019 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1g 1g y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD020 "Social Alarm" R zzzz CEPT SRD
Anwendungen SRD 7d 7d y 28.01.2000
FSB-LD021 Alarmanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 7b 7b y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD022 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1i 1i y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD023 Alarmanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 7c 7c y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD024 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1k 1k y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD025 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1l 1l y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD026 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1m 1m y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD027 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6f 6f y 28.01.2000
FSB-LD029 Funkanlagen zur R zzzz CEPT SRD
Ortung von SRD 2b 2b y 28.01.2000
Lawinenopfern
FSB-LD030 Fahrzeugidentifika- R zzzz CEPT SRD
tionseinrichtung für SRD 4a 4a y 28.01.2000
Eisenbahnen
FSB-LD031 Erfassung von R zzzz CEPT SRD
Kraftfahrzeugen SRD 5a 5a y 28.01.2000
FSB-LD032 Erfassung von R zzzz CEPT SRD
Kraftfahrzeugen SRD 5b 5b y 28.01.2000
FSB-LD033 Fahrzeug - Radarsystem R zzzz CEPT SRD
SRD 5d 5d y 28.01.2000
FSB-LD034 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6b 6b y 28.01.2000
FSB-LD035 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6c 6c y 28.01.2000
FSB-LD036 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6e 6e y 28.01.2000
FSB-LD037 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1n 1n y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD038 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9aa 9aa y 28.01.2000
FSB-LD039 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9ab 9ab y 28.01.2000
FSB-LD040 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9ac 9ac y 28.01.2000
FSB-LD041 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9b 9b y 28.01.2000
FSB-LD042 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9c 9c y 28.01.2000
FSB-LD043 Einwegsprechfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD045 Einwegsprechfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD046 RLAN R zzzz CEPT SRD
SRD 3a 3a y *2) 28.01.2000
FSB-LD047 HIPERLANS R zzzz CEPT SRD
SRD 3b 3b y 28.01.2000
FSB-LD048 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6a 6a y 28.01.2000
FSB-LD049 Induktionsfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD050 Induktionsfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD051 Eurobalise R zzzz CEPT SRD
SRD 4b 4b y 28.01.2000
FSB-LD052 Funkfernsteuerungs-
anlagen 01.04.2000
FSB-LD053 Fernauslösung
automatischer
Wähleinrichtungen 28.01.2000
FSB-LD054 Fernauslösung
automatischer
Wähleinrichtungen 28.01.2000
FSB-LD055 Fernauslösung
automatischer
Wähleinrichtungen 28.01.2000
FSB-LD073 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD074 Funkanlagen für
allgemeine
Anwendungen R zzzz CEPT SRD
SRD 1r 1r y 01.04.2000
FSB-LN001 CB-Funkanlagen PR 27 R zzzz CEPT PR
PR 27 27 y *3) 28.01.2000
FSB-LN002 PMR 446 R zzzz 28.01.2000
PMR446
FSB-LN013 Induktionsfunkanlagen
unter 9 kHz 01.04.2000
FSB-LN014 Lichtfunkanlagen 01.04.2000
FSB-LT004 Drahtlose Mikrofone 01.04.2000
FSB-RU001 SNG-Funkanlagen 28.01.2000
FSB-RU012 SIT-Funkanlagen 18.09.2000
FSB-RU013 SUT-Funkanlagen 18.09.2000
B. Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C. Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte
Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung ("Authorisation") erteilt wurde oder
die eine der folgenden Kennzeichnungen tragen:
D. Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
(1) Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.
E. Füllstandsmessgeräte
(1) Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.
(2) Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.
F. Funkanlagen der Klasse 1 gemäß der Entscheidung 2000/299/EG
(1) Funkanlagen, die
den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG oder der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen,
zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und
deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.
(2) Funksendeanlagen,
die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich als Gerät der Klasse 1 gemäß der Entscheidung über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen, ABl. Nr. L 97 vom 19. April 2000 S 13, ermöglicht und
für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Schnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.
(3) Funkempfangsanlagen, die
den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG oder, falls die Funkempfangsanlagen nicht unter diese Richtlinie fallen, der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995, entsprechen und
keine Funksendeanlage umfassen.
(4) Der Betrieb der in Abs. 3 angeführten Geräte ist auschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
(5) Die Verbindung zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.
_______________ 1) Auch die folgende Kennzeichnung ist möglich: CEPT LPD y. 2) Auch die folgende Kennzeichnung ist möglich: CEPT RLAN y. *3) Auch die folgenden Kennzeichnungen sind möglich: PR 27D-FM;
PR 27 GB; MARC 40:2; PTT MARC.
Anlage 2
A. Funksendeanlagen, für bestimmte Schnittstellen
Funksendeanlagen,
die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der nachfolgend jeweils genannten Schnittstellenbeschreibung ermöglicht und
für die eine österreichische Typenzulassung erteilt wurde oder
für die eine ausländische Typenzulassung erteilt wurde und die Funkanlage die entsprechende der unten angegebenen Kennzeichnungen trägt, wobei an der Stelle des "y" das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der "zzzz" die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht oder
die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG oder, falls die Funksendeanlagen nicht unter diese Richtlinie fallen, der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995, entsprechen und für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Schnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.
Die Funkanlagen dürfen aussschließlich für den in der Spalte "Gerätekategorie" angegebenen Zweck betrieben werden.
Beim Betrieb sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.
```
```
Schnitt-
stellen-
beschrei- Gerätekategorie Kenn- Kenn-
bung zeichnung zeichnung Ausgabe
```
```
FSB-AF020 Personal Locator Beacon 28.01.2000
FSB-LD001 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD002 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD003 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD004 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD005 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1a 1a y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD005 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9d 9d y 28.01.2000
FSB-LD006 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9e 9e y 28.01.2000
FSB-LD007 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD008 Modellfernsteuerungs- R zzzz CEPT SRD
anlagen SRD 8a 8a y 28.01.2000
FSB-LD009 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1c 1c y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD009 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9g 9g y 28.01.2000
FSB-LD010 Fernsteuerungsanlagen R zzzz CEPT SRD
von Flugmodellen SRD 8b 8b y 28.01.2000
FSB-LD011 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1d 1d y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD012 Modellfernsteuerungs- R zzzz CEPT SRD
anlagen SRD 8c 8c y 28.01.2000
FSB-LD013 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1b 1b y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD013 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9f 9f y 28.01.2000
FSB-LD014 Medizinische Implantate R zzzz CEPT SRD
SRD 12a 12a y 28.01.2000
FSB-LD015 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1e 1e y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD016 Drahtlose Mikrofone R zzzz CEPT SRD
SRD 10c 10c y 28.01.2000
FSB-LD016 Audio-Anwendungen R zzzz CEPT SRD
SRD 13a 13a y 28.01.2000
FSB-LD017 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD 28.01.2000
allgemeine SRD 1f 1f y
Anwendungen
FSB-LD018 Alarmanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 7a 7a y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD019 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1g 1g y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD020 "Social Alarm" R zzzz CEPT SRD
Anwendungen SRD 7d 7d y 28.01.2000
FSB-LD021 Alarmanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 7b 7b y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD022 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1i 1i y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD023 Alarmanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 7c 7c y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD024 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1k 1k y 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD025 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1l 1l y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD026 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1m 1m y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD027 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6f 6f y 28.01.2000
FSB-LD029 Funkanlagen zur R zzzz CEPT SRD
Ortung von SRD 2b 2b y 28.01.2000
Lawinenopfern
FSB-LD030 Fahrzeugidentifika- R zzzz CEPT SRD
tionseinrichtung für SRD 4a 4a y 28.01.2000
Eisenbahnen
FSB-LD031 Erfassung von R zzzz CEPT SRD
Kraftfahrzeugen SRD 5a 5a y 28.01.2000
FSB-LD032 Erfassung von R zzzz CEPT SRD
Kraftfahrzeugen SRD 5b 5b y 28.01.2000
FSB-LD033 Fahrzeug - Radarsystem R zzzz CEPT SRD
SRD 5d 5d y 28.01.2000
FSB-LD034 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6b 6b y 28.01.2000
FSB-LD035 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6c 6c y 28.01.2000
FSB-LD036 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6e 6e y 28.01.2000
FSB-LD037 Funkanlagen für R zzzz CEPT SRD
allgemeine SRD 1n 1n y *1) 28.01.2000
Anwendungen
FSB-LD038 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9aa 9aa y 28.01.2000
FSB-LD039 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9ab 9ab y 28.01.2000
FSB-LD040 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9ac 9ac y 28.01.2000
FSB-LD041 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9b 9b y 28.01.2000
FSB-LD042 Induktionsfunkanlagen R zzzz CEPT SRD
SRD 9c 9c y 28.01.2000
FSB-LD043 Einwegsprechfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD045 Einwegsprechfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD046 RLAN R zzzz CEPT SRD
SRD 3a 3a y *2) 28.01.2000
FSB-LD047 HIPERLANS R zzzz CEPT SRD
SRD 3b 3b y 28.01.2000
FSB-LD048 Bewegungsmelder R zzzz CEPT SRD
SRD 6a 6a y 28.01.2000
FSB-LD049 Induktionsfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD050 Induktionsfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD051 Eurobalise R zzzz CEPT SRD
SRD 4b 4b y 28.01.2000
FSB-LD052 Funkfernsteuerungs-
anlagen 01.04.2000
FSB-LD053 Fernauslösung
automatischer
Wähleinrichtungen 28.01.2000
FSB-LD054 Fernauslösung
automatischer
Wähleinrichtungen 28.01.2000
FSB-LD055 Fernauslösung
automatischer
Wähleinrichtungen 28.01.2000
FSB-LD073 Fernwirkfunkanlagen 28.01.2000
FSB-LD074 Funkanlagen für
allgemeine
Anwendungen R zzzz CEPT SRD
SRD 1r 1r y 01.04.2000
FSB-LN001 CB-Funkanlagen PR 27 R zzzz CEPT PR
PR 27 27 y *3) 28.01.2000
FSB-LN002 PMR 446 R zzzz 28.01.2000
PMR446
FSB-LN013 Induktionsfunkanlagen
unter 9 kHz 01.04.2000
FSB-LN014 Lichtfunkanlagen 01.04.2000
FSB-LT004 Drahtlose Mikrofone 01.04.2000
FSB-RU001 SNG-Funkanlagen 28.01.2000
FSB-RU012 SIT-Funkanlagen 18.09.2000
FSB-RU013 SUT-Funkanlagen 18.09.2000
FSB-LE002 Schnurlos-
telefon CT1*4) 30.05.2001
B. Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C. Satellitenmobilkommunikationsgeräte
Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung ("Authorisation") erteilt wurde oder
die eine der folgenden Kennzeichnungen tragen:
D. Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
(1) Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.
E. Füllstandsmessgeräte
(1) Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.
(2) Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.
F. Funkanlagen der Klasse 1 gemäß der Entscheidung 2000/299/EG
(1) Funkanlagen, die
den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG oder der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen,
zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und
deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.
(2) Funksendeanlagen,
die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich als Gerät der Klasse 1 gemäß der Entscheidung über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen, ABl. Nr. L 97 vom 19. April 2000 S 13, ermöglicht und
für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Schnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.
(3) Funkempfangsanlagen, die
den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG oder, falls die Funkempfangsanlagen nicht unter diese Richtlinie fallen, der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995, entsprechen und
keine Funksendeanlage umfassen.
(4) Der Betrieb der in Abs. 3 angeführten Geräte ist auschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
(5) Die Verbindung zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.
_______________ 1) Auch die folgende Kennzeichnung ist möglich: CEPT LPD y. 2) Auch die folgende Kennzeichnung ist möglich: CEPT RLAN y. *3) Auch die folgenden Kennzeichnungen sind möglich: PR 27D-FM;
PR 27 GB; MARC 40:2; PTT MARC.
*4) Die Betriebsbewilligung ist bis 1. Jänner 2005 befristet
Anlage 3
A. Luftfahrzeugfunkstellen
Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 (ZLLV 1995), BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.
B. Funksendeanlagen der Klasse 2 gemäß der Entscheidung 2000/299/EG
(1) Funksendeanlagen,
die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das In-Verkehr-Bringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
die nicht oder nicht ausschließlich der Klasse 1 gemäß der Entscheidung über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen, ABl. Nr. L 97 vom 19. April 2000
deren in Abs. 2 genannten Merkmale mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Vertriebes dem Zulassungsbüro angezeigt wurden, und
denen eine Herstellererklärung über die bestimmungsgemäße Verwendung und über die Bewilligungspflicht hinsichtlich des Betriebs der Funkanlage beigegeben ist.
(2) Gemäß Abs. 1 zu notifizierende Merkmale:
Kontaktadresse des Notifizierenden
Name und Adresse des Herstellers
Geräteidentifikation (Typenbezeichnung)
Vorgesehene Verwendung der Funkanlage
Länder in denen der Betrieb beabsichtigt ist
Benannte Stelle
Frequenzband
Angewendete Norm
nationale Luftschnittstelle
Bezeichnung der Aussendung
Kanalabstand
HF-Leistungsbereich (ERP, EIRP, Senderausgangsleistung)
Sendezeitverhältnis oder Kanalzugangsprotokoll
Betriebsart (Duplex, Simplex)
Antennencharakteristik und -gewinn
Klimatische Bedingungen für den Betrieb
Bemerkungen
Anlage 4
A. Technisch zu prüfende Funkanlagen
Funkanlagen, die in das Bundesgebiet zum Zweck der technischen Prüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle verbracht werden.
B. Mitgeführte Funkanlagen
Funkanlagen, die von Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, in das Bundesgebiet verbracht werden. Weder die Inbetriebnahme noch die Überlassung dieser Funkanlagen an andere ist gestattet.
C. Funkanlagen für Messen und Ausstellungen
Funkanlagen, die in das Bundesgebiet zum Zweck der Vorführung bei Messen und Ausstellungen verbracht werden.