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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Lagerlogistik (Lagerlogistik-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:

Lehrberuf Lagerlogistik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Lagerlogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachmann für Lagerlogistik oder Fachfrau für Lagerlogistik) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Lagerlogistik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Waren entgegennehmen und kontrollieren,

2.

Waren einlagern, umlagern und auslagern,

3.

technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten,

4.

die erforderlichen Lagerbedingungen aus den Eigenschaften des Lagergutes ermitteln,

5.

den Lagerbestand führen und überwachen, die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall einleiten,

6.

Waren bereitstellen und versenden,

7.

bei der Erstellung betrieblicher Lagerlogistikkonzepte mitwirken,

8.

die branchenüblichen Kommunikationsmittel und Informationsmittel einsetzen,

9.

die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,

10.

Dokumentationen führen,

11.

facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation) durchführen,

12.

facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Der Lehrbetrieb

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1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben und in die

Branchenstellung

des Lehrbetriebes

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1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der

Standorteinflüsse sowie des

Kundenkreises

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1.1.3 Kenntnis der - -

Rechtsform des

Lehrbetriebes

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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und

Umweltschutz

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1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen

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1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere über

Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

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1.2.3 Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Vorschriften über

die Hygiene und die Unfall- und Brandverhütung

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1.2.4 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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1.2.5 Grundkenntnisse über - -

die funktionell

geeignete und

ergonomische

Gestaltung des

Arbeitsplatzes

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1.2.6 Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

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1.2.7 - Mitwirken bei

Qualitätssicherungsmaßnahmen

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1.2.8 Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

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1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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2.

Verwaltung und Organisation

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2.1 Verwaltung

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2.1.1 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

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2.1.2 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Zusammenstellen und

Auswerten von Berichten, Formulieren von Schriftstücken und

Briefen

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2.1.3 - Führen und Verwalten von Karteien, Dateien und

Statistiken

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2.1.4 - Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung von

Reklamationen und des Verhaltens bei

Reklamationen

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2.2 Organisation

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2.2.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben und

Zuständigkeit der einzelnen Betriebsbereiche

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2.2.2 Fach- und funktionsgerechte Verwendung der betrieblichen

technischen Arbeitsmittel, Kommunikationsmittel sowie

aktueller Kommunikationstechnologien

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```

2.2.3 - Kenntnis und Durchführen von

arbeitsplatzspezifischen betrieblichen

rechnergestützten Anwendungen (wie

Textverarbeitung, Kalkulation,

Lagerwirtschaftssysteme, Abrechnung)

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```

2.2.4 - Grundkenntnisse über Kenntnis der

betriebliche Risken betrieblichen

und deren Risken und deren

Versicherungsmöglich- Versicherungs-

keiten sowie über möglichkeiten

Schadensmeldungen; sowie der

Schadensmeldungen

durchführen

einschlägiger

Arbeiten

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```

2.2.5 Grundkenntnisse - -

über den

Verkehr mit den

für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden,

Sozialver-

sicherungsträgern

und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

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3.

Lagerwirtschaft

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3.1 Lagerorganisation/Lagerlogistik

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3.1.1 Kenntnis des Lagerlogistikkonzeptes, -

der Lagerorganisation und des

Warenflusses im Betrieb

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3.1.2 - Grundkenntnisse über die -

Zusammenhänge im

überbetrieblichen Warenfluss

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3.1.3 - Kenntnis über und Mitarbeit bei der

Entwicklung von Lagerlogistikkonzepten

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```

3.1.4 Kenntnis der Kenntnis der Bedarfsermittlung und

das Lagerwesen Methoden der Berechnung

betreffenden Bedarfsermittlung wirtschaftlicher

Kostenfaktoren und der Bestellmengen

und ihrer Berechnung und des Lagerumschlags

Beeinflussung wirtschaftlicher

Bestellmengen und

des Lagerumschlags

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3.1.5 Kenntnis über Arbeitsorganisation, -

Arbeitsgestaltung und Teamarbeit

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3.2 Warenannahme und Einlagerung

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3.2.1 Entgegennehmen und Identifizieren von Waren

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3.2.2 Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen bei den

eingegangenen Waren

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3.2.3 Einlagern von Waren am richtigen Lagerort aufgrund der

spezifischen Eigenschaften

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3.3 Lagerhaltung

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3.3.1 Durchführen von laufenden Überprüfungen des Lagerzustands und

des Lagerguts

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3.3.2 Durchführen von Umlagerungen

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3.3.3 - Führen und Überwachen des Lagerbestandes; auch

mit Hilfe der betrieblichen rechnergestützten

Systeme

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3.3.4 - - Mitwirken bei der

Lagerinventur

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3.3.5 - Durchführen von Arbeiten in der

Lagerdokumentation

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3.3.6 - Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über

Lagerung, Handhabung und Transport von

gefährlichen Gütern

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```

3.3.7 - Kenntnis der Behandlung von

temperaturempfindlichen Gütern bei Lagerung

und Transport

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```

3.3.8 Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften -

für die Lagerwirtschaft

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3.4 Warenauslagerung

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3.4.1 Entnehmen von Waren vom Lagerplatz gemäß direkter

Kundenbestellung oder gemäß überprüftem Auslagerungsdokument

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3.4.2 Bereitstellen von Waren und Herrichten zu versandgerechten

Einheiten

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3.4.3 - Durchführen von Ausgangskontrollen

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```

3.4.4 Zweckmäßiges und wirtschaftliches Verpacken, Verladen

(Versenden) und Sichern von Waren

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```

3.4.5 - Ausstellen und Weiterleiten von

Versanddokumenten

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```

3.4.6 Kenntnis der gebräuchlichen Transport- -

und Transporthilfsmittel

```


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4.

Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Kostenrechnung/Kalkulation

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4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren

Auswirkung auf die Rentabilität

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```

4.1.2 - - Kenntnis der

Kostenrechnung

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```

4.1.3 - Kalkulationsarbeiten

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```

4.1.4 - Kenntnis über die Mitwirken an der

laufende Kontrolle laufenden

der Wirtschaftlichkeit Kontrolle

betrieblichen der

Leistung Wirtschaftlichkeit

der betrieblichen

Leistung

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```

4.1.5 - Grundkenntnisse über Aufgaben und Funktion

des betrieblichen Rechnungswesens

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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbst gesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Erstellung eines Lagerlogistikkonzepts für konkrete Waren - alle Aspekte von der Warenannahme über die Einlagerung, Lagerhaltung bis zur Auslagerung umfassend - unter Einschluss von Arbeitsplanung, Arbeitsproben bei der Bedienung technischer Mittel und Einrichtungen (insbesondere auch EDV-gestützter Einrichtungen), Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind rechnergestützt oder von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung jeweils mindestens einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Allgemeine Warenkunde,

2.

Lagerlogistik,

3.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Unfallverhütung,

5.

Umweltschutz, Lagerung von Problemstoffen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Lagerkennzahlenberechnung,

4.

Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 11. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

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1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

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Person ................................. zwei Lehrlinge,

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.