Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festsetzung der Gebühren für die Überprüfung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen (Punzierungsgebührenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 3 sowie des § 20 Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird verordnet:

§ 1. Die Gebühr für Feingehaltsüberprüfungen durch die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Punzierungsgesetz beträgt:

Schilling

```

1.

Strichprobe auf dem Stein (pro Stück) .............. 150,--

```

```

2.

Analyse mit dem Röntgenfluoreszenz-Spektrometer (pro

```

Stück) ............................................. 165,--

```

3.

Analysen des Edelmetallkontrolllabors:

```

```

a)

Scheidgut (pro Stück):

```

- Gold .......................................... 385,--

- Silber ........................................ 240,--

- Gold und Silber (einfach) ..................... 485,--

- Platin ........................................ 1 580,--

- Palladium ..................................... 1 580,--

- Rhodium ....................................... 1 920,--

- Iridium ....................................... 1 920,--

```

b)

Gekrätz:

```

- Gold .......................................... 1 445,--

- Silber ........................................ 1 445,--

- Gold und Silber (einfach) ..................... 1 580,--

- Platin ........................................ 2 820,--

- Palladium ..................................... 2 820,--

```

c)

Bäder:

```

- Gold .......................................... 1 445,--

- Silber ........................................ 1 445,--

- Platin ........................................ 2 820,--

- Palladium ..................................... 2 820,--

- Rhodium ....................................... 4 060,--

§ 2. Die Gebühr für Überprüfungen und Punzierungen nach dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2000 und BGBl. III Nr. 120/2000, durch das Edelmetallkontrolllabor gemäß § 13 Abs. 2 Punzierungsgesetz beträgt:

Schilling

```

1.

Für Platingegenstände pro Gramm .................... 4,70

```

```

2.

Für Goldgegenstände pro Gramm ...................... 4,50

```

```

3.

Für Silbergegenstände pro Gramm .................... 0,50

```

```

4.

Für Platinuhren pro Stück .......................... 100,--

```

```

5.

Für Golduhren pro Stück ............................ 60,--

```

```

6.

Für Silberuhren pro Stück .......................... 13,--

```

§ 3. Die Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 Punzierungsgesetz beträgt:

Schilling

```

1.

Für Platingegenstände pro Gramm .................... 2,13

```

```

2.

Für Goldgegenstände pro Gramm ...................... 2,--

```

```

3.

Für Silbergegenstände pro Gramm .................... 0,25

```

```

4.

Für Platinuhren pro Stück .......................... 40,--

```

```

5.

Für Golduhren pro Stück ............................ 30,--

```

```

6.

Für Silberuhren pro Stück .......................... 5,--

```

§ 4. (1) Die Gebühr gemäß §§ 2 und 3 ist nach ganzen Gramm zu bemessen. Gewichtsteile bis 0,5 Gramm sind abzurunden, Gewichtsteile von 0,5 Gramm und darüber auf ein volles Gramm aufzurunden. Am Edelmetallgegenstand angebrachte Bestandteile aus unedlen Metallen oder anderen Stoffen, insbesondere Steine, sind bei der Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu bringen.

(2) Bei mit Auflagen, Verzierungen oder sonstigen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehenen Edelmetallgegenständen ist für die Gebührenermittlung das Edelmetall des Hauptbestandteils des Gegenstandes maßgeblich. An Uhren angebrachte Teile aus Edelmetall sind nicht gesondert zu verrechnen.

(3) Bei Gegenständen, die aus verschiedenen Edelmetallen bestehen, ist die Gebühr, sofern dies möglich ist, nach dem jeweiligen Edelmetallanteil zu berechnen. Sofern dies nicht möglich ist, sind aus Platin, Gold und Silber oder aus Platin und Gold bestehende Edelmetallgegenstände als Platingegenstände, aus Gold und Silber bestehende Edelmetallgegenstände als Goldgegenstände zu behandeln.

§ 5. (1) Die Anmeldung gemäß § 20 Abs. 5 Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des in Anlage I enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen. Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren an, so ist eine Leermeldung abzugeben.

(2) Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in § 3 Z 1 bis Z 6 vorgesehenen Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß § 3 Z 1 und Z 4, gemäß § 3 Z 2 und Z 5 und gemäß § 3 Z 3 und Z 6 ergebenden Beträge zu bilden und jeder dieser Beträge auf einen vollen Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen aufzurunden.

§ 5. (1) Die Anmeldung gemäß § 20 Abs. 5 Punzierungsgesetz 2000 ist unter Verwendung des in Anlage I enthaltenen Anmeldungsformulars für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich einmal einzureichen. Punzierungskontrollgebühren, die infolge von Berichtigungen oder Ergänzungen nachzuzahlen oder abzugsfähig sind, sind für jeden berichtigten oder ergänzten Anmeldungszeitraum getrennt in einem Anmeldungsformular zu erfassen. Fallen in einem Anmeldungszeitraum keine Punzierungskontrollgebühren an, so ist eine Leermeldung abzugeben.

(2) Die Punzierungskontrollgebühr ist zunächst getrennt nach der in § 3 Z 1 bis Z 6 vorgesehenen Gliederung zu berechnen, sodann ist jeweils die Summe der sich gemäß § 3 Z 1 und Z 4, gemäß § 3 Z 2 und Z 5 und gemäß § 3 Z 3 und Z 6 ergebenden Beträge und sodann eine Summe dieser Beträge zu bilden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 485/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 485/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2001 betreffen, noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 1. Jänner 2002 geltenden Fassung vorgenommen werden können.

Anlage I

```


```

ZOLLAMT EINGANG

```


```

Registrierungsnummer

An das Hauptzollamt

Persönlich Bote Post

_______________________________ O O O

```


```

............................... Referent

```


```

* Zutreffendes ankreuzen!

Q J J J J

Punzierungskontrollgebührenanmeldung für den Zeitraum 2 0 0 1

O Anmeldung* O Nachzahlung O Gutschrift O Ergänzung* O Leermeldung*

(Berichti- (Berichti-

gung)* gung)*

```


```

Abgabenschuldner (Firma, Familien-

und Vorname) Telefon- und/oder Telefax-Nr.

..................................................................

Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Haus-Nr.)

```


```

Punzierungskontrollgebühren gemäß § 20 Punzierungsgesetz iVm § 3

Punzierungsgebührenverordnung:

```


```

Waren Menge Satz Betrag

in ATS

```


```

```

1.

Platingegenstände Gewicht Punzierungskontroll-

```

in ganzen Gramm: gebühr gemäß § 3 Z 1

```


```

```

2.

Goldgegenstände Gewicht Punzierungskontroll-

```

in ganzen Gramm: gebühr gemäß § 3 Z 2

```


```

```

3.

Silbergegenstände Gewicht Punzierungskontroll-

```

in ganzen Gramm: gebühr gemäß § 3 Z 3

```


```

```

4.

Platinuhren Anzahl in Stück: Punzierungskontroll-

```

gebühr gemäß § 3 Z 4

```


```

```

5.

Golduhren Anzahl in Stück: Punzierungskontroll-

```

gebühr gemäß § 3 Z 5

```


```

```

6.

Silberuhren Anzahl in Stück Punzierungskontroll-

```

gebühr gemäß § 3 Z 6

```


```

```


```

Belegart Punzierungs- ZA-Nr. Kenn-Nr. Geschäftszahl Text

kontroll- (GZ.)

gebühren Zollkasse

Konto-Nr.

```


```

B 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0

```


```

```


```

Abga-

benart BETRAG in ATS

```


```

```

10.

Summe Punzierungskontrollgebühr für

```

Platingegenstände (SU Pkte. 1 u. 4) P P . . .0 0

```


```

```

11.

Summe Punzierungskontrollgebühr für

```

Goldgegenstände (SU Pkte. 2 u. 5) P G . . .0 0

```


```

```

12.

Summe Punzierungskontrollgebühr für

```

Silbergegenstände (SU Pkte. 3 u. 6) P S . . .0 0

```


```

```

13.

Punzierungskontrollgebühr Gesamt

```

(Summe Punkte 10 bis 12) ATS . . .0 0

```


```

entspricht EUR . . .

```


```

```


```

Ich versichere, dass ich die Angaben

nach bestem Wissen und Gewissen richtig

und vollständig gemacht habe. Mir ist

bekannt, dass die Angaben überprüft

werden und dass unrichtige oder

unvollständige Angaben strafbar sind.

Sollte ich nachträglich feststellen,

dass die vorstehende Erklärung unrichtig

oder unvollständig ist, werde ich meiner

Anzeigepflicht gemäß § 139

Bundesabgabenordnung unverzüglich _________________________

nachkommen. Datum, Unterschrift bzw.

firmenmäßige Fertigung

```


```

Die stark umrahmten Felder sind vom Zollamt auszufüllen!

```


```

Bearbeiter: ........... Anordnungsbefugter: .....................

Datum, NZ Datum, Unterschrift

```


```

```

1.

Zollkasse 2. Eingabevermerk 3. Fachreferat

```

(Prüfvermerk) (Prüfvermerk)

```


```

Konfig.-Nr./ NZ, Datum

TBZ-Nr.

```


```

Za 93 Bundesministerium für Finanzen (03/2001)

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 2.

Anlage I

(Anm.: Anlage nicht darstellbar!)

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