Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik (Elektroinstallationstechnik-Ausbildungsordnung)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Lehrberuf Elektroinstallationstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektroinstallationstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. Wenn auch der Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2) vermittelt wird, beträgt die Lehrzeit vier Jahre.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroinstallationstechniker oder Elektroinstallationstechnikerin) zu bezeichnen. Wenn auch der Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” vermittelt wird, ist dies nach der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsprofil
§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektroinstallationstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
Anlagen zur Energieübertragung und Signalübertragung sowie Rufanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmanlagen sowie Blitzschutzanlagen und Erdungsanlagen errichten, zusammenbauen, montieren, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
Leitungen und Tragsysteme verlegen, prüfen und in Betrieb nehmen,
elektrische Anlagen und einfache Steuerungssysteme einrichten, prüfen und anschließen,
Maschinen und Geräte aufstellen, anschließen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Anlagen, Geräten, Maschinen und Bauelementen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektrischer Anlagen, Maschinen und Geräte beraten.
(2) Wenn der Lehrling auch im Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” ausgebildet wird, soll er befähigt werden, auch die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Anlagen der Energieverteilung warten, instand halten, einstellen und parametrieren,
Anlagen der Prozessleit- und Bustechnik warten, instand halten, programmieren und vernetzen,
Bauteile und Baugruppen der Prozessleit- und Bustechnik warten, prüfen und instand setzen,
Fehler, Mängel und Störungen bei Anlagen der Prozessleit- und Bustechnik aufsuchen, eingrenzen und beseitigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
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Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Mess- und Prüfgeräte und
Arbeitsbehelfe
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```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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```
Grundlegende Fertigkeiten - -
```
Fertigkeiten in der Werk-
in der Werk- stoffbear-
stoffbear- beitung:
beitung: Sägen mit
Messen, Montagegerät,
Anreißen, Bohren mit
Feilen, Montagegerät,
Sägen, Kleben,
Bohren, Weichlöten
Senken,
Stemmen,
Gewinde-
schneiden,
Schleifen,
Kleben,
Richten,
Biegen,
Weichlöten
```
```
```
Herstellen Maschinelles - -
```
von Leitungs- Herstellen
schlitzen und von Leitungs-
Leitungs- schlitzen und
durchbrüchen Leitungs-
von Hand durchbrüchen
```
```
```
Zurichten, Formen und - -
```
Verlegen von
Installationsrohren und
Kabeltragsystemen
```
```
```
Zurichten von Zurichten, Verlegen und Anschließen
```
blanken und von blanken und isolierten Leitungen,
isolierten Kabeln und kabelähnlichen Leitungen
Leitungen
```
```
```
- Herstellen und Montieren von elektrischen
```
und elektronischen Betriebsmitteln und
Verbindungen
```
```
```
- Anschließen, in Betrieb setzen und
```
Prüfen von elektrischen Antriebssystemen auch
in Verbindung mit elektronischen
Betriebsmitteln
```
```
```
- Zusammenbauen und Prüfen von Verteilungs-,
```
Sicherungs- und Schalteinrichtungen
```
```
```
- Installieren, in Betrieb setzen, Instandsetzen
```
und Prüfen von elektrischen Anlagen
```
```
```
- Ermitteln von elektrischen, elektronischen und
```
mechanischen Störungen
```
```
```
- Beseitigen von elektrischen und elektronischen
```
Störungen
```
```
```
- Anwenden, Installieren, Überprüfen und
```
Fehlerbehebung der elektrischen
Schutzmaßnahmen
```
```
```
-
- Anwenden und Prüfen von
```
Entstörungsmaßnahmen
```
```
```
Anfertigen Anfertigen von Schaltungsunterlagen,
```
einfacher insbesondere Montage-, Stromlauf-
Schaltungs- und Installationsplänen
unterlagen
```
```
```
Lesen Lesen von Schaltungsunterlagen,
```
einfacher insbesondere Fertigungszeichnungen,
Schaltungs- Montage-, Stromlauf- und Bauschaltplänen
unterlagen
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der Elektrotechnik,
```
Elektrotechnik, Elektronik und elektrischen
Elektronik und elektrischen Messtechnik
Messtechnik
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und Anwendung der
```
nisse der Installationstechnik
Installations-
technik
```
```
```
- Grundkennt- Kenntnis der Funktionsweise
```
nisse der elektrischer Anlagen zur
Funktions- Erzeugung, Umwandlung und
weise Abgabe der elektrischen Energie
elektrischer
Anlagen zur
Erzeugung,
Umwandlung
und Abgabe
der
elektrischen
Energie
```
```
```
- Kenntnis und Anwendung der Erdungsanlagen und
```
der Blitzschutzanlagen
```
```
```
- Kenntnis über Überspannungsschutzanlagen
```
```
```
```
- Kenntnis über die Funktion elektrischer
```
Betriebsmittel
```
```
```
-
- Kenntnis und Anwendung der
```
Beleuchtungstechnik
```
```
```
- Grundkenntnisse über die
```
Prozessleittechnik und
Antriebstechnik
```
```
```
-
- Grundkenntnisse über die
```
Wärme-, Kälte- und Klimatechnik
```
```
```
- Grundkennt- Kenntnis über Photovoltaik
```
nisse über
Photovoltaik
und
Wärmepumpen
```
```
```
-
- Grundkenntnisse über die
```
Digitaltechnik,
Mikroprozessoren und
speicherprogrammierbare
Steuerungen
```
```
```
- Grundkennt- Kenntnis über Ruf-, Signal-,
```
nisse über Fernmelde-, Brandmelde- und
die Ruf-, Alarmeinrichtungen
Signal-,
Fernmelde-,
Alarm- und
Brandmelde-
technik
```
```
```
- Grundkenntnisse über die Bustechnik
```
```
```
```
-
- Grundkenntnisse und Einsatz
```
der Antennentechnik
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```
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Grundkenntnisse und Anwendung facheinschlägiger englischer
```
Fachausdrücke
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```
```
Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements
```
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und
```
elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie
Maschinen-Sicherheitsverordnung,
Niederspannungsgeräteverordnung, Elektromagnetische
Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE,
TAEV)
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Für die zusätzliche Ausbildung im Schwerpunkt “Prozessleit- und Bustechnik” wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
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- Kenntnis über die Prozessleittechnik und
```
Bustechnik
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Kenntnis über Gleich- und Wechselstromsteller, Gleich- und
```
Wechselstromumrichter und Frequenzumrichter
```
```
```
Programmieren, Parametrieren, Anschließen und Vernetzen von
```
freiprogrammierbaren Steuerungen (zB SPS oder EIB), Anwenden
von Bussystemen und SPS-Systemen (wie Energiemanagement,
Klimakontrolle, Steuer- und Regeltechnik)
```
```
```
Auswählen und Parametrieren von Reglern und Stellgliedern
```
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```
```
Einstellen von Reglern,
```
Anpassen an Regelstrecken
```
```
```
-
- Herstellen von Schaltungen
```
der Leistungselektronik
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