Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasmacherei (Glasmacherei-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:
Lehrberuf Glasmacherei
§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasmacherei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasmacher und Glasmacherin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Arbeitsplatz einrichten und Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
Einsetzen und Warten der Erforderlichen Formen und Werkzeuge einsetzen und warten sowie Beurteilen und Ergreifen von Maßnahmen zum Herstellen der Arbeitsbedingungen am Schmelzofen beurteilen und ergreifen,
Werkzeichnungen umsetzen (Formen, Werkzeuge, Ofenführung, Werkstattzusammenstellung, Auswahl sonstiger Hilfsmittel),
Glasposten anfangen und wälzen, gleichmäßiges Aufblasen und Überstechen von Kölbeln,
Glasposten unter Einhaltung der geforderten Wandstärke einblasen und festblasen,
Stiele anlegen und ziehen sowie Bodenplatten herstellen,
Krüge abschmelzen, ausschneiden und auftreiben, Henkel anbringen,
mit Optikformen umgehen, Überfang- und Unterfangtechnik anwenden, Glaskörper freiformen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhabung, Instandhaltung und Pflegen der zu verwendenden
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Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen, Hilfsmittel und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis über Transport und Lagerung von Werk- und
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Hilfsstoffen, ihre Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten,
Verarbeitungsmöglichkeiten sowie Verwendungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse über die Glasherstellung
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Grundkenntnisse über die Arbeitsvorbereitung -
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auch unter Verwendung rechnergestützter
Systeme
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- Abfehmen von Glas -
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Anwenden der betrieblichen EDV
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Kenntnis über die wichtigsten Eigenschaften -
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des flüssigen und festen Glases
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Kenntnis der Schmelz-, Hilfs- bzw. Kühlöfen, -
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Kühlbänder sowie Kenntnis über ihre Wartung
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- Einfache Wartungsarbeiten
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Formenhalten und Formenpflege -
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Eintragen und - -
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Behandeln des
Glases in
Kühlöfen
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Kenntnis über Verformen von Glas von Hand mittels Löffel oder
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das Verformen Motzklotz
von Glas
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Walzen von Glas - -
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- Vorbereiten der
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Glasmacherpfeife;
Anfangen der
flüssigen
Glasmasse in
erforderlicher
Menge; Wälzen des
Glaspostens und
gleichmäßiges
Aufblasen und
Überstechen des
Kölbels, Abklopfen
des fertigen
Glases von Pfeife
oder Hefteisen
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Kenntnis und - -
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Kontrolle über
die Beschaffenheit
von
Glasmacherwerkzeugen
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Kenntnis über das Formen von Glas zum Ansetzen oder
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Formen von Glas Anlegen an Hohlglas
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Kenntnis über die Eindrücken und Einblasen von Glas in eine
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Optikformen Optikform
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Kenntnis über Ausschwenken und Ausziehen von Glas
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Ausschwenken sowie für Formen
Ausziehen
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Kenntnis über Einblasen und Festblasen Entnehmen von
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Glas, Einführen
und Wälzen des
Glaspostens,
Einblasen oder
Festblasen unter
Einhaltung der
geforderten
Wandstärken
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- Anbringen und Anheften von Henkeln, Griffen,
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Füßen, Rändern, Noppen und Knöpfen
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- Herstellen von Stielen und Füßen für
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Kelchgläser
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- Ausschneiden, Auftreiben und Zusammensetzen
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von Krügen, Flaschen, Vasen, Stielgläsern-
und Bodengläsern
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Kenntnis über Unterschiedsmerkmale -
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von gedreht eingeblasenen,
festgeblasenen oder maschinell
hergestellten Gläsern
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Erkennen, Vermeiden und Beheben von Glas- und Arbeitsfehlern
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Kenntnis über Sortieren, Stapeln und Verpacken von
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fachgerechtes Glasprodukten
Lagern und
Sortieren von
Glasprodukten,
Logistik
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Kenntnis über Glasveredelungsverfahren -
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wie Absprengen, Verschmelzen, Malen,
Gravieren, Beschriften, Drucken,
Ätzen, Polieren, Trennen und Schleifen
und Sandstrahlen
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- Hafendrehen,
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Einbringen von
Häfen, Kränzen und
Stiefeln in
Schmelzofen oder
Wanne
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- Zusammensetzen verschiedener Teile eines
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Hohlglaskörpers
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Kenntnis und Anwenden englischer Fachausdrücke
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Kenntnis der Qualitätssicherung und Durchführung von
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betriebsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen
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Kenntnis über das Verhalten im Brandfall
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Grundkenntnisse im Umgang mit elektrischem Strom und Druckluft
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Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die
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Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen
Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb
verwendeten Materialien
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
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Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere
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über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit,
insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit besteht aus der Herstellung eines Kelchglases mit angelegtem Stiel, der Herstellung eines Kelchglases mit gezogenem Stiel und der Herstellung eines Kruges. Die Durchführung soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst den Arbeitsplatz sowie die nötigen Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel vorbereitet oder deren Vorhandensein kontrolliert, das Werkstück fertigt und kontrolliert. Das Werkstück soll so gefertigt werden, dass auf jeder Position der Werkstatt gearbeitet wird.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung der Werkstücke unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Ausführung,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 15 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Werkzeuge,
Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
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