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Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz

Geltender Text a fecha 2001-03-09

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 135a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;

2.

des § 91a Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;

3.

des § 85a Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;

4.

des § 63a Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001,

wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Feststellung des Ausnahmetatbestandes

§ 1. Die Feststellung, ob eine Ausnahme vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz besteht, obliegt allein dem behandelnden Spitalsarzt (der behandelnden Spitalsärztin).

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Medizinischer Notfall

§ 2. Lebensgefahr im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 ASVG ist dann anzunehmen, wenn auf Grund objektiver Betrachtungsweise bei der zu behandelnden Person Symptome aufgetreten sind, durch deren Vorliegen eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht ausgeschlossen werden kann.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Befundung und Begutachtung

§ 3. Fälle des § 135a Abs. 2 Z 2 ASVG sind solche, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichtes in Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung oder Begutachtung vorliegt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Leistungen infolge Schwangerschaft

§ 4. Zu den Leistungen nach § 135a Abs. 2 Z 4 ASVG zählen jedenfalls auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ärztlich festgestellten Schwangerschaft stehenden Kontrolluntersuchungen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Körperteil- oder Blut(plasma)spende

§ 5. Der Ausnahmetatbestand des § 135a Abs. 2 Z 5 ASVG gilt für Personen, die sich einer ambulanten Behandlung oder Untersuchung aus Anlass oder zum Zweck einer Körperteil- oder Blut(plasma)spende unterziehen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Erforderlichkeit des Ambulanzbesuches

§ 6. Erforderliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden stehen im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 6 ASVG jedenfalls dann nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung, wenn die Ambulanz – sei es mit oder ohne ärztliche Überweisung – besucht wird

1.

um bei Gefahr im Verzug erste ärztliche Hilfe zu erhalten oder

2.

weil diese Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden entweder nicht in den Gesamtverträgen nach Abschnitt II des Sechsten Teiles des ASVG enthalten sind oder nur unzureichend von Vertragspartnern in der freien Praxis angeboten werden oder

3.

im Zusammenhang mit einer geplanten Operation, insbesondere zu deren Vorbereitung oder Anmeldung, wenn der Ambulanzbesuch einen stationären Aufenthalt zur Folge hat, oder

4.

in der Zeit zwischen 19 Uhr und 8 Uhr oder an einem Samstag oder Sonntag oder Feiertag, wenn der zu behandelnden Person der Besuch zu einem anderen Zeitpunkt nicht zumutbar war.

Das Gleiche gilt, wenn es sich um den Besuch einer Ambulanz handelt, die für die betreffende Person ein exklusives Leistungsangebot bereitstellt, wie etwa eine Drogenambulanz, eine Dialyseambulanz oder eine Schmerzambulanz.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Weiterüberweisung an andere Fachambulanzen

§ 7. Vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist abzusehen, wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Wohnort

§ 8. Als Wohnort im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 6 ASVG gilt jeder Wohnsitz der zu behandelnden Person.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).

Anwendungsbereich

§ 9. An die Stelle der in dieser Verordnung zitierten Bestimmungen des ASVG treten je nach Anwendungsfall die entsprechenden Bestimmungen des § 91a GSVG oder des § 85a BSVG oder des § 63a B-KUVG.