ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurden am 29. Juli 1999 bzw. am 25. Jänner 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit 26. März 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN,
im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
IN DER ERWÄGUNG, dass ein bilaterales Abkommen das Ziel verfolgt, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen internationaler Gegenseitigkeit die Gleichbehandlung von Investoren beider Vertragsparteien zu gewähren und zuzusichern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, dass die Tätigung und Erweiterung von Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei den rechtserheblichen Instrumenten der OECD auf dem Gebiet internationaler Investitionen unterliegen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder
ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde
(2) umfasst der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden,
Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleiteten Rechten,
Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten Rechten,
Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung,
Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat,
geistigen und gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill,
durch Gesetz oder Vertrag übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen,
jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
ARTIKEL 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.
ARTIKEL 3
Behandlung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investoren.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welches sich aus
der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder eines multilateralen Investitionsabkommens,
eines internationalen Abkommens, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über die Besteuerung
ARTIKEL 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und Verwaltungsanordnungen und gerichtliche Entscheidungen von allgemeiner Gültigkeit sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei reagiert unverzüglich auf besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu ihnen zu gewähren.
ARTIKEL 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und
in Verbindung mit einer Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
wird ohne Verzögerung geleistet. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, wird die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden.
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. Als Bewertungskriterien werden unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die Wertzunahme, die laufenden Erträge und der Goodwill herangezogen. Jedes andere geeignete Bewertungskriterium kann ebenfalls zur Bestimmung des gerechten Marktwertes berücksichtigt werden.
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
ist voll verfügbar und frei transferierbar.
(3) Unbeschadet Artikel 12 und 13 beinhaltet ein ordentliches Verfahren das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
(4) Artikel 3, Absatz 4 ist auf diesen Artikel nicht anzuwenden.
ARTIKEL 6
Entschädigung für Verluste
Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses, eines Naturereignisses oder höherer Gewalt auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
ARTIKEL 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition,
Erträge,
Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen,
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition,
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6,
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
(6) Im Fall schwerer oder drohender Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann jede Vertragspartei für beschränkte Zeit, jedoch für nicht länger als zwölf Monate, den Transfer von Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition einschränken. Diese Einschränkungen werden auf der Grundlage der Billigkeit, Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens verfügt.
ARTIKEL 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrags zum Schutz vor nicht wirtschaftlichen Risken für eine Investition durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger geltend machen zu können. In Hinblick auf den Transfer von Zahlungen an die von dieser Übertragung betroffenen Vertragspartei gelten die Artikel 5, 6 und 7 dieses Abkommens sinngemäß.
Im Fall von Streitigkeiten kann jedoch nur der Investor oder eine von ihm hierzu ermächtigte privatrechtlich organisierte Institution Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder daran teilnehmen oder den Fall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 1, Kapitel 2 dieses Abkommens einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten.
ARTIKEL 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich ihrer Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form eingegangen ist, ein. Streitigkeiten aus derartigen Verpflichtungen werden gemäß den diesen Verpflichtungen zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen beigelegt.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Teil 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
ARTIKEL 10
Geltungsbereich und Befugnisse
(1) Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht. Ein Unternehmen, das eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei darstellt, kann keine Ansprüche einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterwerfen.
(2) Leitet ein Investor einer Vertragspartei oder seine Investition, die ein Unternehmen darstellt, auf Grund einer als Vertragsbruch erachteten Maßnahme ein Verfahren vor einem nationalen Gericht ein, kann die Streitigkeit nur dann einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterworfen werden, wenn das zuständige nationale Gericht in erster Instanz kein Urteil in der Hauptsache verkündet hat. Das Vorstehende gilt nicht für Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, die die als Vertragsbruch erachtete Maßnahme vollstrecken.
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