Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Personal- und Organisationsentwicklerin“ und „Akademischer Personal- und Organisationsentwickler“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang „Personal- und Organisationsentwicklung“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
§ 1. Die Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H. ist berechtigt, den Lehrgang „Personal- und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Personal- und Organisationsentwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Personal- und Organisationsentwicklerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Personal- und Organisationsentwickler“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. März 2005 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.