Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Wahl der Organe der Vertretung der Studierenden (Hochschülerschaftswahlordnung 2001 - HSWO 2001)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-03-01
Status Aufgehoben · 2005-04-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 116
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2001, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

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1.

Abschnitt

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Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 1. Wahlkommissionen

§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft

§ 3. Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den

Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 4. Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 5. Mitglieder der Wahlkommissionen

§ 6. Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen

§ 7. Umbildung der Wahlkommissionen

§ 8. Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen

§ 9. Einberufung der Wahlkommissionen

§ 10. Niederschrift

§ 11. Unterkommissionen

§ 12. Unterkommissionen an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1

Abs. 1 Z 3 bis 9 HSG 1998

§ 13. Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 14. Verlautbarung der Wahltage

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2.

Abschnitt

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Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

§ 15. Erfassung der Wahlberechtigten

§ 16. Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

§ 17. Stichtag

§ 18. Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

```

3.

Abschnitt

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Wahlvorschläge

§ 19. Wahlvorschläge

§ 20. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

§ 21. Kandidatinnen- und Kandidatenliste

§ 22. Zustimmungserklärungen

§ 23. Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter

§ 24. Unterstützungserklärungen

§ 25. Kandidatur für Studienrichtungsvertretungen

§ 26. Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 27. Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 28. Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

§ 29. Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

```

4.

Abschnitt

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Durchführung der Wahlen

§ 30. Bekanntmachung der Wahlen

§ 31. Wahllokale

§ 32. Wahlzelle

§ 33. Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 34. Wahlkuverts

§ 35. Ausübung des Wahlrechts

§ 36. Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 37. Stimmabgabe

§ 38. Abstimmungsverzeichnis

§ 39. Vermerk im Ausweis für Studierende

§ 40. Zweifelsfälle

§ 41. Amtlicher Stimmzettel

§ 42. Gültiger Stimmzettel

§ 43. Ungültiger Stimmzettel

§ 44. Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 45. Beurkundung des Wahlvorganges

§ 46. Besondere Umstände

```

5.

Abschnitt

```

Wahlen an Akademien

§ 47. Wahl der Studiengangsvertretung

§ 48. Akademievertretung

```

6.

Abschnitt

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Wahlergebnis

§ 49. Feststellung des Wahlergebnisses

§ 50. Zuweisung der Mandate

§ 51. Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 52. Verständigung der Gewählten

§ 53. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 54. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,

Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 55. Wahlwiederholung

```

7.

Abschnitt

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Schlussbestimmungen

§ 56. Inkrafttreten

§ 57. Außerkrafttreten

Anlage 1 Niederschrift

Anlage 2 Wahlvorschlag

Anlage 3 Unterstützungserklärungen zum Wahlvorschlag

Anlage 4 Bekanntgabe der Kandidatur

Anlage 5 Abstimmungsverzeichnis

Anlage 6 Amtlicher Stimmzettel

Anlage 7 Amtlicher Stimmzettel (Studienrichtungsvertretung)

Anlage 8 Beurkundung des Wahlvorganges

Anlage 8-A Bundesvertretung der Studierenden

Anlage 8-B Universitätsvertretung der Studierenden

Anlage 8-C Fakultätsvertretung

Anlage 8-D Studienrichtungsvertretung

Anlage 9 Zuweisung der Mandate

Anlage 10 Zuweisung der Mandate (Studienrichtungsvertretung)

Anlage 11 Verständigung

1.

Abschnitt

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Wahlkommissionen

§ 1. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.

(2) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.

(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften an den jeweiligen Universitäten zuständig.

(4) Die Wahlkommissionen haben auch die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität zu besorgen. Sie sind als solche Unterkommissionen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.

(5) Für die Durchführung der Wahlen zur Bundesvertretung der Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 HSG 1998 richtet die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft Unterkommissionen an diesen Bildungseinrichtungen ein.

Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft

§ 2. Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an

den Universitäten

§ 3. Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

1.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.

einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.

Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 4. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 7) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.

(2) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen.

Mitglieder der Wahlkommissionen

§ 5. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission oder Unterkommission angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen wird durch die Angelobung wirksam.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.

Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen

§ 6. Jene wahlwerbenden Gruppen, die in der Wahlkommission nicht bereits durch ein Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.

Umbildung der Wahlkommissionen

§ 7. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.

(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekannt gegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe, dass das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied zuerst ausscheidet.

(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen keine Mitglieder bekannt gegeben, so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekannt gegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem nächsten Wahltag im Amt. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen

§ 8. (1) Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(2) Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.

(3) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Einberufung der Wahlkommissionen

§ 9. (1) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hiezu hat rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.

(2) Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Werktagen nach Verlangen einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.

(3) Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung durch Beschluss durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und Beobachter sind von einem derartigen Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Niederschrift

§ 10. Über jede Sitzung einer Wahlkommission und Unterkommission ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.

Unterkommissionen

§ 11. (1) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.

(2) Die Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche hat spätestens drei Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages zu konstituieren.

(3) Jeder Unterkommission der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft einer Universität haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluss der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden. Die Zulassung als wahlwerbende Gruppe zur Wahl der Bundesvertretung der Studierenden allein berechtigt nicht zur Entsendung von Beobachterinnen und Beobachtern in die Unterkommissionen der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten.

(4) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission (§§ 3 bis 5). Eine allfällige Umbildung der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.

(5) Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 4) anzuwenden.

Unterkommissionen an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1

Z 3 bis 9 HSG 1998

§ 12. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat Unterkommissionen für die Durchführung der Wahl zur Bundesvertretung der Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 HSG 1998 einzurichten. Die Einrichtung dieser Unterkommissionen ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister längstens bis acht Wochen vor dem letzten Wahltag bekannt zu geben.

(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 HSG 1998 sind folgende Personen für die Durchführung der Wahl zuständig:

1.

an den Akademien (§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 7 HSG 1998): die Direktorin oder der Direktor,

2.

an den akkreditierten Universitäten (§ 1 Abs. 1 Z 9 HSG 1998):

(3) Die Unterkommissionen an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 HSG 1998 bestehen aus:

1.

der oder dem Vorsitzenden (Abs. 5),

2.

je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter.

(4) Die Bestimmungen des § 8 sind auf diese Unterkommissionen sinngemäß anzuwenden.

(5) Vorsitzende der Unterkommissionen sind die für die Durchführung der Wahl zuständigen Personen (Abs. 2). Die zuständige Person kann der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft eine andere geeignete Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Unterkommission namhaft machen. Die Vorsitzenden der Unterkommissionen dürfen weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sein. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 4) anzuwenden.

(6) Die Angelobung der Vorsitzenden der Unterkommissionen an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 HSG 1998 hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft zu erfolgen und kann auch schriftlich vorgenommen werden.

(7) In Hinblick auf die geringe Anzahl der Studierenden oder die räumliche Nähe zweier oder mehrerer Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 HSG 1998 kann die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft für zwei oder mehrere solche Bildungseinrichtungen gemeinsame Unterkommissionen einrichten, sofern dies für die Durchführung der Wahl zweckdienlich ist. Dies kann auch von den zuständigen Personen der betroffenen Bildungseinrichtungen durch übereinstimmende Erklärungen beantragt werden. Die Entscheidung über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden trifft in diesem Fall die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 13. (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere:

1.

die Verlautbarung der Wahltage sowie die sich daraus ergebenden Termine und Fristen,

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