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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präzisionswerkzeugschleiftechnik (Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:

Lehrberuf Präzisionswerkzeugschleiftechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Präzisionswerkzeugschleiftechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Präzisionswerkzeugschleiftechniker oder Präzisionswerkzeugschleiftechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

2.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen,

3.

Schneidwerkzeuge warten, instand setzen und reparieren,

4.

Schneidwerkzeuge nach Kundenwünschen in Einzelfertigung herstellen,

5.

Werkzeugmaschinen programmieren, einrichten und überwachen,

6.

Schneidwerkzeuge auf ihre Funktion prüfen und in Betrieb nehmen,

7.

Dokumentationen anlegen und optimieren,

8.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,

9.

Qualitätsstandards, Sicherheitsstandards und Umweltstandards bei der Arbeit anwenden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen

```

```


```

```

4.

Grundlegende Fertigkeiten in der -

```

Werkstoffbearbeitung von Hand und

unter Verwendung von Maschinen und

Geräten: wie Messen, Anreißen,

Bohren, Senken, Scharfschleifen,

Trennen, Umformen, Passen, Fügen,

Verbinden, Wärmebehandeln,

Oberflächenbearbeiten, Montieren,

Gewindeschneiden, einfaches Drehen

und Fräsen

```


```

```

5.
  • Montieren von Bauteilen zu Baugruppen

```

```


```

```

6.

Bearbeiten von Werkstücken durch -

```

Freiformschleifen und

Freiformpolieren

```


```

```

7.

Kenntnis der Funktion und -

```

Arbeitsweise von Schneidwerkzeugen

(wie Fräsköpfe, Bohrer,

Sägeblätter, kombinierte Werkzeuge

und Werkzeugsysteme) und von

Werkzeugmaschinen

```


```

```

8.

Demontieren und Montieren von -

```

Schneidwerkzeugen

```


```

```

9.
  • Feststellen und Eingrenzen von Fehlern

```

und Störungen, Instandsetzen von

Schneidwerkzeugen

```


```

```

10.

Grundkenntnisse Programmieren von numerisch gesteuerten

```

über Werkzeugmaschinen

rechnergestütztes

Konstruieren

(CAD) und

rechnergestütztes

Fertigen (CAM)

```


```

```

11.
  • Bearbeiten von Werkzeugen und von

```

Werkstücken auf Werkzeugmaschinen

```


```

```

12.
  • Einrichten und Bedienen von

```

Schleifmaschinen, Ausrichten und

Spannen der Werkstücke

```


```

```

13.
  • Durchführen von Schleifoperationen

```

```


```

```

14.
  • Fertigen von Schneidwerkzeugen

```

```


```

```

15.
  • Prüfen und Einstellen der Funktion und

```

Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen

```


```

```

16.

Kenntnis und Anwendung von Maßnahmen zum Werkzeugschutz

```

```


```

```

17.

Durchführen von Dokumentationen (wie Prüfberichte)

```

```


```

```

18.

Kenntnis und Anwendung der im Betrieb verwendeten

```

berufsbezogenen elektronischen Datenverarbeitungssysteme

```


```

```

19.
  • Kenntnis der Werkzeuganwendung und des

```

Tool-Managements

```


```

```

20.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

21.

Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements und Durchführung

```

von betriebsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen

```


```

```

22.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und

```

Vorschriften zum Schutze der Umwelt:

Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen

Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich;

Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich

anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung

sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

23.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

24.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie

```

der sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit

```


```

```

25.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und Qualitätsmanagement.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Instandsetzung eines Schneidwerkzeuges unter Verwendung von programmgesteuerten Schleifmaschinen, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,

2.

Genauigkeit und Einhaltung der Arbeitsvorgaben,

3.

fachgerechte Auswahl der verwendeten Werkzeuge,

4.

fachgerechte Überprüfung der Arbeitsergebnisse,

5.

fachgerechtes Erstellen der Dokumentationen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling soll zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe,

2.

Schneidwerkzeuge,

3.

Verfahren und Prozessabläufe,

4.

Geräte, Maschinen und Anlagen,

5.

Dokumentation.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Arbeitsplanung

§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeits- und Einsatzplanes zur Bearbeitung eines betrieblichen Auftrages nach Vorgabe zu erstrecken.

(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung technischer, mathematischer und zeichnerischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Qualitätsmanagement

§ 10. (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur Durchführung prozessbegleitender Prüfungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen zu erstrecken.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... zwei Lehrlinge,

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.