Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-04-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird verordnet:

§ 1. Für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Dienstgradgruppe Dienstgrad

```

1.

Personen ohne Chargengrad Rekrut

```

```

2.

Chargen Gefreiter

```

Korporal

Zugsführer

```

3.

Unteroffiziere Wachtmeister

```

Oberwachtmeister

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

```

4.

Offiziere Fähnrich

```

Leutnant

Oberleutnant

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Brigadier

sowie je nach Verwendung bei den

Dienstgraden

Oberleutnant bis Oberst die

Zusätze

"...arzt", "...apotheker",

"...veterinär",

"des Generalstabsdienstes",

"des Intendanzdienstes",

"des höheren militärfachlichen

Dienstes",

"des höheren militärtechnischen

Dienstes" sowie

für Militärsseelsorger die

dienstrechtlich für

Militärpersonen und

Berufsoffiziere vorgesehenen

Amtstitel oder

Verwendungsbezeichnungen

§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad

1.

die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder

2.

den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.

(2) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung "Fähnrich" geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

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