Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt (SZA) zur Zertifizierung von Personen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Die Schweißtechnische Zentralanstalt (SZA) mit Sitz in 1030 Wien, Arsenal, Objekt 207, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst:
die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik gemäß nachfolgenden Normen und normativen Dokumenten:
- Teil 3: Kupfer und Kupferlegierungen” (Ausgabe 06/1999),
- Teil 4: Nickel und Nickellegierungen” (Ausgabe 06/1999),
- Teil 1: Stähle” (Ausgabe 06/1992 zuletzt geändert durch 06/1997),
die Zertifizierung von sachkundigen Personen gemäß ÖNORM F 1053 (Ausgabe 02/2000).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt zur Zertifizierung von Personen, BGBl. Nr. 85/1996, außer Kraft.