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Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)

Geltender Text a fecha 2024-02-26

Abkürzung

KOG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KOG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat

§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die Kommunikationsbehörde Austria (“KommAustria”) eingerichtet.

(2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

1.

Abschnitt

Regulierungsbehörde

Kommunikationsbehörde Austria

§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

Abkürzung

KOG

1.

Abschnitt

Regulierungsbehörde

Kommunikationsbehörde Austria

§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

(3) Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,

2.

die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,

3.

die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.

(2) Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,

2.

die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,

3.

die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter,

4.

die Beobachtung

a)

der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF-G);

b)

der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des Privatfernsehgesetzes sowie der §§ 19 und 20 des Privatradiogesetzes durch private Rundfunkveranstalter.

(2) Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G und § 19 PrTV-G,

3.

Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,

7.

Beobachtung

a)

der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF G),

b)

der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.

8.

Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.

(2) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G und § 19 PrTV-G,

3.

Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,

7.

Beobachtung

a)

der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF G),

b)

der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.

8.

Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.

(2) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G und § 19 PrTV-G,

3.

Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,

7.

Beobachtung

a)

der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz durch den ORF und seine Tochtergesellschaften,

b)

der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.

8.

Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.

(2) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, sind jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der genannten Bestimmungen vermutet, dem Österreichischen Rundfunk (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, sind jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der genannten Bestimmungen vermutet, dem Österreichischen Rundfunk (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020,

16.

Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen;

11.

Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020,

16.

Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 und

17.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen;

11.

Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und

12.

die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020,

16.

Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 und

17.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33,

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF G, BGBl. I Nr. 163/2023.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen;

11.

Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und

12.

die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Abkürzung

KOG

Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,

2.

Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,

3.

Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,

4.

Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,

5.

sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,

6.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;

7.

Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

8.

Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,

9.

Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

10.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,

11.

Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,

12.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,

13.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G,

14.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD G,

15.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Koordinator für digitale Dienste-Gesetz – KDD G, BGBl. I Nr. 182/2023,

16.

Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 und

17.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79.

(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33,

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF G, BGBl. I Nr. 163/2023.

(3) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.

die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;

2.

die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;

3.

die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;

4.

die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;

5.

die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;

6.

die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;

7.

die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;

8.

die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;

9.

die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;

10.

Sicherstellung effektiver und transparenter Maßnahmen der Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen;

11.

Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und

12.

die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Organisation der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung “Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)” zu ergehen.

(4) Sitz der KommAustria ist Wien.

Organisation der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004 und dem PubFG 1984 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und des Stellvertreters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung “Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)” zu ergehen.

(4) Sitz der KommAustria ist Wien.

Organisation der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter, zwei Stellvertretern und der sonst für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004, dem PubFG 1984 und dem VerwGesG 2005 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters und der beiden Stellvertreter hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbstständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.

(4) Sitz der KommAustria ist Wien.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Abkürzung

KOG

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Abkürzung

KOG

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Abkürzung

KOG

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Rundfunkbeirat

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat die Bundesregierung Bestellungsvorschläge der Länder einzuholen. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.

(3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR-GmbH (§ 5) zu tragen.

(4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

(5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.

Rundfunkbeirat

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung von Zulassungen und Genehmigung von Programmänderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat die Bundesregierung Bestellungsvorschläge der Länder einzuholen. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.

(3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR-GmbH (§ 5) zu tragen.

(4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.

(5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Unvereinbarkeit

§ 4. (1) In der KommAustria dürfen nicht tätig sein:

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine leitende Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes;

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG) stehen;

3.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

4.

Personen, die in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;

5.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der KommAustria in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

6.

Personen, die mit der Interessensvertretung von Medienunternehmen betraut sind, insbesondere aufgrund eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses zu einer gesetzlichen Interessensvertretung oder einer sonstigen Interessensvereinigung;

7.

Personen, die eine der in Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(2) Die Mitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit in der Behörde ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende selbst hat eine solche Tätigkeit dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

KOG

Unvereinbarkeit

§ 4. (1) In der KommAustria dürfen nicht tätig sein:

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine leitende Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes;

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG) stehen;

3.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

4.

Personen, die in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;

5.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der KommAustria in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

6.

Personen, die mit der Interessenvertretung von Medienunternehmen betraut sind, insbesondere aufgrund eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses zu einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Interessensvereinigung;

7.

Personen, die eine der in Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(2) Die Mitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit in der Behörde ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende selbst hat eine solche Tätigkeit dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

Geschäftsapparat

§ 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma “Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH” (RTR-GmbH). Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angegelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 eingerichtete Telekom-Control-GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96 Abs. 1 Z 1 GmbH-Gesetz) auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220 bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,

2.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,

3.

Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,

4.

Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),

5.

Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation.

(4) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(5) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(6) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(7) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Geschäftsapparat

§ 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma “Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH” (RTR-GmbH). Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angegelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 eingerichtete Telekom-Control-GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96 Abs. 1 Z 1 GmbH-Gesetz) auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220 bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,

2.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,

3.

Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,

4.

Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),

5.

Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation,

6.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e) und aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h).

(4) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(5) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(6) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(7) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Geschäftsapparat

§ 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma “Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH” (RTR-GmbH). Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angegelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 eingerichtete Telekom-Control-GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96 Abs. 1 Z 1 GmbH-Gesetz) auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220 bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003,

2.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,

3.

Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,

4.

Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),

5.

Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation,

6.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e) und aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h).

(4) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(5) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(6) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(7) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Organisation der RTR-GmbH

§ 5. (1) Zur Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(4) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Abkürzung

KOG

Erlöschen der Mitgliedschaft und Neubestellung

§ 5. (1) Die Mitgliedschaft erlischt:

1.

durch Zeitablauf,

2.

bei Tod,

3.

bei Verzicht,

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,

5.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

6.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,

7.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Organisation der RTR-GmbH

§ 5. (1) Zur Unterstützung der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Der Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk wird vom Bundeskanzler, der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(4) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,

2.

die fachliche Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen,

3.

die Unterstützung der KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h KOG).

(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,

2.

die fachliche Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen,

3.

die Unterstützung der KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h KOG).

(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,

2.

die fachliche Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen,

3.

die Unterstützung der KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(2a) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, § 7 ECG und dem KartellG.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h KOG).

(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.

Aufsicht

§ 6. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem Bundeskanzler und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(2) Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.

Aufsicht

§ 6. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem Bundeskanzler und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(2) Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3a) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.

Abkürzung

KOG

Stellung der Mitglieder

§ 6. (1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Transparenz

§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Geschäftsführung der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Transparenz

§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Geschäftsführung der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Vorsitzender und Stellvertreter

§ 7. (1) Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung übertragen.

(2) Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende weist die anfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken.

Schlichtung

§ 8. (1) Die RTR-GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

(2) Die RTR-GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Eine Schlichtung ist abzulehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen zu verständigen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die RTR-GmbH noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten vierwöchigen Frist eine begründete Empfehlung zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit abzugeben und den Streitteilen bekannt zu geben.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

(5) Die RTR-GmbH hat Richtlinien zur Durchführung solcher Verfahren festzulegen. Diese sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

(7) Die §§ 66 und 116 TKG bleiben unberührt.

Schlichtung

§ 8. (1) Die RTR-GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

(2) Die RTR-GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Eine Schlichtung ist abzulehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen zu verständigen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die RTR-GmbH noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten vierwöchigen Frist eine begründete Empfehlung zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit abzugeben und den Streitteilen bekannt zu geben.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

(5) Die RTR-GmbH hat Richtlinien zur Durchführung solcher Verfahren festzulegen. Diese sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

(7) Die §§ 115 und 122 TKG 2003 bleiben unberührt.

Abkürzung

KOG

Innere Einrichtung

§ 8. Die KommAustria wird in der Vollversammlung, in Senaten oder durch einzelne Mitglieder tätig.

Kompetenzzentrum

§ 9. (1) Die RTR-GmbH erfüllt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation.

(2) Die RTR-GmbH hat dabei die Durchführung wissenschaftlicher Analysen zu Angelegenheiten, die mit den Aufgaben der von ihr unterstützten Regulierungsbehörden in Zusammenhang stehen, insbesondere über Fragen der Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, über die Qualität, den Preis, das Kundenservice und den Zugang zu Diensten, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse, zu veranlassen und durch geeignete Maßnahmen für die Zurverfügungstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu sorgen.

Kompetenzzentrum

§ 9. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Rundfunk und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.

(2) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Rundfunk umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website,

3.

Mitwirkung an Ausbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter von Rundfunkunternehmen.

(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der Geschäftsführer der Fachbereiche Rundfunk und Telekommunikation bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.

Abkürzung

KOG

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;

2.

Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;

3.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;

5.

Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

Abkürzung

KOG

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

(1a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;

2.

Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;

3.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1)

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;

5.

Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

(______

Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)

Abkürzung

KOG

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;

2.

Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;

3.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1)

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;

5.

Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

(______

Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)

Abkürzung

KOG

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

(1a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;

2.

Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;

3.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1)

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;

5.

Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

(______

Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)

Abkürzung

KOG

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;

2.

Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;

3.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; (Anm. 1)

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;

5.

Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

(______

Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9a. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 7,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Digitalisierungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9a. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 6,75 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Dieser Betrag verändert sich ab dem Jahr 2007 um jenen Betrag, um den sich der für die Finanzierung des Fachbereichs Rundfunk in § 10a Abs. 1 angeführte Betrag von 0,75 Millionen Euro jährlich durch die Veränderung des Verbraucherpreisindex vermindert oder erhöht (§10a Abs. 1 letzter Satz). Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9a. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Digitalisierungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Verwendung der Mittel

§ 9b. Die Mittel gemäß § 9a können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

2.

Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

3.

Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;

4.

Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;

5.

Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen;

6.

Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;

7.

Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;

8.

Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen terrestrischen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;

9.

Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).

Verwendung der Mittel

§ 9b. Die Mittel gemäß § 9a können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

2.

Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

3.

Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;

4.

Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;

5.

Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;

6.

Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;

7.

Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;

8.

Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;

9.

Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln

§ 9c. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren

a)

Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b)

Auszahlungsmodus,

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).

(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.

(4) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen. Der Bericht der RTR-GmbH ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.

(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln

§ 9c. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren

a)

Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b)

Auszahlungsmodus,

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).

(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.

(4) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen. Der Bericht der RTR-GmbH ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.

(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

§ 9d. (1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass

1.

die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,

2.

die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,

3.

im Fall der Finanzierung von Studien nach § 9b Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.

(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreiten, vorsehen.

(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.

(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Besondere Voraussetzungen

§ 9e. In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.

Fernsehfilmförderungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9f. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 7,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfilmförderungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 9g sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 9f bis 9h zu bestreiten.

Fernsehfilmförderungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9f. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fernsehfilmförderungsfonds” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 9g sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 9f bis 9h zu bestreiten.

Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung

§ 9g. (1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten die § 9c mit der Maßgabe, dass das Stellungnahmerecht der KommAustria entfällt, § 9d sowie § 9e sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird.

(2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten.

(3) Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach den Kategorien Fernsehfilm, -serie und -dokumentation, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image- oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.

(4) Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden.

(5) Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80% des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.

(6) Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 9c Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.

Fachbeirat

§ 9h. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfilmförderungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 9i. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 1 Million Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks” nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz („Veranstalter“) gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 9j. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks” (“Privatrundfunkfonds”) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 9i Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunksfonds können Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz (“Veranstalter”) gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 9i Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 PrTV-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen

§ 9k. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 9i und § 9j jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

(2) Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;

2.

förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren;

a)

Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen) ;

b)

Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).

(3) Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.

(4) Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.

(5) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 9i und § 9j in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.

(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.

(7) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bericht ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.

(8) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(9) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Fachbeirat

§ 9l. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 9i und § 9j und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 9i und § 9j zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation

§ 9m. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel

§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Einnahmen aus Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.

(2) Finanzierungsbeiträge sind von den Umsätzen der in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter, Konzessionsinhaber nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Dienstanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, unter Berücksichtigung und im Verhältnis zum jeweiligen Umsatzanteil des Unternehmens am branchenspezifischen Gesamtumsatz (Abs. 3) zu bemessen und einzuheben, wobei als örtlich relevanter Markt der innerösterreichische Markt heranzuziehen ist. Zur Berechnung des Unternehmensumsatzes sind Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 20 RFG), sowie Umsätze aus dem Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten heranzuziehen. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen.

(3) Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag zum branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH ist an Hand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen. Als Branchen gelten das Veranstalten von Rundfunk einerseits und das Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten andererseits.

(4) Der branchenspezifische Aufwand ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der RTR-GmbH spätestens bis 31. Jänner jeden Jahres zu schätzen. Ebenso sind die zu erwartenden branchenspezifischen Unternehmensumsätze (branchenspezifischer Gesamtumsatz) von der RTR-GmbH zu schätzen. Diese Schätzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Den tatsächlichen Aufwand sowie den tatsächlichen Gesamtumsatz hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen.

(5) Vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes und des geschätzten sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 ist den betroffenen Unternehmen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Unternehmen haben die Finanzierungsbeiträge an Hand der von der RTR-GmbH veröffentlichten Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und in vier gleich hohen Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals an die RTR-GmbH zu entrichten. Nach Vorliegen des tatsächlichen Aufwands und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (Abs. 4) hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(7) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(9) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu.

(10) Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(11) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel

§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige), zu leisten.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G), erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(3) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(4) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 3 dritter Satz zu verfahren.

(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die KommAustria kann hinsichtlich der Branche Veranstaltung von Rundfunk ebenfalls eine Verordnung erlassen.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller, der nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel

§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige), zu leisten.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(3) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(4) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 3 dritter Satz zu verfahren.

(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller, der nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2005)

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel

§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige), zu leisten.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G), erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(3) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(4) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 3 dritter Satz zu verfahren.

(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die KommAustria kann hinsichtlich der Branche Veranstaltung von Rundfunk ebenfalls eine Verordnung erlassen.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller, der nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des Presseförderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, und des Abschnittes II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984, tätigen Bediensteten der KommAustria.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation

§ 10. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

Abkürzung

KOG

Senate

§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).

(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 10. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

Abkürzung

KOG

Senate

§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).

(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

Abkürzung

KOG

Senate

§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).

(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Abkürzung

KOG

Senate

§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).

(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

Abkürzung

KOG

Senate

§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).

(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich

Rundfunk

§ 10a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 im Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 0,75 Millionen Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2,25 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Rundfunk zu leisten. Die Branche Rundfunk umfasst die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Die KommAustria kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004 und des Abschnittes II des PubFG 1984 tätigen Bediensteten der KommAustria.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk

§ 10a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 im Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 0,75 Millionen Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2,25 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Rundfunk zu leisten. Die Branche Rundfunk umfasst die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Die KommAustria kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004, des Abschnittes II des PubFG 1984 und des VerwGesG 2005 tätigen Bediensteten der KommAustria.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 10b. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2a und 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2011 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.

(3) § 10 Abs. 3 bis 14 gilt sinngemäß, wobei an Stelle der in § 10 Abs. 14 genannten Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt.

2.

Abschnitt

Bundeskommunikationssenat

Aufgaben

§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz

1.

über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,

2.

über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

2.

Abschnitt

Bundeskommunikationssenat

Aufgaben

§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz

1.

über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,

2.

über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

2.

Abschnitt

Bundeskommunikationssenat

Aufgaben

§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz

1.

über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,

2.

über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

2.

Abschnitt

Bundeskommunikationssenat

Aufgaben

§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz

1.

über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,

2.

über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenates zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

Einzelmitglieder

§ 11. Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.

Anzeige beim Bundeskommunikationssenat

§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 sowie der § 9 Abs. 4 und § 18 ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf einzelne Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.

(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung (§ 2 Abs. 1 Z 4) einzubringen.

Anzeige beim Bundeskommunikationssenat

§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 sowie der § 9 Abs. 4 und § 18 ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf einzelne Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.

(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung (§ 2 Abs. 1 Z 7) einzubringen.

Anzeige beim Bundeskommunikationssenat

§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.

(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ergebnisse zur Stellungnahme (§ 2 Abs. 1 Z 7) einzubringen.

Zusammensetzung und Mitglieder

§ 12. (1) Der Bundeskommunikationssenat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei dem Richterstand angehören müssen. Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Bundeskommunikationssenat wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenates ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(3) Für jedes der drei richterlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist die Bundesregierung an Besetzungsvorschläge, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, gebunden, und zwar an

a)

einen Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

b)

zwei Besestzungsvorschläge des Präsidenten jenes Oberlandesgerichtes, in dessen Amtssprengel der Sitz des Bundeskommunikationssenates liegt.

(4) Zum Mitglied des Bundeskommunikationssenats kann bestellt werden, wer das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und mehrjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des Bundeskommunikationssenats fallen, aufweist.

(5) Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, Personen, die in einem Organ des ORF tätig sind, in einem Gesellschafterverhältnis zu einem sonstigen Rundfunkveranstalter stehen oder Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit des Bundeskommunikationssenats in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind sowie Bedienstete der KommAustria oder der RTR-GmbH dürfen dem Bundeskommunikationssenat nicht angehören.

(6) Hat ein Mitglied des Bundeskommunikationssenats drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Bundeskommunikationssenat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(7) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Bundeskommunikationssenats und es ist unter Anwendung der Abs. 2, 3 und 4 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Bundeskommunikationssenat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 12. (1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate, einschließlich ihrer Zusammensetzung, sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.

(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln.

(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 12. (1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.

(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln. Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.

(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Entscheidungsfindung

§ 13. Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7);

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt;

b)

Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (§ 2 Abs. 1 Z 7), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1.

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7);

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt;

b)

Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (§ 2 Abs. 1 Z 7), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1.

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7);

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

b)

Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (§ 2 Abs. 1 Z 7), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e. Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1.

Abkürzung

KOG

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD G sowie §§ 19 und 20 PrR G);

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

b)

Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e)

Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Abkürzung

KOG

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

b)

Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e)

Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Abkürzung

KOG

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;

b)

Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;

g)

Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;

h)

Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;

i)

Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;

j)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;

k)

Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;

l)

Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

m)

Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e)

Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Abkürzung

KOG

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;

b)

Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;

g)

Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;

h)

Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;

i)

Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;

j)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;

k)

Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;

l)

Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

m)

Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;

n)

Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e)

Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Abkürzung

KOG

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;

b)

Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;

g)

Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;

h)

Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;

i)

Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;

j)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;

k)

Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;

l)

Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

m)

Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;

n)

Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e)

Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Abkürzung

KOG

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;

b)

Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;

g)

Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;

h)

Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;

i)

Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;

j)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;

k)

Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;

l)

Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

m)

Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;

n)

Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G;

o)

Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e)

Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Abkürzung

KOG

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;

b)

Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;

g)

Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;

h)

Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;

i)

Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;

j)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;

k)

Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;

l)

Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

m)

Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;

n)

Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G;

o)

Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e)

Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

4.

Aufgaben nach dem TIB G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Abkürzung

KOG

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;

b)

Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;

g)

Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;

h)

Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;

i)

Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;

j)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;

k)

Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;

l)

Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

m)

Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;

n)

Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G;

o)

Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF G;

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e)

Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

4.

Aufgaben nach dem TIB G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Abkürzung

KOG

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

1.

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

2.

Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;

3.

Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;

4.

Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);

5.

Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;

6.

Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;

7.

Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;

8.

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;

9.

Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;

10.

Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;

11.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;

12.

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;

12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);

13.

Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere

a)

Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;

b)

Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;

c)

Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;

d)

Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;

e)

Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;

f)

sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

1.

bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:

a)

Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;

a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR G;

b)

Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD G, §§ 19 und 20 PrR G sowie 3. Abschnitt des ORF G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);

c)

Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;

d)

Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;

e)

Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;

f)

Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;

g)

Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD G;

h)

Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF G;

i)

Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;

j)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD G;

k)

Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF G;

l)

Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

m)

Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD G;

n)

Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, (im Folgenden: DSA Verordnung) ergebenden Verpflichtungen und nach dem KDD G;

o)

Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.

2.

Medienförderung:

a)

Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);

b)

Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);

c)

Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF G;

d)

Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

e)

Förderungen aus dem Fonds nach § 33.

3.

Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.

4.

Aufgaben nach dem TIB G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Verfahrensvorschriften

§ 14. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen.

(2) Dem Generalintendanten des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Verfahrensvorschriften

§ 14. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Verfahrensvorschriften

§ 14. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Abkürzung

KOG

Dienst- und Besoldungsrecht

§ 14. (1) Durch die Bestellung zum Mitglied der KommAustria wird für die Dauer der Funktionsperiode ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, sofern noch kein solches besteht. Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied bestellt, so ist er im Rahmen seines bereits bestehenden Dienstverhältnisses auf die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(2) Auf das privatrechtliche Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, mit Ausnahme der §§ 29g bis 29i anzuwenden, sofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Abs. 1 begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 1.

(3) Mit dem Vorsitzenden schließt für den Bund der Bundeskanzler, für die übrigen Mitglieder der Vorsitzende der KommAustria den Dienstvertrag ab. Die Dienstgeberfunktion des Bundes gegenüber dem Vorsitzenden übt der Bundeskanzler, gegenüber den übrigen Mitgliedern der KommAustria der Vorsitzende aus.

(4) Es gebühren

1.

dem Vorsitzenden ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R3, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;

2.

dem Vorsitzenden-Stellvertreter ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;

3.

den übrigen Mitgliedern ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 5, nach § 66 RStDG.

(5) Mit dem jeweiligen Monatsentgelt gelten sämtliche zeit- und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. 13,65 % des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(6) Für Mitglieder, deren bestehendes Dienstverhältnis durch die Bestellung zum Mitglied karenziert wurde, gilt der bisherige Vorrückungsstichtag für das Ausmaß des Erholungsurlaubs und für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung weiter. Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im vertraglichen Dienstverhältnis schließt die Gewährung einer solchen im karenzierten Beamtendienstverhältnis aus demselben Anlass aus. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 24 VBG sind die im karenzierten Beamtendienstverhältnis zurückgelegten Zeiten heranziehen.

Verwaltungsstrafen

§ 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher nach § 10 Abs. 8 trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Verwaltungsstrafen

§ 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher nach § 10 Abs. 13 trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Verwaltungsstrafen

§ 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Abkürzung

KOG

Kontrolle

§ 15. (1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Verweisungen

§ 16. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

KOG

2.

Abschnitt

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Einrichtung und Organisation der RTR-GmbH

§ 16. (1) Zur Unterstützung der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Medien und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien wird vom Bundeskanzler, der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten der jeweiligen Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.

(3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(4) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein fachkundiger Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie je ein vom Bundeskanzler und ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestelltes weiteres Mitglied anzugehören. Ferner gehören jeweils ein von der Vollversammlung der KommAustria und ein von der Telekom-Control-Kommission bestimmtes Mitglied dem Aufsichtsrat an.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16a. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und der RTR-GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(3) Der Bundeskanzler hat bis zur Bestellung des Leiters der KommAustria einen Bediensteten des Bundeskanzleramtes mit der Funktion des Leiters der Behörde provisorisch zu betrauen.

(4) Bis zur Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 1 hat der Bundeskanzler einen Geschäftsführer für den Rundfunkbereich und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich provisorisch zu bestellen.

(5) In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von § 5 Abs. 1 letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und der RTR-GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(3) Der Bundeskanzler hat bis zur Bestellung des Leiters der KommAustria einen Bediensteten des Bundeskanzleramtes mit der Funktion des Leiters der Behörde provisorisch zu betrauen.

(4) Bis zur Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 1 hat der Bundeskanzler einen Geschäftsführer für den Rundfunkbereich und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich provisorisch zu bestellen.

(5) In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von § 5 Abs. 1 letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.

(6) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum mit 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003)

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(6) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum mit 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2a bis 4, 10 Abs. 1 und 10b samt Überschrift sowie die Überschrift zu § 10 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2a bis 4, 10 Abs. 1 und 10b samt Überschrift sowie die Überschrift zu § 10 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(12) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 .

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 .

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 4 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 .

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 4 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 .

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 4 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 .

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 4 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 .

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 5 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3 .

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 4 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

5.

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 5 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

5.

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Soweit die RTRGmbH, Fachbereich Medien, zur Unterstützung der KommAustria tätig wird und dabei personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 5 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

5.

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Soweit die RTRGmbH, Fachbereich Medien, zur Unterstützung der KommAustria tätig wird und dabei personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 5 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

5.

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

(8) Die RTRGmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz („KI“) nach Maßgabe des § 20c und § 194a TKG 2021.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Soweit die RTRGmbH, Fachbereich Medien, zur Unterstützung der KommAustria tätig wird und dabei personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 5 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD G;

5.

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Abkürzung

KOG

Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Soweit die RTRGmbH, Fachbereich Medien, zur Unterstützung der KommAustria tätig wird und dabei personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

1.

die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;

2.

die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;

3.

die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;

4.

die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und in den Angelegenheiten nach § 2 Abs. 3.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 198 TKG 2021) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2021) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2021, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

1.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;

2.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;

3.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

4.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5.

Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 5 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(6a) Die RTRGmbH hat ferner unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Aufgaben eigenständig wahrzunehmen:

1.

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz;

2.

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste;

3.

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

4.

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD G;

5.

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

(8) Die RTRGmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz („KI“) nach Maßgabe des § 20c und § 194a TKG 2021.

Übergangsbestimmung

§ 17a. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

Übergangsbestimmung

§ 17a. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

Abkürzung

KOG

Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post

§ 17a. (1) Der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der bisherige Geschäftsführer die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers fort.

(3) Zum Geschäftsführer dürfen nicht ernannt werden:

1.

Personen gemäß § 4 Z 1, 3 und 6;

2.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder dienstes oder eines Betreibers von Postdiensten stehen und Personen, die in einem Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

3.

Personen, die eine der in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Der Geschäftsführer darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit in der RTR-GmbH ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Funktion als Geschäftsführer erlischt

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

bei Rücktritt gemäß § 16a GmbHG;

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;

5.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

6.

mit der Feststellung der Telekom-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 2 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

7.

mit der Feststellung der Post-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 3 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

8.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Weisung nach § 18 Abs. 3 Z 3 nicht befolgt hat;

9.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Auskunft nach § 18 Abs. 4 nicht erteilt hat;

10.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Abs. 3 bis 5 vorliegt.

(7) Feststellungen gemäß Abs. 6 Z 5 bis 10 sind vom jeweils zuständigen Organ zu begründen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Auf Antrag des Geschäftsführers ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(8) Erlischt die Funktion des Geschäftsführers gemäß Abs. 6 Z 2 bis 10, ist der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien der RTR-GmbH interimistisch mit der Geschäftsführung des Fachbereiches Telekommunikation und Post betraut, bis ein neuer Geschäftsführer in Anwendung von Abs. 1 bestellt worden ist.

Abkürzung

KOG

Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post

§ 17a. (1) Der Geschäftsführer der RTRGmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis von aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen fachlich anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der bisherige Geschäftsführer die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers fort.

(3) Zum Geschäftsführer dürfen nicht ernannt werden:

1.

Personen gemäß § 4 Z 1, 3 und 6;

2.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder dienstes oder eines Betreibers von Postdiensten stehen und Personen, die in einem Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

3.

Personen, die eine der in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Der Geschäftsführer darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit in der RTR-GmbH ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Funktion als Geschäftsführer erlischt

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

bei Rücktritt gemäß § 16a GmbHG;

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;

5.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

6.

mit der Feststellung der Telekom-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 2 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

7.

mit der Feststellung der Post-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 3 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

8.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Weisung nach § 18 Abs. 3 Z 3 nicht befolgt hat;

9.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Auskunft nach § 18 Abs. 4 nicht erteilt hat;

10.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Abs. 3 bis 5 vorliegt.

(7) Feststellungen gemäß Abs. 6 Z 5 bis 10 sind vom jeweils zuständigen Organ zu begründen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Auf Antrag des Geschäftsführers ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(8) Erlischt die Funktion des Geschäftsführers gemäß Abs. 6 Z 2 bis 10, ist der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien der RTR-GmbH interimistisch mit der Geschäftsführung des Fachbereiches Telekommunikation und Post betraut, bis ein neuer Geschäftsführer in Anwendung von Abs. 1 bestellt worden ist.

Abkürzung

KOG

Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post

§ 17a. (1) Der Geschäftsführer der RTRGmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis von aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen fachlich anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veranlassen und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundzumachen.

(2) Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der bisherige Geschäftsführer die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers fort.

(3) Zum Geschäftsführer dürfen nicht ernannt werden:

1.

Personen gemäß § 4 Z 1, 3 und 6;

2.

Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder dienstes oder eines Betreibers von Postdiensten stehen und Personen, die in einem Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;

3.

Personen, die eine der in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Der Geschäftsführer darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit in der RTR-GmbH ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Funktion als Geschäftsführer erlischt

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

bei Rücktritt gemäß § 16a GmbHG;

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;

5.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

6.

mit der Feststellung der Telekom-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 2 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

7.

mit der Feststellung der Post-Control-Kommission, dass der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 17 Abs. 3 gröblich verletzt oder eine Weisung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt hat;

8.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Weisung nach § 18 Abs. 3 Z 3 nicht befolgt hat;

9.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass der Geschäftsführer eine Auskunft nach § 18 Abs. 4 nicht erteilt hat;

10.

mit der Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Abs. 3 bis 5 vorliegt.

(7) Feststellungen gemäß Abs. 6 Z 5 bis 10 sind vom jeweils zuständigen Organ zu begründen und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zu veröffentlichen. Auf Antrag des Geschäftsführers ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(8) Erlischt die Funktion des Geschäftsführers gemäß Abs. 6 Z 2 bis 10, ist der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien der RTR-GmbH interimistisch mit der Geschäftsführung des Fachbereiches Telekommunikation und Post betraut, bis ein neuer Geschäftsführer in Anwendung von Abs. 1 bestellt worden ist.

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des § 5 Abs. 2 obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des § 5 Abs. 2, des § 9a Abs. 1 erster Satz und des § 9f Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 9a Abs. 1 erster Satz, 9f Abs. 1 erster Satz, 10 Abs. 1 zweiter Satz und 10a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der § 9a Abs. 1 erster Satz, § 9f Abs. 1 erster Satz, § 9i Abs. 1 erster Satz, § 9j Abs. 1 erster Satz, § 9m Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 zweiter Satz und § 10a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

1.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Z 3, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(3a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTRGmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz

1.

soweit eine Tätigkeit nach § 20c Abs. 3 einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria;

2.

soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler;

3.

soweit es sich um Tätigkeiten nach § 194a TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTRGmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria, der RTR-GmbH und des Bundeskommunikationssenates sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G).

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria, der RTR-GmbH und des Bundeskommunikationssenates sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

4.

zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

Beschwerdestelle nach dem KoPl-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

f)

KI-Servicestelle;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

1.

über die Tätigkeit der KommAustria;

2.

über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;

3.

über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)

5.

über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses

a. aus dem Digitalisierungsfonds;

b. aus dem Fernsehfonds Austria;

c. aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;

d. aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

5a. über die Tätigkeit als

a)

Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);

b)

Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);

c)

Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD G;

d)

außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;

e)

Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;

f)

KI-Servicestelle;

6.

gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);

7.

über die Vollziehung des MedKF TG.

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Kompetenzzentrum

§ 20. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.

(2) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Rundfunk umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.

(5) Tätigkeiten der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums nach den vorstehenden Absätzen bedürfen, soweit sie mit dem Aufgabenbereich der KommAustria oder der Telekom-Control-Kommission in Zusammenhang stehen, für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria oder dem Vorsitzenden der Telekom-Control-Kommission. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Geschäftsführern im jeweiligen Fachbereich Aufträge zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Abs. 4 gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten.

Abkürzung

KOG

Kompetenzzentrum

§ 20. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk (Anm. 1) und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.

(2) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Medien umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse;

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website;

3.

Tätigkeiten im Rahmen der Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a).

(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,

2.

Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.

(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.

(5) Tätigkeiten der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums nach den vorstehenden Absätzen bedürfen, soweit sie mit dem Aufgabenbereich der KommAustria oder der Telekom-Control-Kommission in Zusammenhang stehen, für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria oder dem Vorsitzenden der Telekom-Control-Kommission. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Geschäftsführern im jeweiligen Fachbereich Aufträge zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Abs. 4 gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten.

(__

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fachbereich Rundfunk“ durch die Wortfolge „Fachbereich Medien“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte in § 20 Abs. 1 nicht durchgeführt werden.)

Abkürzung

KOG

2a. Abschnitt

Servicestelle

Medienkompetenz

§ 20a. (1) Die RTRGmbH hat für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz im digitalen Zeitalter zu sorgen und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich zu fungieren. Dazu zählt auch im Wege eines Informationsportals die Sammlung und Bereitstellung geeigneter Informationsquellen in einem auf der Website zugänglichen Verzeichnis. Ferner sind auch Medienkompetenztools zu präsentieren, damit insbesondere auch Video-Sharing-Plattform- und Mediendiensteanbieter Maßnahmen zum Erwerb von Medienkompetenz anbieten und zur Sensibilisierung der Medienkonsumenten beitragen.

(2) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt sind der RTRGmbH jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden.

(3) Die RTRGmbH hat ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, dargestellt werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTRGmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

Abkürzung

KOG

2a. Abschnitt

Servicestelle

Medienkompetenz

§ 20a. (1) Die RTRGmbH hat für die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz im digitalen Zeitalter zu sorgen und als Servicestelle für Initiativen in diesem Bereich zu fungieren. Dazu zählt auch im Wege eines Informationsportals die Sammlung und Bereitstellung geeigneter Informationsquellen in einem auf der Website zugänglichen Verzeichnis. Ferner sind auch Medienkompetenztools zu präsentieren, damit insbesondere auch Video-Sharing-Plattform- und Mediendiensteanbieter Maßnahmen zum Erwerb von Medienkompetenz anbieten und zur Sensibilisierung der Medienkonsumenten beitragen.

(2) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt sind der RTRGmbH jährlich 0,05 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden.

(3) Die RTRGmbH hat ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen, die der Vermittlung und Förderung von Medienkompetenz dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, dargestellt werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTRGmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

Abkürzung

KOG

Barrierefreiheit

§ 20b. (1) In ihrer Funktion als Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste hat die RTRGmbH

1.

die Mediendiensteanbieter durch die Bereitstellung von Informationsangeboten darin zu unterstützen, ihre Inhalte für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, zugänglich zu machen,

2.

ein Informationsangebot auch der Allgemeinheit bereitzustellen sowie

3.

als Beschwerdestelle wegen fehlender Barrierefreiheit des Inhalts audiovisueller Mediendienste zu fungieren, wobei auch für eine leicht, unmittelbar und ständig zugängliche Onlineanlaufstelle Sorge zu tragen ist.

(2) Die Beschwerdestelle hat eine Stellungnahme des betroffenen Mediendiensteanbieters einzuholen, unter gegensätzlichen Standpunkten zu vermitteln und ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Sie hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Künstliche Intelligenz

§ 20c. (1) Die RTRGmbH hat im Rahmen der ihr gemäß § 17 Abs. 8 unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer zum Auftrag gemachten Servicestelle zum Kompetenzaufbau bei der Konzeption und der Nutzung von Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz für die Bereitstellung eines vielfältigen Informations- und Beratungsangebots zu sorgen und als zentrale Serviceeinrichtung für KIProjekte und Anwendungen in den Fachbereichen Medien und Telekommunikation und Post zu fungieren („Servicestelle“).

(2) Als Beitrag zur Erfüllung des in Abs. 1 dargestellten Zwecks hat die RTRGmbH ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die dem Einsatz von KI dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTRGmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.

(3) Im Rahmen dieser Servicestelle umfasst die Aufgabe der RTRGmbH im Fachbereich Medien die nachstehenden Tätigkeiten:

1.

Bereitstellung von KI Informationen für die interessierte Fachöffentlichkeit, insbesondere Web-Leitfäden für KI Einsatz und Best Practices im Medienbereich;

2.

Beratung öffentlicher und privater Rechtsträger zum KI Einsatz im Medienbereich;

3.

Durchführung von Studien und Analysen zum KI Einsatz im Medienbereich;

4.

Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen zu Fragen der KI im Medienbereich;

5.

Planung und Durchführung von Fachveranstaltungen zu Fragen der KI im Medienbereich;

6.

regelmäßige zielgerichtete Kommunikation und regelmäßiger Austausch mit den von KI im Medienbereich betroffenen Marktteilnehmern.

(4) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.

(5) Weist eine Tätigkeit im Rahmen der Servicestelle einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der KommAustria übertragenen Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien auf, so bedarf die Tätigkeit für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria.

(6) Bei der RTRGmbH wird ein „Beirat für Künstliche Intelligenz“ (KIBeirat) eingerichtet. Die Aufgaben des Beirates, zu denen er auch Empfehlungen beschließen kann, sind:

1.

Information und Beratung der mit KI Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR GmbH über aktuelle Entwicklungen im Bereich KI. Dies umfasst sowohl technische als auch ethische und gesellschaftliche Aspekte;

2.

Beobachtung der technologischen Entwicklung von KI in- und außerhalb der Europäischen Union und Bewertung der damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für Österreich;

3.

Fokussierung durch Unterstützung der mit KI Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR GmbH bei der Priorisierung der vielfältigen KI Aspekte und der Konzentration auf die wichtigsten Themen;

4.

Strategische Planung und Beratung der Bundesregierung im Rahmen des AI Policy Forums bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategie für Künstliche Intelligenz einschließlich der Festlegung von Zielen, Prioritäten und Maßnahmen.

(7) Der Beirat besteht aus elf Mitgliedern. Drei Mitglieder sind vom Bundeskanzler sowie acht Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen und haben über ausgezeichnete Kenntnisse in den Bereichen Ethik, Forschung, Ökonomie, Recht oder Technik zu verfügen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats sind mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender zu bestellen.

(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den „Beirat für KI“ zu erlassen. Die für Reisekosten anfallenden Kosten trägt die RTRGmbH aus den nach dem folgenden Absatz zur Verfügung gestellten Mitteln.

(9) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben der Servicestelle einschließlich des Aufwand für den Fachbeirat sind der RTRGmbH jährlich 700 000 Euro aus dem Bundeshaushalt per 31. Jänner zu überweisen. Für die Jahresplanung und die Berichterstattung über die Aktivitäten ist § 20 Abs. 6 anzuwenden. Über die Verwendung dieser Mittel ist zudem von der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

Abkürzung

KOG

3.

Abschnitt

Förderungen

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 21. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Abkürzung

KOG

3.

Abschnitt

Förderungen und Selbstkontrolle

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 21. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Abkürzung

KOG

3.

Abschnitt

Förderungen und Selbstkontrolle

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 21. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Abkürzung

KOG

3.

Abschnitt

Förderungen und Selbstkontrolle

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 21. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro vom Bund per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Verwendung der Mittel

§ 22. Die Mittel gemäß § 21 können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

2.

Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

3.

Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;

4.

Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;

5.

Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;

6.

Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;

7.

Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;

8.

Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;

9.

Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).

Abkürzung

KOG

Verwendung der Mittel

§ 22. Die Mittel gemäß § 21 können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

1.

Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

2.

Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

3.

Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;

4.

Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;

5.

Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;

6.

Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;

7.

Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;

8.

Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;

9.

Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 AMD-G).

Abkürzung

KOG

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln

§ 23. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Erstellung der Richtlinien hat im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren

a)

Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b)

Auszahlungsmodus,

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).

(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.

(4) Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen.

(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

§ 24. (1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass

1.

die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,

2.

die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,

3.

im Fall der Finanzierung von Studien nach § 22 Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.

(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreiten, vorsehen.

(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.

(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Abkürzung

KOG

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

§ 24. (1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass

1.

die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,

2.

die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,

3.

im Fall der Finanzierung von Studien nach § 22 Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.

(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreitet, vorsehen.

(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.

(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Abkürzung

KOG

Besondere Voraussetzungen

§ 25. In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.

Abkürzung

KOG

Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 26. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, reihen und dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.

Abkürzung

KOG

Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 26. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, reihen und dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 31. Jänner zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.

Abkürzung

KOG

Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 26. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, reihen und dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro vom Bund per 31. Jänner zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.

Abkürzung

KOG

Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung

§ 27. (1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten § 23 mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, § 24 sowie § 25 sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten.

(3) Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach Förderkategorien, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image- oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.

(4) Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden.

(5) Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80% des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.

(6) Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % des Produktionsbudgets angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines herausragenden österreichischen Beschäftigungseffektes, die Umsetzung technischer Innovationen bei der Produktion oder besondere Verwertungs- und Vermarktungsmaßnahmen. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere können prozentuelle sowie betragsmäßige Höchstgrenzen für die Anhebung der Förderung bei Erfüllung der genannten Kriterien festgelegt werden. Der Förderungswerber hat entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.

(7) Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden:

1.

Herstellung einer barrierefreien Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen;

2.

Herstellung fremdsprachiger Fassungen;

3.

Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.

Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %, hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere sind betragsmäßige Höchstgrenzen für die geförderten Maßnahmen festzulegen. Die Förderung darf im Hinblick auf diese Maßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss.

(8) Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.

Abkürzung

KOG

Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung

§ 27. (1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten § 23 mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, § 24 sowie § 25 sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten.

(3) Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach Förderkategorien, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image- oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.

(4) Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden. Eine Förderung von Produktionen, die eine Förderung nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. 219/2022, erhalten haben, ist zulässig, sofern diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 erfüllen.

(5) Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80% des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.

(6) Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % des Produktionsbudgets angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines herausragenden österreichischen Beschäftigungseffektes, die Umsetzung technischer Innovationen bei der Produktion oder besondere Verwertungs- und Vermarktungsmaßnahmen. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere können prozentuelle sowie betragsmäßige Höchstgrenzen für die Anhebung der Förderung bei Erfüllung der genannten Kriterien festgelegt werden. Der Förderungswerber hat entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.

(7) Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden:

1.

Herstellung einer barrierefreien Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen;

2.

Herstellung fremdsprachiger Fassungen;

3.

Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.

Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %, hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere sind betragsmäßige Höchstgrenzen für die geförderten Maßnahmen festzulegen. Die Förderung darf im Hinblick auf diese Maßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss.

(8) Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 28. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 3 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 3 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 29. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro vom Bund in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.

(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. März und jeweils 25 vH der Mittel per 30. September und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks” (“Privatrundfunkfonds”) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunksfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 20 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 20 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 30. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 20 Millionen Euro vom Bund zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.

(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung leistet. § 29 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), sofern sie über eine Zulassung nach dem PrRG oder dem AMDG verfügen oder in einem Verzeichnis nach § 6a Abs. 4 PrRG oder § 3 Abs. 8 AMDG geführt werden, gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.

(4) Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,

1.

die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G darstellen, oder

2.

die nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 FERG frei zugänglich sind, oder

3.

die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder

4.

für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,

ist nicht zulässig.

Abkürzung

KOG

Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen

§ 31. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 29 und § 30 jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

(2) Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;

2.

förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren;

a)

Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen);

b)

Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).

(3) Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.

(4) Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.

(5) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 29 und § 30 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.

(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.

(7) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(8) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Abkürzung

KOG

Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen

§ 31. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 29 und § 30 jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

(2) Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;

2.

förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren;

a)

Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen);

b)

Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalte- oder Ausbildungsförderung zu erhalten;

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).

(3) Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.

(4) Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.

(5) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 29 und § 30 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.

(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.

(7) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(8) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 32. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 29 und § 30 und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 29 und § 30 zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Einrichtungen der Selbstkontrolle

§ 32a. (1) Zur Unterstützung bei der Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten kann die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle gefördert werden.

(2) Als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle gilt eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die

1.

eine breite Repräsentanz der betroffenen Anbieter und umfassende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleistet,

2.

Verhaltensrichtlinien und Verfahrensrichtlinien vorgibt, die von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt sind, und die Ziele der Selbstkontrolle eindeutig definieren,

3.

eine regelmäßige, transparente und jedenfalls außenstehende sowie unabhängige Kontrolle und Bewertung der Zielerfüllung sicherstellt,

4.

für eine wirksame Behandlung von Beschwerden und die Durchsetzung ihrer Entscheidungen einschließlich der Verhängung wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien sorgt und

5.

jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, die festgelegten Ziele und die nach Z 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.

(3) Als Sanktionen im Sinne von Abs. 2 Z 4 gelten insbesondere

1.

die Veröffentlichung einer Entscheidung der Selbstkontrolleinrichtung;

2.

die Veröffentlichung der Empfehlung der Selbstkontrolleinrichtung für ein zukünftiges Verhalten;

3.

die Aberkennung eines nach den Richtlinien der Einrichtung verliehenen Gütesiegels oder einer Positivprädikatisierung;

4.

nach den Rechtsgrundlagen der Einrichtung mögliche Feststellungen einer Verletzung oder Abmahnungen.

(4) Alle vier Jahre hat die Einrichtung der Selbstkontrolle der Regulierungsbehörde mit einem Bericht zu ihrer Struktur und Arbeitsweise darzulegen, inwieweit sie zum Ziel der Sicherstellung der Einhaltung von Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten beigetragen hat.

Abkürzung

KOG

Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger

§ 32b. (1) Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 39 AMDG), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden. § 33 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.

(2) Neben den formellen Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien für ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für den Nutzer leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts enthalten.

(3) Für die Erstellung der Verhaltensrichtlinie ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.

Abkürzung

KOG

Förderung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger

§ 32b. (1) Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 39 AMDG), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden. § 33 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.

(2) Neben den formellen Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien für ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für den Nutzer leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts enthalten.

(3) Für die Erstellung der Verhaltensrichtlinie ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.

Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation

§ 33. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.

Abkürzung

KOG

Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation und zur Förderung der Presse

§ 33. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(3a) In Ergänzung zu den Mitteln nach Abs. 1 stehen dem Fonds in den Jahren 2011 bis 2014 auch Mittel für die Vertriebsförderung nach Abschnitt II des PresseFG 2004 zur Verfügung. Dazu sind von der RTRGmbH für das Jahr 2011 1,4 Millionen Euro, für das Jahr 2012 2,6 Millionen Euro und für das Jahr 2013 2 Millionen Euro jeweils bis zum 15. Jänner des Jahres aus der nach § 23 Abs. 5 gebildeten Rücklage des Digitalisierungsfonds an die KommAustria zu übertragen. Die Mittel nach Abs. 1 und nach diesem Absatz sind auf getrennten Konten zu veranlagen. Die KommAustria hat die Mittel nach diesem Absatz ausschließlich für die Vertriebsförderung nach Abschnitt II des PresseFG 2004 und unbeschadet der zusätzlich nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes für denselben Zweck vorgesehenen Mittel zu verwenden.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.

Abkürzung

KOG

Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation

§ 33. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 31. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle (§ 32a Abs. 2) im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(3a) Beginnend mit dem Jahr 2021 ist für die Gewährung des vollen Betrags der zur Verfügung stehenden Mittel Voraussetzung, dass die Verhaltensrichtlinien einer Einrichtung der Selbstkontrolle Bestimmungen über

1.

unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke und

2.

für Kinder unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird,

enthalten.

(3b) Die Verhaltensrichtlinien sollen darauf abzielen,

1.

die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für alkoholische Getränke auf Minderjährige und

2.

die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Für die in Abs. 3a Z 2 angeführten Lebensmittel und Getränke haben die Verhaltensrichtlinien vorzusehen, dass deren positive Ernährungseigenschaften nicht hervorgehoben werden sollen. Die Verhaltensrichtlinien haben unter Berücksichtigung der Empfehlungen europäischer Einrichtungen der Selbstregulierung im Werbebereich in einem angemessenen Interessenausgleich auch auf einschlägige Empfehlungen europäischer Verbraucherschutzverbände Bedacht zu nehmen. Diese Verhaltensrichtlinien sollen ferner insbesondere im Hinblick auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke anerkannte Ernährungsleitlinien berücksichtigen. Sie sind unter Hinzuziehung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu erarbeiten.

(3c) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.

Abkürzung

KOG

Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation

§ 33. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro vom Bund per 31. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle (§ 32a Abs. 2) im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.

(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(3a) Beginnend mit dem Jahr 2021 ist für die Gewährung des vollen Betrags der zur Verfügung stehenden Mittel Voraussetzung, dass die Verhaltensrichtlinien einer Einrichtung der Selbstkontrolle Bestimmungen über

1.

unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke und

2.

für Kinder unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird,

enthalten.

(3b) Die Verhaltensrichtlinien sollen darauf abzielen,

1.

die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für alkoholische Getränke auf Minderjährige und

2.

die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Für die in Abs. 3a Z 2 angeführten Lebensmittel und Getränke haben die Verhaltensrichtlinien vorzusehen, dass deren positive Ernährungseigenschaften nicht hervorgehoben werden sollen. Die Verhaltensrichtlinien haben unter Berücksichtigung der Empfehlungen europäischer Einrichtungen der Selbstregulierung im Werbebereich in einem angemessenen Interessenausgleich auch auf einschlägige Empfehlungen europäischer Verbraucherschutzverbände Bedacht zu nehmen. Diese Verhaltensrichtlinien sollen ferner insbesondere im Hinblick auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für in Abs. 3a Z 2 angeführte Lebensmittel und Getränke anerkannte Ernährungsleitlinien berücksichtigen. Sie sind unter Hinzuziehung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu erarbeiten.

(3c) Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.

(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.

Abkürzung

KOG

3a. Abschnitt

Frequenzwechsel

Kostenerstattung bei Frequenzwechsel

§ 33a. (1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:

1.

Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;

2.

Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;

3.

Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;

4.

Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;

5.

Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.

(3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 55 Abs. 1 TKG 2003 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.

Abkürzung

KOG

3a. Abschnitt

Frequenzwechsel

Kostenerstattung bei Frequenzwechsel

§ 33a. (1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:

1.

Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;

2.

Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;

3.

Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;

4.

Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;

5.

Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.

(3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 16 Abs. 1 TKG 2021 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.

Abkürzung

KOG

3a. Abschnitt

Medienunternehmen und digitale Transformation

Fördergegenstand, Mittel und Förderungswerber

§ 33a. (1) Zur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen (§ 1 Z 6 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981), die ihre Medieninhalte mittels der von ihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden.

(2) Der Bund stellt für den Fördergegenstand jährlich 20 Millionen Euro und im ersten Jahr der Auszahlung 34 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind der RTRGmbH jeweils in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(3) Mit den der RTRGmbH nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mitteln können folgende Unternehmen finanziell unterstützt werden:

1.

Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (§ 1 Abs. 1 Z 1a MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;

2.

Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 B VG gestaltet werden, besorgt wird,

3.

Hörfunkveranstalter nach dem PrR G,

4.

Fernsehveranstalter nach dem AMD G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen,

5.

Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen,

6.

nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (§ 29 Abs. 3 erster Satz, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) sowie

7.

nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (§ 29 Abs. 3 erster Satz, dritter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz).

(4) Im Fall der Gewährung von Förderungen an Medienunternehmen von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen im Sinne von Abs. 3 Z 1 müssen überdies die nachfolgend angeführten Kriterien erfüllt sein, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des jeweils vorangehenden Kalenderjahrs zu beurteilen ist:

1.

Die Tageszeitung beschäftigt zumindest sechs hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 240mal;

2.

die Wochenzeitung beschäftigt zumindest zwei hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 41mal;

3.

die Monatszeitung erscheint zumindest sechsmal;

4.

die Wochen- oder Monatszeitung ist an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung und

5.

bei der Wochen- und Monatszeitung handelt es sich nicht um

a)

ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender),

b)

eine Cartoon-, Rätsel-, oder Bastelzeitschrift,

c)

eine Kundenzeitung oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens,

d)

eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder

e)

eine Publikation einer Interessenvertretung oder einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012.

(5) Von der Förderung sind Förderungswerber ausgeschlossen, in deren Medium in dem Jahr, das dem Datum des Förderansuchens vorangeht, wiederholt

1.

zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen wurde, oder

2.

Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet wurde, oder

3.

zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert wurde.

Der Ausschluss von der Förderung tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen oder Aufforderungen weder von einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers geäußert wurden und auch sonst keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(6) Wird im Medium eines Förderungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für Vorhaben in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers ist und keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(7) Voraussetzung ist weiter, dass der Förderungswerber zum Zeitpunkt des Ansuchens eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit aufweist und der RTRGmbH glaubhaft macht, dass von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann und die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln auch finanziell gesichert erscheint. Dies ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen.

Abkürzung

KOG

3a. Abschnitt

Medienunternehmen und digitale Transformation

Fördergegenstand, Mittel und Förderungswerber

§ 33a. (1) Zur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen (§ 1 Z 6 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981), die ihre Medieninhalte mittels der von ihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden.

(2) Der Bund stellt für den Fördergegenstand jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind der RTRGmbH jeweils in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(3) Mit den der RTRGmbH nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mitteln können folgende Unternehmen finanziell unterstützt werden:

1.

Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (§ 1 Abs. 1 Z 1a MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;

2.

Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 B VG gestaltet werden, besorgt wird,

3.

Hörfunkveranstalter nach dem PrR G,

4.

Fernsehveranstalter nach dem AMD G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen,

5.

Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen,

6.

nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (§ 29 Abs. 3 erster Satz, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) sowie

7.

nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (§ 29 Abs. 3 erster Satz, dritter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz).

(4) Im Fall der Gewährung von Förderungen an Medienunternehmen von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen im Sinne von Abs. 3 Z 1 müssen überdies die nachfolgend angeführten Kriterien erfüllt sein, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des jeweils vorangehenden Kalenderjahrs zu beurteilen ist:

1.

Die Tageszeitung beschäftigt zumindest sechs hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 240mal;

2.

die Wochenzeitung beschäftigt zumindest zwei hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 41mal;

3.

die Monatszeitung erscheint zumindest sechsmal;

4.

die Wochen- oder Monatszeitung ist an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung und

5.

bei der Wochen- und Monatszeitung handelt es sich nicht um

a)

ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender),

b)

eine Cartoon-, Rätsel-, oder Bastelzeitschrift,

c)

eine Kundenzeitung oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens,

d)

eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder

e)

eine Publikation einer Interessenvertretung oder einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012.

(5) Von der Förderung sind Förderungswerber ausgeschlossen, in deren Medium in dem Jahr, das dem Datum des Förderansuchens vorangeht, wiederholt

1.

zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen wurde, oder

2.

Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet wurde, oder

3.

zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert wurde.

Der Ausschluss von der Förderung tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen oder Aufforderungen weder von einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers geäußert wurden und auch sonst keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(6) Wird im Medium eines Förderungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für Vorhaben in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers ist und keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(7) Voraussetzung ist weiter, dass der Förderungswerber zum Zeitpunkt des Ansuchens eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit aufweist und der RTRGmbH glaubhaft macht, dass von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann und die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln auch finanziell gesichert erscheint. Dies ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen.

Abkürzung

KOG

Geltendmachung

§ 33b. (1) Zur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.

(2) Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.

Abkürzung

KOG

Förderungsziele und Kumulierungsbeschränkung

§ 33b. (1) Mit den nach den veranschlagten Konten insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln können Förderungen zur Verfolgung der folgenden Förderungsziele gewährt werden:

1.

Digitale Transformation (§ 33c)

2.

Digital-Journalismus (§ 33d)

3.

Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 33e).

(2) Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen.

(3) Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen.

(4) Eine Förderung nach diesem Abschnitt ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit konkret gänzlich oder teilweise für die nach den Richtlinien förderbaren Aufwendungen des eingereichten Projekts eine Förderung aus anderen von der RTRGmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurde (Doppelförderungsverbot).

Abkürzung

KOG

Festlegung der Modalitäten für die Erstattung

§ 33c. (1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.

(2) Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);

2.

Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;

3.

Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;

4.

Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;

5.

Modus für die Einbringung der Ansuchen;

6.

Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;

7.

Rückforderung von Erstattungsbeträgen;

8.

Kontrollrechte der RTR-GmbH;

9.

die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.

(3) Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.

(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Abkürzung

KOG

Digitale Transformation

§ 33c. Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Transformation und zum Ausbau der Digitalisierung der Medienlandschaft, wie insbesondere die

1.

Modernisierung der digitalen Distribution durch verbesserten Zugang der Nutzer zu Online-Inhalten,

2.

Schaffung und Erneuerung digitaler Infrastruktur und

3.

Erstellung und Bereitstellung digitaler Inhalte.

Abkürzung

KOG

Digital-Journalismus

§ 33d. (1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Stärkung der journalistischen Tätigkeit in der zunehmend digitalisierten Medienlandschaft, wie insbesondere die Gewährung von Mitteln für die geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildung von journalistischen Mitarbeitern sowie der Förderung von Lehrredaktionen und Volontariaten im Bereich des Digitaljournalismus.

(2) Die Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten, insbesondere auch über die Eignung der für die Ausbildung eingesetzten Einrichtungen, zu enthalten.

Abkürzung

KOG

Jugendschutz und Barrierefreiheit

§ 33e. (1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen im Bereich der Erhöhung des Jugendschutzes und Maßnahmen im Bereich der barrierefreien Zugänglichmachung von Inhalten.

(2) Mit dem Ziel einer Erhöhung des Jugendschutzes können zur finanziellen Unterstützung der Entwicklung oder des Einsatzes von Systemen

1.

zur Kennzeichnung, Einstufung oder Beschreibung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können und

2.

der Altersverifikation oder vergleichbaren Maßnahmen der Zugangskontrolle zum Schutz vor den in Z 1 bezeichneten Inhalten

Förderungen gewährt werden.

(2) Mit dem Ziel einer Erhöhung der barrierefrei zugänglichen Medieninhalte kann die barrierefreie Aufbereitung und Bereitstellung des audiovisuellen Angebots an Inhalten (einschließlich der Herstellung von barrierefreier Information im Sinne von § 2 Z 4a AMDG) sowie des Inhaltsangebots digitaler Ausgaben von Druckwerken und von Hörfunkinhalten finanziell unterstützt werden. Dabei können insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:

1.

Verbesserung des Zugangs zu Inhalten durch Gebärdensprache, (automatisierte) Untertitelung, Audiokommentar,

2.

Einsatz und Entwicklung von künstlicher Intelligenz zur Herstellung der Barrierefreiheit,

3.

Gestaltung von Applikationen zur Erleichterung oder Herstellung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Inhalten,

4.

Herstellung barrierefreier, online bereitgestellter Sendungen,

5.

Entwicklung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt digitaler Ausgaben von Druckwerken, wie insbesondere das Bereitstellen von Inhalten in einfacher Sprache, in leicht lesbarer Sprache sowie die Audiowiedergabe von Textinhalten,

6.

Herstellung von Sendungen sowie Verbesserung des Zugangs zu Inhalten in einfacher Sprache.

Abkürzung

KOG

Förderrichtlinien

§ 33f. (1) Die RTRGmbH hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Die Richtlinien haben die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel in Prozentsätzen zwischen den in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungszielen aufzuteilen und überdies festzulegen, welche Mittel jeweils für die Branchen Rundfunk und Print zur Verfolgung dieser Ziele zur Verfügung stehen. Bei der Festlegung einer sachgerechten Aufteilung zwischen den einzelnen Förderungszielen und zwischen den beiden Branchen (Rundfunk und Print) hat die RTRGmbH die ökonomische und publizistische Entwicklung der jeweiligen Branchenmärkte, insbesondere die Entwicklung im Bereich redaktionell gestalteter Inhalte, vor dem Hintergrund der internationalen Wettbewerbssituation laufend zu beobachten und potentiell negative Auswirkungen auf die österreichische Medienlandschaft im digitalen Bereich zu berücksichtigen.

(3) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen zu gewährende Gesamtsumme an Förderungen die nach Abs. 2 vorgenommene Dotierung, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Förderbeträge vorzunehmen. Dabei ist das Verhältnis der den unterschiedlichen Branchen (Rundfunk und Print) prozentmäßig zugeordneten Mittel im Sinne des Abs. 2 zu beachten. Die in einem Kalenderjahr für die Erreichung der in § 33b Abs. 1 genannten Förderungsziele nicht ausgeschöpften Mittel können zum Ausgleich einer Überbeanspruchung der Mittel für die Erreichung anderer Förderungsziele verwendet werden. Dabei ist ebenfalls die Aufrechterhaltung des prozentmäßigen Verhältnisses der für die Branchen (Rundfunk und Print) zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Abs. 2 zu berücksichtigen. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Kriterien in Abs. 2 auf die einzelnen Förderungsziele aufzuteilen.

(4) Zur Präzisierung der Kriterien für die einzelnen in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungsziele, insbesondere auch durch eine demonstrative Auflistung anschaulicher Projektbeispiele, zur Konkretisierung der Förderungsvoraussetzungen und für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Projekten, haben die Richtlinien insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung;

2.

förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten;

3.

Auszahlungsmodus und -formalitäten einschließlich der Möglichkeit vollständiger oder teilweiser Vorauszahlungen;

4.

Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt sowie die Einrechnung prozentmäßig festgelegter Anteile an Personalkosten in die Bemessungsgrundlage. Ein Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt kann für Projekte zu Verwirklichung des Förderungsziels „Digital-Journalismus“ und „Jugendschutz und Barrierefreiheit“ entfallen;

5.

absolute und relative Fördergrenzen pro Projekt, Unternehmen, Unternehmensverbund und Art des vom Medienunternehmen bereitgestellten periodischen Mediums;

6.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, darunter auch über die formellen Voraussetzungen zur Einbringung von Ansuchen um Förderung gemeinsamer Projekte zweier oder mehrerer Förderungswerber;

7.

Verfahren betreffend

a)

Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b)

Auszahlungsmodus,

c)

Nachweise, Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung,

e)

zumindest einen, höchstens zwei Antragstermine;

8.

Vertragsmodalitäten.

(5) Die Richtlinien haben auch Kategorien an sowie Höchstgrenzen für Aufwendungen festzulegen, die geltend gemacht werden können, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Projekt von einem mit dem Förderungswerber im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen getätigt wurden.

Abkürzung

KOG

Anreizförderung

§ 33g. (1) Die Richtlinien können auch vorsehen, dass bis zu einem Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Unternehmen im Sinne des § 33a Abs. 3 Z 1 und 2 (mit Ausnahme von Monatszeitungen) auf deren Ansuchen als Vorauszahlung im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt gewährt werden (Anreizförderung). Bedingung dafür ist, dass der RTRGmbH regelmäßig, zumindest aber alle sechs Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vorauszahlung über eine den Förderungszielen nach den §§ 33c bis 33e entsprechende Verwendung berichtet wird. Von einer entsprechenden Verwendung ist auszugehen, wenn das Unternehmen durch Vorlage geeigneter Expertisen Dritter glaubhaft macht, dass die erhaltene Anreizförderung zur Verwirklichung eines oder mehrerer Förderungsziele im Sinne des § 33c bis § 33e verwendet und nicht bloß zur Finanzierung von Kosten eingesetzt wurde, die der Förderungswerber normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit ohnedies zu tragen gehabt hätte.

(2) Im Fall der Anreizförderung entfällt das Kriterium des Mindestmaßes an förderbaren Aufwendungen im Sinne des § 33f Abs. 4 Z 4. Vorauszahlungen aus der Anreizförderung sind in die prozentmäßige Fördergrenze pro Projekt im Sinne des Abs. 4 Z 5 einzurechnen.

(3) Für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung je antragsberechtigtem Unternehmen sind die Umsätze im Digitalbereich, die durch den Vertrieb von digitalen redaktionellen Inhalten erzielt werden, weiters die Reichweiten und Auflagen, zudem die im der Förderung nach diesem Bundesgesetz vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Fördermittel gemäß PresseFG 2004 sowie die dem redaktionellen Bereich zugeordneten Personalstände heranzuziehen und mit den jeweiligen Daten der anderen Förderwerber in Relation zu setzen.

(4) Werden Umsätze im Digitalbereich im Sinne des vorstehenden Absatzes in einem mit dem Förderungswerber im Sinne des § 244 Unternehmensgesetzbuch — UGB, dRGB1. S 219/1897, verbundenen Unternehmen erwirtschaftet, sind diese Umsätze dem Förderungswerber für die Berechnung der Anreizförderung zuzuordnen. Bei der Berücksichtigung der Personalstände ist in den Richtlinien eine verhältnismäßige Deckelung vorzusehen. Bei Volksgruppenzeitungen (§ 33a Abs. 3 Z 2) sind für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung ausschließlich die durchschnittlichen Abonnentenzahlen im Kalenderjahr heranzuziehen. Die Anreizförderung ist im Sinne des § 33f Abs. 4 Z 5 gesondert zu betrachten. In den Richtlinien sind nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für deren Gewährung und über deren Aufteilung zwischen den Förderungswerbern vorzusehen.

(5) Gelangt die RTRGmbH bei der begleitenden Förderkontrolle im Fall der Anreizförderung zur Auffassung, dass die Vorauszahlungen aus der Anreizförderung vollständig oder auch nur teilweise entgegen den in Abs. 1 genannten Bedingungen verwendet werden oder wird der Berichtspflicht nach Abs. 1 nicht entsprochen, so sind die diesbezüglichen Mittel zurückzufordern. Über Streitigkeiten bei der Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Abkürzung

KOG

Fachbeirat

§ 33h. (1) Zur Beratung der RTRGmbH bei der Vergabe der Mittel nach diesem Abschnitt wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTRGmbH hat vor Entscheidung über Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden, und muss zumindest zwei Frauen als Mitglieder umfassen. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Medienbereich zu sein sowie über mehrjährige einschlägige Praxis in für die Erreichung der Förderungsziele einschlägigen Bereichen und über einschlägige Fachkenntnisse – insbesondere in den Bereichen Medienrecht und Publizistik – zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind für die Tätigkeit im Fachbeirat notwendige Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Sämtliche Kosten des Fachbeirats sind aus den nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTRGmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei die Geschäftsordnung auch die Abhaltung von Sitzungen ohne physische Anwesenheit der Mitglieder vorsehen kann. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Dem Fachbeirat dürfen nicht angehören

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

3.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG);

4.

Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Angestellte der RTR GmbH.

(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung durch die Bundesregierung oder

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

Abkürzung

KOG

Abwicklung der Förderungen

§ 33i. (1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Abschnitt obliegt der RTRGmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

(2) Die bereitgestellten Mittel sind von der RTRGmbH unter einem eigenen Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur digitalen Transformation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu verwalten. Die RTRGmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der RTRGmbH dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke dieses Abschnitts zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – Personal- und Sachaufwand der RTRGmbH für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Abschnitt zu bestreiten.

(3) Unbeschadet des § 19 KOG hat die RTRGmbH sämtliche Förderergebnisse spätestens innerhalb des dem Datum der Förderentscheidung folgenden Quartals in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Abkürzung

KOG

Förderansuchen, Fristen, Nachweise und Belege

§ 33j. (1) Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind bei der RTRGmbH einzubringen, die einen Antragstermin festzulegen, und spätestens vier Monate vor dem Termin öffentlich bekanntzumachen hat. Die Richtlinien können für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, einen weiteren Antragstermin vorsehen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Abschnitt sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Förderungsvoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien geregelt. Medienunternehmen haben der RTRGmbH die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form, wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege, zu übermitteln. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten eines Projekts hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.

(3) Förderungsnehmer haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese der RTRGmbH nach Ende des Förderzeitraums oder Abschluss des geförderten Projekts zu übermitteln, wenn nicht die RTRGmbH einen konkreten Termin festlegt und bekannt macht. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen und können für andere Förderungen nach diesem Abschnitt verwendet werden.

(4) Die RTRGmbH kann Förderungswerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

Abkürzung

KOG

Auszahlung

§ 33k. (1) Die Auszahlung der Förderungen nach diesem Abschnitt erfolgt – mit Ausnahme der Gewährung von Vorauszahlungen bei der Anreizförderung – in zwei Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist bis spätestens acht Wochen nach Entscheidung der RTRGmbH über die Gewährung der Förderung, der zweite Teilbetrag bis spätestens nach Ende des Förderzeitraums oder Abschlusses des geförderten Projekts und erfolgter Endprüfung durch die RTRGmbH zur Auszahlung zu bringen.

(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) Für den Fall, dass ein Medienunternehmen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages keine entsprechend förderungsrelevante Aktivität mehr entfaltet oder keine Medieninhalte mehr bereitstellt, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann für andere Förderungen nach diesem Abschnitt verwendet werden.

Abkürzung

KOG

3b. Abschnitt

Frequenzwechsel

Kostenerstattung bei Frequenzwechsel

§ 33l. (1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:

1.

Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;

2.

Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;

3.

Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;

4.

Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;

5.

Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.

(3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 16 Abs. 1 TKG 2021 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.

Abkürzung

KOG

Geltendmachung

§ 33m. (1) Zur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.

(2) Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.

Abkürzung

KOG

Festlegung der Modalitäten für die Erstattung

§ 33n. (1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.

(2) Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);

2.

Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;

3.

Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;

4.

Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;

5.

Modus für die Einbringung der Ansuchen;

6.

Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;

7.

Rückforderung von Erstattungsbeträgen;

8.

Kontrollrechte der RTR-GmbH;

9.

die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.

(3) Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.

(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

4.

Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation

§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

4.

Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

4.

Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

4.

Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 190 TKG 2021 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

4.

Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Mittel aus dem Bundeshaushalt und andererseits Finanzierungsbeiträge. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt jährlich 5,5 Millionen Euro. Dieser Zuschuss ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung der Mittel aus dem Bundeshaushalt ist von der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Übersteigt der Gesamtaufwand der RTRGmbH 11 Millionen Euro, erhöht sich der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt auf höchstens 6,5 Millionen Euro. Der 11 Millionen Euro übersteigende Aufwand ist jeweils zur Hälfte aus dem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt und den Finanzierungsbeiträgen zu leisten. Auch die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 6,5 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 182/2023)

(2) Die Finanzierungsbeiträge nach Abs. 1 sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Telekommunikationsbranche umfasst Unternehmen,

1.

die als Bereitsteller oder Anbieter gemäß § 6 TKG 2021 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes handelt (Allgemeingenehmigung), oder

2.

denen durch die Regulierungsbehörde Frequenznutzungsrechte erteilt oder

3.

denen durch die Regulierungsbehörde Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen erteilt oder

4.

denen durch die Regulierungsbehörde Verpflichtungen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt

wurden (Beitragspflichtige).

(2a) Finanzierungsbeiträge nach Abs. 1 dürfen nur zur Deckung des Aufwandes für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigung, der Nutzungsrechte gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 oder der in Abs. 2 Z 4 genannten Verpflichtungen verwendet werden. Dabei dürfen jeweils Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des vom Unionsrecht abgeleiteten Rechts und für Verfahrensführungen auf die in Abs. 2 genannten Beitragspflichtigen überwälzt werden.

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen; dies gilt für den Zuschuss des Bundes gleichermaßen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 190 TKG 2021 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.

(3) § 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11 sowie Abs. 2 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1 211 550 Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2 888 450 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11 sowie Abs. 2 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1 433 500 Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2 888 450 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2 250 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 3 500 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2022 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2 250 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 3 500 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2022 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2 250 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 3 500 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2022 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(Anm.: Abs. 1b tritt mit 1.1.2024 in Kraft)

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2 250 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 3 500 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2022 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2 250 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 3 500 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2022 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORFBeitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 2 250 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 3 500 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2022 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 282 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 4 200 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORFBeitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

Abkürzung

KOG

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

§ 35. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 282 000 Euro jährlich ist der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTRGmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTRGmbH darf jährlich höchstens 4 200 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. (Anm. 1)

(1a) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTRGmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.

(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTRGmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(1c) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIBG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von ITSchnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTRGmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDDG entstehenden Aufwandes der RTRGmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTRGmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(1e) Zur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPlG), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, stellt der Bund der RTRGmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTRGmbH per 15. März 2024 zu überweisen.

(1f) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORFBeitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.

(____

Anm. 1: Art. 2 Z 12 der Novelle BGBl. I Nr. 182/2023 lautet: „In § 35 Abs. 1 wird der Betrag „2 250 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“, der Betrag „3 500 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Abkürzung

KOG

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach § 54c AMDG erfassten Plattform-Anbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu sind der RTRGmbH jährlich 0,065 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweils im Inland erzielten Umsatzes der Plattform-Anbieter zum branchenspezifischen Gesamtumsatz aller gemäß § 54c erfassten Plattform-Anbieter zu bemessen und einzuheben. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 14 anzuwenden.

Abkürzung

KOG

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach § 54c AMDG erfassten Plattform-Anbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu sind der RTRGmbH jährlich 0,065 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweils im Inland erzielten Umsatzes der Plattform-Anbieter zum branchenspezifischen Gesamtumsatz aller gemäß § 54c erfassten Plattform-Anbieter zu bemessen und einzuheben. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 14 anzuwenden.

Abkürzung

KOG

Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTRGmbH im Fachbereich Medien wird der RTRGmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.

5.

Abschnitt

Bundeskommunikationssenat

Einrichtung und Aufgaben

§ 36. (1) Zur Kontrolle der Verwaltungsführung bei der Besorgung der Regulierungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 durch die KommAustria ist beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria in den genannten Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 10), mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Regulierung der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Rechte als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundeskommunikationssenat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1, 2 und 4 zu.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenats zu unterrichten.

Abkürzung

KOG

5.

Abschnitt

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Zuständigkeit

§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.

Zusammensetzung und Mitglieder

§ 37. (1) Der Bundeskommunikationssenat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei dem Richterstand angehören müssen. Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Bundeskommunikationssenat wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenates ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(3) Für jedes der drei richterlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist die Bundesregierung an Besetzungsvorschläge, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, gebunden, und zwar an

a)

einen Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

b)

zwei Besestzungsvorschläge des Präsidenten jenes Oberlandesgerichtes, in dessen Amtssprengel der Sitz des Bundeskommunikationssenates liegt.

(4) Zum Mitglied des Bundeskommunikationssenats kann bestellt werden, wer das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und mehrjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des Bundeskommunikationssenats fallen, aufweist.

(5) Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, Personen, die in einem Organ des ORF tätig sind, in einem Gesellschafterverhältnis zu einem sonstigen Rundfunkveranstalter stehen oder Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit des Bundeskommunikationssenats in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind sowie Bedienstete der KommAustria oder der RTR-GmbH dürfen dem Bundeskommunikationssenat nicht angehören.

(6) Hat ein Mitglied des Bundeskommunikationssenats drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Bundeskommunikationssenat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(7) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Bundeskommunikationssenats und es ist unter Anwendung der Abs. 2, 3 und 4 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Bundeskommunikationssenat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Abkürzung

KOG

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen

§ 37. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

Entscheidungsfindung

§ 38. Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach dem TKG 2003 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach dem TKG 2003 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach dem TKG 2021 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, sowie nach dem TKG 2021 haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

6.

Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 39. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria

1.

gemäß § 8 ORF G,

2.

gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR G,

3.

gemäß § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD G,

4.

gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD G, sowie

5.

gemäß TKG 2021

haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(3) Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Abkürzung

KOG

Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

§ 39a. Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMDG) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMDG geführten Verzeichnis ersichtlich sind.

Großverfahren

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor einer der in § 39 Abs. 1 genannten Regulierungsbehörden voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

2.

die Frist gemäß Abs. 2;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und somit sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden;

5.

gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.

Großverfahren

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor einer der in § 39 Abs. 1 genannten Regulierungsbehörden voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

2.

die Frist gemäß Abs. 2;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;

5.

gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.

Abkürzung

KOG

Großverfahren

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission, der Post-Control-Kommission oder der RTR-GmbH voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

2.

die Frist gemäß Abs. 2;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;

5.

gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.

Abkürzung

KOG

Großverfahren

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor der KommAustria voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;

2.

die Frist gemäß Abs. 2;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;

5.

gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.

Verwaltungsstrafen

§ 41. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Abkürzung

KOG

Verwaltungsstrafen

§ 41. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Abkürzung

KOG

Durchsetzung von Verpflichtungen

§ 41. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Abkürzung

KOG

Durchsetzung von Verpflichtungen

§ 41. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter, Video-Sharing- Plattform-Anbieter oder Mediendiensteanbieter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Abkürzung

KOG

Verweisungen

§ 42. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

KOG

Verweisungen

§ 42. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 wird Art. 33a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 umgesetzt.

Abkürzung

KOG

Verweisung und Umsetzungshinweis

§ 42. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 wird Art. 33a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 umgesetzt.

Abkürzung

KOG

Verweisung und Umsetzungshinweis

§ 42. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 wird Art. 33a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 umgesetzt.

(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, umgesetzt.

Abkürzung

KOG

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 43. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Abs. 13: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Abs. 13: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Abs. 13: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) (Anm.: richtig: (16)) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

Abs. 13: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

Abs. 13: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(23a) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(23a) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(23a) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTRGmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTRGmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(32) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTRGmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(32) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(33a) § 35 Abs. 1b und § 45 Abs. 19a treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 50/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTRGmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(32) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(33a) § 35 Abs. 1b und § 45 Abs. 19a treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 50/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

(34) § 2 Abs. 1 Z 16 und 17 sowie Abs. 3 Z 11 und 12, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 1c, § 39 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1c vierter Satz sind im Jahr 2023 die Mittel für den Aufwand der RTRGmbH per 15. September 2023 zu überweisen.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTRGmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(32) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(33a) § 35 Abs. 1b und § 45 Abs. 19a treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 50/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

(34) § 2 Abs. 1 Z 16 und 17 sowie Abs. 3 Z 11 und 12, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 1c, § 39 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1c vierter Satz sind im Jahr 2023 die Mittel für den Aufwand der RTRGmbH per 15. September 2023 zu überweisen.

(33b) § 3 Abs. 2, § 17a Abs. 1 und 7, § 20a Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, 2 (Anm.: offensichtlich gemeint Abs. 3) und 4 sowie § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTRGmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(32) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(33a) § 35 Abs. 1b und § 45 Abs. 19a treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 50/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

(34) § 2 Abs. 1 Z 16 und 17 sowie Abs. 3 Z 11 und 12, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 1c, § 39 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1c vierter Satz sind im Jahr 2023 die Mittel für den Aufwand der RTRGmbH per 15. September 2023 zu überweisen.

(33b) § 3 Abs. 2, § 17a Abs. 1 und 7, § 20a Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, 2 (Anm.: offensichtlich gemeint Abs. 3) und 4 sowie § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(33) § 2 Abs. 2 Z 3 und 4, § 13 Abs. 4 Z 2 lit. c und § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 163/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTRGmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(32) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(33a) § 35 Abs. 1b und § 45 Abs. 19a treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 50/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

(34) § 2 Abs. 1 Z 16 und 17 sowie Abs. 3 Z 11 und 12, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 1c, § 39 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1c vierter Satz sind im Jahr 2023 die Mittel für den Aufwand der RTRGmbH per 15. September 2023 zu überweisen.

(33b) § 3 Abs. 2, § 17a Abs. 1 und 7, § 20a Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, 2 (Anm.: offensichtlich gemeint Abs. 3) und 4 sowie § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(33) § 2 Abs. 2 Z 3 und 4, § 13 Abs. 4 Z 2 lit. c und § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 163/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten in Kraft:

1.

§ 19 Abs. 1 und § 34 mit 1. Jänner 2024,

2.

§ 35 Abs. 1, 1d, 1e, 1f und 5, § 35a sowie § 46 zweiter Satz mit 2. Jänner 2024 und

3.

§ 2 Abs. 1 Z 15, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. n, § 17 Abs. 6a, § 19 Abs. 3 Z 5a und § 39 Abs. 1 mit 17. Februar 2024.

Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

Abkürzung

KOG

In-Kraft-Treten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,

1.

dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie

2.

dass

a)

in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,

b)

in Abs. 5 der letzte Satz,

c)

in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,

d)

in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,

e)

Abs. 14 zur Gänze

entfallen.

(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.

(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) § 17a samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten mit 26. Mai 2011 in Kraft. § 17a Abs. 3 Z 3 findet auf Geschäftsführer Anwendung, die nach dem 26. Mai 2011 bestellt werden.

(17) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und 2, § 35 und § 45 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.

(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.

(19) § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4 und 6, § 30 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(20) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.

(23) § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(24) § 2 Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 3 Z 14, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 7 und 8, § 19 Abs. 3 Z 3 und 5a, § 20 Abs. 1 und 2, der 2a. Abschnitt , § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 3, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 1, § 35a samt Überschrift, § 39 Abs. 1, § 39a samt Überschrift, § 41 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in § 32b Abs. 4 und § 33 Abs. 3c vorgesehenen Berichte sind erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 zu erstellen und zu übermitteln.

(25) § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(26) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(27) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8 sowie Abs. 4 Z 1 lit. d, § 17 Abs. 2 und 4, § 17a Abs. 1, § 33a Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des § 44 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt §§ 19 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 Z 16, § 2 Abs. 3 Z 11, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. o, § 17 Abs. 6a Z 5, § 19 Abs. 3 Z 5a lit. e und § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des ersten Abschnittes des dritten Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(29) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH zur Erfüllung der Aufgaben des 3a. Abschnitts notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen wie auch die für die Erstellung und Erlassung der Richtlinien nötigen Vorarbeiten können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden.

(30) § 17 Abs. 6, §§ 33a bis 33k samt Überschriften und Überschrift des 3a. Abschnitts, die Umnummerierung des 3a zum 3b Abschnitt samt neuer Bezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(31) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTRGmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(32) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(33a) § 35 Abs. 1b und § 45 Abs. 19a treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 50/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

(34) § 2 Abs. 1 Z 16 und 17 sowie Abs. 3 Z 11 und 12, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 1c, § 39 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, S. 79, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von § 35 Abs. 1c vierter Satz sind im Jahr 2023 die Mittel für den Aufwand der RTRGmbH per 15. September 2023 zu überweisen.

(33b) § 3 Abs. 2, § 17a Abs. 1 und 7, § 20a Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, 2 (Anm.: offensichtlich gemeint Abs. 3) und 4 sowie § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(33) § 2 Abs. 2 Z 3 und 4, § 13 Abs. 4 Z 2 lit. c und § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 163/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten in Kraft:

1.

§ 19 Abs. 1 und § 34 mit 1. Jänner 2024,

2.

§ 35 Abs. 1, 1d, 1e, 1f und 5, § 35a sowie § 46 zweiter Satz mit 2. Jänner 2024 und

3.

§ 2 Abs. 1 Z 15, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. n, § 17 Abs. 6a, § 19 Abs. 3 Z 5a und § 39 Abs. 1 mit 17. Februar 2024.

Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTRGmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

(36) § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 3a, § 19 Abs. 3 Z 5a, § 20c samt Überschrift und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(Anm.: Abs. 15 und 16 treten mit 5.4.2020 in Kraft)

(17) Das in § 27 Abs. 4 normierte Verbot, Förderungen zu kumulieren, findet im Zusammenhang mit aus Anlass und zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19 Krise für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 gewährten anderen Förderungen keine Anwendung.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(17) Das in § 27 Abs. 4 normierte Verbot, Förderungen zu kumulieren, findet im Zusammenhang mit aus Anlass und zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19 Krise für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 gewährten anderen Förderungen keine Anwendung.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(Anm.: Abs. 17 wurde nicht vergeben)

(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTRGmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(17) Das in § 27 Abs. 4 normierte Verbot, Förderungen zu kumulieren, findet im Zusammenhang mit aus Anlass und zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19 Krise für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 gewährten anderen Förderungen keine Anwendung.

(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTRGmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(Anm.: Abs. 17 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTRGmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.

(18) Als finanzielle Zuwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 stehen für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 insgesamt 54 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR GmbH per 1. August 2022 zu überweisen.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(Anm.: Abs. 17 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTRGmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(Anm.: Abs. 17 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTRGmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.

(18) Als finanzielle Zuwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 stehen für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 insgesamt 54 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR GmbH per 1. August 2022 zu überweisen.

(Anm.: Abs. 19 wurde nicht vergeben)

(20) § 3 Abs. 2 erster Satz ist für die im Hinblick auf § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 zusätzlich zu bestellenden Mitglieder der KommAustria mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihre Tätigkeit mit Ablauf des 30. September 2028 endet.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(Anm.: Abs. 17 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTRGmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.

(18) Als finanzielle Zuwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 stehen für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 insgesamt 54 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR GmbH per 1. August 2022 zu überweisen.

(Anm.: Abs. 19 wurde nicht vergeben)

(19a) Der RTRGmbH ist per 1. Februar 2024 einmalig für das Jahr 2024 – zur Abgeltung der in diesem Jahr anfallenden Setup-Kosten – ein Betrag in der Höhe von 80 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(Anm.: Abs. 17 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTRGmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.

(18) Als finanzielle Zuwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 stehen für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 insgesamt 54 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR GmbH per 1. August 2022 zu überweisen.

(Anm.: Abs. 19 wurde nicht vergeben)

(19a) Der RTRGmbH ist per 1. Februar 2024 einmalig für das Jahr 2024 – zur Abgeltung der in diesem Jahr anfallenden Setup-Kosten – ein Betrag in der Höhe von 80 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(20) § 3 Abs. 2 erster Satz ist für die im Hinblick auf § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 zusätzlich zu bestellenden Mitglieder der KommAustria mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihre Tätigkeit mit Ablauf des 30. September 2028 endet.

Abkürzung

KOG

Übergangsbestimmung

§ 45. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.

(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTRGmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.

(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.

(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.

(Anm.: Abs. 17 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTRGmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.

(18) Als finanzielle Zuwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 stehen für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 insgesamt 54 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR GmbH per 1. August 2022 zu überweisen.

(19a) Der RTRGmbH ist per 1. Februar 2024 einmalig für das Jahr 2024 – zur Abgeltung der in diesem Jahr anfallenden Setup-Kosten – ein Betrag in der Höhe von 80 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(20) § 3 Abs. 2 erster Satz ist für die im Hinblick auf § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 zusätzlich zu bestellenden Mitglieder der KommAustria mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihre Tätigkeit mit Ablauf des 30. September 2028 endet.

(19) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTRGmbH im Kalenderjahr 2024 per 1. Februar ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 100 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

Abkürzung

KOG

Vollziehung

§ 46. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der § 21 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 29 Abs. 1 erster Satz, § 30 Abs. 1 erster Satz, § 33 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34a Abs. 1 zweiter Satz und § 35 Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Abkürzung

KOG

Vollziehung

§ 46. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler.

Abkürzung

KOG

Vollziehung

§ 46. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

Abkürzung

KOG

Vollziehung

§ 46. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 34 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Abkürzung

KOG

Vollziehung

§ 46. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 34 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

Abkürzung

KOG

Artikel 25

Notifikationshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 17, BGBl. I Nr. 32/2001)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).