Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2001-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-08
Status Aufgehoben · 2013-05-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365

BGBl. I Nr. 32/2001

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(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 282 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 4 200 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORFBeitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 282 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 4 200 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. (Anm. 1)

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDDG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(1e) Zur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPlG), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, stellt der Bund der RTRGmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTRGmbH per 15. März 2024 zu überweisen.

(1f) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORFBeitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

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Anm. 1: Art. 2 Z 12 der Novelle BGBl. I Nr. 182/2023 lautet: „In § 35 Abs. 1 wird der Betrag „2 250 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“, der Betrag „3 500 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 450 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 3 450 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDDG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(1e) Zur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPlG), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, stellt der Bund der RTRGmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTRGmbH per 15. März 2024 zu überweisen.

(1f) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORFBeitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

zum Bezugszeitraum vgl. § 44 Abs. 39

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 450 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 3 450 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Innerhalb eines Kalenderjahres auf der Grundlage dieses Absatzes sowie nach den folgenden Absätzen und nach § 35a aus dem Bundeshaushalt gewährte, aber nicht verwendete Mittel können von der RTRGmbH für einen anderen in diesem Absatz oder in den folgenden Absätzen angeführten Aufwand verwendet werden, sofern dazu das Einvernehmen mit der KommAustria hergestellt wird.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Auf der Grundlage des auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDDG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(1e) Zur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPlG), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, stellt der Bund der RTRGmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTRGmbH per 15. März 2024 zu überweisen.

(1f) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1h) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 19 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 250 000 Euro zur Verfügung. Beginnend mit dem Jahr 2027 stellt der Bund weiters für den durch die Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden laufenden Aufwand der KommAustria und der RTRGmbH jährlich einen Betrag von insgesamt 275 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORFBeitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

1.

zum Bezugszeitraum vgl. § 44 Abs. 39

2.

Für das Jahr 2026 ist Abs. 1g letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Teilbetrag per 15. Mai zu überweisen ist (vgl. § 44 Abs. 40).

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 450 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 3 450 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Innerhalb eines Kalenderjahres auf der Grundlage dieses Absatzes sowie nach den folgenden Absätzen und nach § 35a aus dem Bundeshaushalt gewährte, aber nicht verwendete Mittel können von der RTRGmbH für einen anderen in diesem Absatz oder in den folgenden Absätzen angeführten Aufwand verwendet werden, sofern dazu das Einvernehmen mit der KommAustria hergestellt wird.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Auf der Grundlage des auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDDG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(1e) Zur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPlG), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, stellt der Bund der RTRGmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTRGmbH per 15. März 2024 zu überweisen.

(1f) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1h) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 19 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 250 000 Euro zur Verfügung. Beginnend mit dem Jahr 2027 stellt der Bund weiters für den durch die Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden laufenden Aufwand der KommAustria und der RTRGmbH jährlich einen Betrag von insgesamt 275 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(1g) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz entstehenden Aufwandes der KommAustria und der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 202 000 Euro zur Verfügung. Beginnend mit dem Jahr 2027 stellt der Bund weiters für den durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz entstehenden laufenden Aufwand der KommAustria und der RTRGmbH jährlich einen Betrag von insgesamt 190 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORFBeitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach § 54c AMDG erfassten Plattform-Anbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu sind der RTRGmbH jährlich 0,065 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweils im Inland erzielten Umsatzes der Plattform-Anbieter zum branchenspezifischen Gesamtumsatz aller gemäß § 54c erfassten Plattform-Anbieter zu bemessen und einzuheben. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 14 anzuwenden.

Abkürzung

KOG

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach § 54c AMDG erfassten Plattform-Anbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu sind der RTRGmbH jährlich 0,065 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweils im Inland erzielten Umsatzes der Plattform-Anbieter zum branchenspezifischen Gesamtumsatz aller gemäß § 54c erfassten Plattform-Anbieter zu bemessen und einzuheben. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 14 anzuwenden.

Abkürzung

KOG

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien wird der RTRGmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

Abkürzung

KOG

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien wird der RTRGmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.

5.

Abschnitt

Bundeskommunikationssenat

Einrichtung und Aufgaben

§ 36. (1) Zur Kontrolle der Verwaltungsführung bei der Besorgung der Regulierungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 durch die KommAustria ist beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria in den genannten Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 10), mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Regulierung der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Rechte als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundeskommunikationssenat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1, 2 und 4 zu.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenats zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

5.

Abschnitt

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Zuständigkeit

§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.

Zusammensetzung und Mitglieder

§ 37. (1) Der Bundeskommunikationssenat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei dem Richterstand angehören müssen. Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Bundeskommunikationssenat wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenates ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(3) Für jedes der drei richterlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist die Bundesregierung an Besetzungsvorschläge, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, gebunden, und zwar an

a)

einen Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

b)

zwei Besestzungsvorschläge des Präsidenten jenes Oberlandesgerichtes, in dessen Amtssprengel der Sitz des Bundeskommunikationssenates liegt.

(4) Zum Mitglied des Bundeskommunikationssenats kann bestellt werden, wer das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und mehrjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des Bundeskommunikationssenats fallen, aufweist.

(5) Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, Personen, die in einem Organ des ORF tätig sind, in einem Gesellschafterverhältnis zu einem sonstigen Rundfunkveranstalter stehen oder Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit des Bundeskommunikationssenats in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind sowie Bedienstete der KommAustria oder der RTR-GmbH dürfen dem Bundeskommunikationssenat nicht angehören.

(6) Hat ein Mitglied des Bundeskommunikationssenats drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Bundeskommunikationssenat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(7) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Bundeskommunikationssenats und es ist unter Anwendung der Abs. 2, 3 und 4 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Bundeskommunikationssenat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Abkürzung

KOG

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen

§ 37. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

Entscheidungsfindung

§ 38. Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach dem TKG 2003 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach dem TKG 2003 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach dem TKG 2021 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, sowie nach dem TKG 2021 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria

1.

gemäß § 8 ORF G,

2.

gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR G,

3.

gemäß § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD G,

4.

gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD G, sowie

5.

gemäß TKG 2021

haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria

1.

gemäß § 8 ORF G,

2.

gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR G,

3.

gemäß § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD G,

4.

gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD G,

5.

gemäß § 2 Abs. 1 TIB G in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte sowie

6.

gemäß TKG 2021

haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

§ 39a. Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMDG) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMDG geführten Verzeichnis ersichtlich sind.

Abkürzung

KOG

Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

§ 39a. Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien oder ihre in § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1 Z 19 genannten Aufgaben nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMDG) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMDG geführten Verzeichnis ersichtlich sind.

Großverfahren

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor einer der in § 39 Abs. 1 genannten Regulierungsbehörden voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

2.

die Frist gemäß Abs. 2;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und somit sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden;

5.

gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.

Großverfahren

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor einer der in § 39 Abs. 1 genannten Regulierungsbehörden voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

2.

die Frist gemäß Abs. 2;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;

5.

gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.

Abkürzung

KOG

Großverfahren

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission, der Post-Control-Kommission oder der RTR-GmbH voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

2.

die Frist gemäß Abs. 2;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;

5.

gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.

Abkürzung

KOG

Großverfahren

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor der KommAustria voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

2.

die Frist gemäß Abs. 2;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;

5.

gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

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