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Verordnung der Bundesregierung über eine zusätzliche Ergänzungszulage 2001

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

459/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

459/2001).

§ 1. Personen, die im März 2001 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 des Pensionsgesetzes 1965 haben, gebührt zur wiederkehrenden Geldleistung für März 2001 eine zusätzliche Ergänzungszulage.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

459/2001).

§ 2. Die zusätzliche Ergänzungszulage beträgt

1.

500 S für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, und

2.

350 S für alle übrigen Personen.