Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)
Geltender Text a fecha 2001-03-30
Abkürzung
HGG 2001
Präambel/Promulgationsklausel
In- und Außerkrafttreten
§ 60. (1) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.